| An den
Deutschen Bundestag
- Rechtsausschuss
Sekretariat
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Berlin, den 8. Oktober 2001
Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen
Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern (Drucksache
14/6433)
Öffentliche Anhörung am 15.10.2001
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen des Verbands deutschsprachiger Übersetzer bedanke
ich mich für die Einladung zur öffentlichen Anhörung
und lasse Ihnen vorab wunschgemäß eine bewusst
kurz gehaltene Stellungnahme schriftlich zukommen.
1. Zur vermeintlichen rechtlichen Problematik des Entwurfs
Von Verwerterseite und von juristischen Gutachtern, die von
Verwerterverbänden beauftragt sind, wird seit einiger
Zeit die Frage thematisiert, ob der im Bundestag zur Beratung
vorliegende Entwurf nicht verfassungsrechtlich oder europarechtlich
problematisch sei. Zu dieser Frage kann und will ich nicht
juristisch Stellung nehmen, immerhin aber einige Anmerkungen
machen:
Zunächst verwundern mich diese Argumente. Nach meiner
Kenntnis hat das Bundesverfassungsgericht selber wiederholt
festgestellt, dass das Urheberrecht dazu dient, den Urhebern
eine angemessene Vergütung und einen gerechten Anteil
an den Erträgnissen aus der Werknutzung zu sichern. Nicht
weniger deutlich hat die Europäische Union - Rat und
Parlament - in den neueren Richtlinien zur Harmonisierung
des Urheberrechts klargestellt, dass sie diese Position teilt:
"Wenn Urheber und ausübende Künstler weiterhin
schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen,
müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene
Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten
gilt, damit diese die Werke finanzieren können."
(Erwägungsgrund 10 der Richtlinie zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft).
Sowohl der europäische Gesetzgeber als auch das deutsche
Bundesverfassungsgericht haben sich also in der Vergangenheit
wiederholt und eindeutig für urheberrechtliche Regelungen
ausgesprochen, die eine angemessene Vergütung sicherstellen
sollen. Vor diesem Hintergrund ist es für mich zunächst
nicht verständlich, weshalb ein Gesetzentwurf, der nichts
weiter umsetzen soll als die ausdrücklich formulierten
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der Europäischen
Union, mit dem Verfassungsrecht oder dem Europarecht in Kollision
geraten könnte.
Im Gegenteil: Nimmt man die Erklärungen des Bundesverfassungsgerichts,
des Europaparlaments und des Rats der Europäischen Union
ernst, dann sind die nationalen Gesetzgeber gehalten, urheberrechtliche
Bestimmungen zu schaffen, die Urhebern und ausübenden
Künstlern eine angemessene Vergütung sichern. Dass
dies seit über drei Jahrzehnten versäumt wurde -
mit entsprechenden Konsequenzen für die soziale Lage
von Urhebern - ist ein Versäumnis, das schnellstmöglichst
behoben werden muss.
2. Zur Vertragsfreiheit
Die Gegner des vorliegenden Entwurfs argumentieren fast durchweg
damit, dass die im Entwurf vorgesehenen Regelungen - insbesondere
der gesetzliche Anspruch auf eine angemessene Vergütung
und die Möglichkeit, gemeinsame Vergütungsregeln
zu vereinbaren - gegen das Prinzip der Vertragsfreiheit verstoßen.
Dahinter verbirgt sich allemal ein merkwürdiges Verständnis
von "Freiheit" beim Abschluss von Verträgen.
Manche der Gegner des Entwurfs scheinen zudem mit recht zweifelhaften
Maßstäben zu hantieren.
Es sollte zumindest für den Börsenverein des deutschen
Buchhandels klar sein, dass die "Vertragsfreiheit"
gerade dort nicht das allein selig machende Konzept sein kann,
wo es um Belange von Kunst und Kultur, namentlich von Literatur
geht. Der Börsenverein selbst hat sich in der Vergangenheit
massiv dafür eingesetzt (auch mit Zustimmung der Autoren),
dass die Buchpreisbindung erhalten bleibt. Der Börsenverein
hat richtigerweise argumentiert, dass ohne ein solches Instrument
eine kulturelle Verarmung zu befürchten sei. Weshalb
aber nun gerade bei den Preisen von Büchern der freie
Markt und damit die "Vertragsfreiheit" schädlich,
beim Abschluss von Urheberverträgen aber erforderlich
sein soll, vermag auch der Börsenverein nicht zu erklären.
Es sei hier nur klargestellt: Wenn - darauf weist, wie oben
zitiert, die Europäische Union hin - für schöpferisches
Arbeiten keine adäquaten Vergütungen sichergestellt
sind, ist die kulturelle Produktion unmittelbar gefährdet
und droht kulturelle Verarmung. Wenn erst einmal, weil davon
niemand leben kann, keine Bücher geschrieben oder übersetzt
werden, dann stellt sich auch die Frage nach dem Vertrieb
und damit nach der Buchpreisbindung nicht mehr. Dann mag der
Börsenverein, wie er es in einer peinlichen Aktion bereits
vorgeführt hat, Taschenbücher mit leeren Seiten
unter die Leute bringen - zu welchem Preis auch immer, mit
Sicherheit aber nicht als Beitrag zur Literatur in diesem
Lande.
