Künstlersozialkasse (KSK)
(Unter Berücksichtigung der vom Bundeskabinett am 8. November
2000 verabschiedeten Änderung bei der Künstlersozialversicherung)
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind
"selbständige Künstler und Publizisten", also auch
Literaturübersetzer, in der Regel über die KSK kranken-
und rentenversicherungspflichtig.
Der große Vorteil dieser Versicherungspflicht: Man ist
als Freiberufler praktisch wie jeder Angestellte sozialversichert,
zahlt also nur 50 % der gesetzlich vorgeschriebenen Prämien
("Arbeitnehmeranteil") und bekommt den "Arbeitgeberanteil" dazu.
Wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, also
als Literaturübersetzer und/oder Autor/Publizist
arbeiten und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig
ausüben, nicht schon anderweitig pflichtversichert
sind, damit mindestens DM 7.560 (einheitlich
Ost und West) jährlich verdienen,
dann müssen (und sollten) Sie sich bei der KSK anmelden.
Gut zu wissen:
Die genannte Einkommensbegrenzung gilt nicht in den ersten
drei (bisher fünf) Jahren der freiberuflichen Tätigkeit!
Diese (Neu-)Regelung wird mit zwei Verbesserungen verbunden:
Die sogenannte Berufsanfängerfrist verlängert
sich um die Zeiträume, in denen die selbständige
Tätigkeit- z.B. wegen Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub,
Wehr- und Zivildienstes oder einer Beschäftigung - nicht
ausgeübt wird.
Innerhalb von 6 Jahren kann die Geringfügigkeitsgrenze
zweimal unterschritten werden, ohne dass der Versicherungsschutz
entfällt, wenn der Versicherte der Künstlersozialversicherung
mindestens 6 Jahre angehört hat.
Außerdem:
Studenten können nicht mehr in den günstigen
Krankenversicherungsschutz nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
ausweichen. Selbständige Künstler und Publizisten,
die nebenbei studieren, bleiben jedoch nach dem KSVG versichert.
Selbständige Künstler und Publizisten, die
bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1983 ihre
Tätigkeit aufgenommen haben, werden in der Krankenversicherung
der Rentner versichert, wenn sie während 9/10 des Zeitraums
zwischen dem 1. Januar 1985 und der Rentenantragstellung nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert waren.
Wie es funktioniert:
Die KSK ist selbst keine Versicherung, sondern kassiert nur
Ihre Beiträge, legt noch einmal denselben Betrag drauf
und überweist das Geld an Ihre (frei wählbare) gesetzliche
Krankenversicherung bzw. an die Bundesversicherunganstalt
für Angestellte (BfA). Die KSK finanziert diese Zuschüsse
durch Erhebung der "Künstlersozialabgabe" bei Vermarktern
(z. B. Verlagen) sowie aus einem Bundeszuschuß.
Grundlage für die Höhe Ihrer Prämien (und die
Aufnahme in die KSK) ist Ihr geschätztes Jahreseinkommen
(genauer gesagt, der steuerliche "Gewinn" = Betriebseinnahmen
abzüglich Betriebsausgaben). Die Versicherten stufen
sich selbst ein, die KSK kann jedoch stichprobenweise bei
einzelnen Versicherten Nachweise wie Einkommensteuerbescheide
etc. anfordern.
Näheres erfahren Sie bei der KSK:
Landesversicherungsanstalt
Oldenburg-Bremen
Künstlersozialkasse
26380 Wilhelmshaven
Tel. 04421-30 80
Fax 04421-30 82 54
www.kuenstlersozialkasse.de
sowie bei der Beratung von Freien für Freie "media
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