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URHEBERVERTRAGSRECHT - VERGÜTUNGSREGELN
5. September 2003
Presseerklärung
Vor der dritten Verhandlungsrunde: Keine substanziellen
Vorschläge der Verleger für eine angemessene Vergütung
der Literaturübersetzer
Nach bisher zwei ergebnislosen Verhandlungen sieht sich
der VdÜ gezwungen, in der heutigen neuen Runde auch das
jüngste Angebot der Verlegerseite als völlig unzureichend
im Sinne des neuen Urhebervertragsrechts abzulehnen. Der
in der Öffentlichkeit als weitreichendes Zugeständnis
der Velegerseite dargestellte Vorschlag einer Erlösbeteiligung
von 1 % vom Nettoladenpreis bei gebundenen Ausgaben ab dem
ersten Exemplar erweist sich als rein formale Beteiligung,
die nur bei enorm hohen Auflagen greift, da das pauschale
Seitenhonorar auf die Beteiligung angerechnet werden soll.
Das Angebot entspricht damit lediglich einer Regelung,
wie sie bereits das alte Urhebergesetz vorsah. Darüber
hinaus hat die Verlegervereinigung keinerelei Vorschläge
zur Neuregelung des Seitenhonorars und zur Beteiligung an
den Lizenzerlösen vorgelegt. Angesichts der auch vom
Gesetzgeber monierten und mehrfach selbst von Verlegerseite
eingeräumten unhaltbaren Honorarsituation der Literaturübersetzer
sowie der wirtschaftlichen Bedeutung von Übersetzungen
im Buchsektor hält der VdÜ daher seinen bereits
im Juli 2002 vorgelegten Katalog zur Umsetzung des neuen Urhebervertragsrechts
weiterhin für die ge-eignete Verhandlungsgrundlage.
Sollte sich in der neuen Verhandlungsrunde herausstellen,
dass die Verlegervereinigung auch weiterhin keinen ernsthaften
Versuch unternimmt, das neue Gesetz in die Vergütungspraxis
umzusetzen, wird der VdÜ das Scheitern der Verhandlungen
erklären und eine Schlichtung einleiten müssen.
Vermutlich käme es dann zu einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten.
Nähere Informationen und Erläuterungen finden Sie
im beigefügten Pressetext.
VdÜ Pressestelle
Gabriele Gockel (g.gockel@link-m.de)
Thomas Wollermann (wollermann@snafu.de)
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