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Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und
wissenschaftlicher Werke e.V.
Bundessparte Übersetzer im Verband deutscher Schriftsteller
(VS) in ver.di (VdÜ)
Pressemitteilung 2. November 2005
Gericht bestätigt: Übersetzerhonorare müssen
angepasst werden
In zwei Urteilen hat das Landgericht Berlin Ende September
und Ende Oktober festgestellt, dass die ursprünglich
vereinbarte Vergütung der Übersetzer nicht angemessen
war, und den Verlagen eine Einwilligung in eine Vertragsänderung
nach § 32 UrhG auferlegt.
Enttäuschend ist zwar, dass sich das Gericht nicht zu
einer Erhöhung des ursprünglichen Normseitenhonorars
durchringen konnte. Dafür sprach es den Übersetzern
aber unter Verweis auf
ein früheres Münchner Urteil 2% Beteiligung am Nettoladenpreis
zu, die mit dem nach Normseiten berechneten Grundhonorar verrechnet
werden. Weiter hielt das Gericht einen Übersetzeranteil
von 25% am Nettoerlös aller Nebenrechtsverwertungen für
angemessen. Gerade am lukrativen
Geschäft mit den Nebenrechten hatten Verlage Übersetzer
und Übersetzerinnen bisher kaum beteiligt.
In seine Erläuterungen zum ersten Urteil die des
zweiten stehen noch aus bezog das Landgericht Berlin
ausführlich die Begründung zum Urhebervertragsrecht,
die so genannte
"Beschlussempfehlung", aus dem Jahr 2002 ein: "Das
vereinbarte Entgelt entsprach ... im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
... dem üblicherweise zu Leistenden. Die Branchenübung
entspricht aber nicht der Redlichkeit. Die Redlichkeit der
Branchenübung setzt voraus, dass die Interessen der Urheber
neben denen der Verwerter gleichberechtigt berücksichtigt
worden sind ...
Grundsätzlich hat der Anspruchsberechtigte darzulegen
und zu beweisen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen
ist ... Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses nennt
jedoch
das Beispiel der literarischen Übersetzer, deren branchenübliche
Vergütungspraxis sich als unredlich erwiesen habe ...
Der Kläger muss vorliegend daher über den Umstand
hinaus, dass
eine branchenübliche Vergütung vereinbart worden
sei, keine weiteren die Unredlichkeit begründenden Umstände
dartun. Es sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, die
entgegen dieser
Einschätzung die Annahme rechtfertigten, das vereinbarte
branchenübliche Übersetzerhonorar sei ausnahmsweise
nicht unredlich."
Das sind klare Worte, die zeigen, dass Gerichte durchaus bereit
sind, den Geist des Urhebervertragsrechts lebendig werden
zu lassen. Freilich werden sich die Urteile im Instanzenweg
bewähren müssen. Dennoch sind sie ein Signal an
die Verlage, ihre Blockadehaltung gegen die Aufstellung gemeinsamer
Vergütungsregeln aufzugeben und gemeinsam mit dem VdÜ
ein faires Rahmenwerk für Übersetzungshonorare zu
schaffen.
Für Nachfragen wenden Sie sich bitte an Frau Gerlinde
Schermer-Rauwolf, Vorsitzende des VdÜ, Tel. 089/5 23
25 19; E-Mail: g.schermer-rauwolf@literaturuebersetzer.de
VdÜ Pressestelle:
Thomas Wollermann
Gabriele Gockel
presse@literaturuebersetzer.de
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