Nicht minder verwunderlich ist es, die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten unter den Streitern für die Vertragsfreiheit
zu finden. Wer seinen eigenen Betrieb über gesetzliche
Gebühren finanziert, ist nicht unbedingt berufen, anderen
die freie Marktwirtschaft zu predigen. Das gilt insbesondere
dann, wenn diese Predigt nur darauf hinausläuft, die
eigene Macht bei Verhandlungen mit Urhebern abzusichern.
Jenseits dieses etwas eigenwilligen Umgangs mit dem Prinzip
Vertragsfreiheit ist es eine zynische Verdrehung, wenn der
gegenwärtige Zustand als einer dargestellt wird, in dem
gleichberechtigte Vertragspartner "frei" über
Konditionen verhandeln. Es ist absolut gängige Praxis,
dass Übersetzern (ebenso wie vielen Autoren) von Verlagen
vorformulierte Formularverträge vorgelegt werden. Diese
Verträge weichen in allen wesentlichen Punkten vom gesetzlichen
Muster des Verlagsvertrags nach dem Verlagsgesetz ab. In den
meisten Fällen sind diese Konditionen überhaupt
nicht verhandelbar (was namentlich für Konzernverlage
gilt); in anderen Fällen sind trotz zäher Bemühungen
von Seiten der Urheber nur marginale Verbesserungen zu erreichen.
Wenn man also das böse Wort vom "Vertragsdiktat",
das nunmehr so gerne benutzt wird, schon verwenden will, dann
kann man es redlicherweise nur auf den gegenwärtigen
Zustand anwenden.
Die allermeisten Übersetzer - aufgrund meiner jahrelangen
ehrenamtlichen Verbandstätigkeit inklusive Kummerkastenfunktion
dürfte ich die Mehrzahl der Kolleginnen und Kollegen
kennen - erleben es, dass die Geschäftsbeziehungen von
Seiten der Verlage auf der Grundlage eines solchen "Diktats"
gestaltet werden. Redliche Verlage mit redlichen Bedingungen
gibt es, das ist wahr, aber auch die Ausnahme. Die Regel ist:
Wer die angebotenen Konditionen nicht widerspruchslos akzeptiert,
erhält keine Aufträge mehr. Was für jemanden,
der sein Einkommen als Literaturübersetzer erzielt, ruinös
ist, zumal wenn man von der Hand in den Mund lebt. So dass
Verträge eben nicht "frei" ausgehandelt werden,
die Verträge werden so akzeptiert, wie der Verlag sich
das ausgedacht hat.
Beispiel aus dem Formularvertrag der zum Bertelsmann-Konzern
gehörenden Verlage:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem
umschriebenen Zweck einer umfassenden und koordinierten Verwertung
des Werks schon aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs
nur durch eine umfassende Einräumung der Nutzungsrechte
für alle bekannten Nutzungsarten (Verwendungsformen)
gedient werden kann. Alle diese Nutzungsrechte sowie alle
sonstigen aus dem Urheberrecht an dem Werk und seinen Bearbeitungen
fließenden Rechte und Ansprüche werden dem Verlag
deshalb zur gewerbsmäßigen Auswertung und treuhänderischen
Verwaltung eingeräumt, beispielsweise folgende ausschließliche,
räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte
Nutzungsrechte, sonstige Rechte und Ansprüche:"
Es folgt eine Auflistung aller nur denkbaren Nutzungsrechte,
die gegen ein mageres Pauschalhonorar abgetreten werden.
Die ganze Einseitigkeit der Geschäftsbeziehungen wird
schon dadurch deutlich, dass die Verträge ausschließlich
von einer Seite, nämlich den Verlagen, ausgearbeitet
werden. Übersetzer, die selbst Vertragsangebote ausarbeiten,
gibt es nicht.
Im Übrigen bedürfte es solcher Formularverträge,
die jeder Verlag nach Gutdünken entwickelt, überhaupt
nicht: Seit 1982 gibt es einen Normvertrag für den Abschluss
vonÜ bersetzungsverträgen, der in der Folgezeit
überarbeitet wurde. Dieser Normvertrag wird von den Verlagen
nur ausnahmsweise den Vertragsangeboten zugrunde gelegt. Die
verlagseigenen Formularverträge orientieren sich zwar
mitunter an diesen zwischen dem Börsenverein und dem
Verband deutscher Schriftsteller in der IG Medien ausgehandelten
Normvertrag, weichen aber in vielen essentiellen Punkten -
z.B. bei der Erlösbeteiligung - zum Nachteil der Übersetzer
davon ab.
Wenn also mit dem Prinzip der "Vertragsfreiheit"
argumentiert wird, ist dies schlicht eine Verdrehung der Tatsachen.
Der gegenwärtige Zustand kann nicht anders beschrieben
werden als die ständige und bewusste Beschneidung der
Freiheit von Urhebern, was namentlich für die Literaturübersetzer
gilt.
3. Konsequenzen
Die Folgen davon, dass es gegenwärtig eine Seite in
der Hand hat, Verträge vorzuformulieren und diese Konditionen
(auch wegen der Abhängigkeit des anderen Vertragspartners)
durchzusetzen, sind gerade für meine Berufsgruppe, die
Literaturübersetzer, evident.
Bereits die Einkommensverhältnisse, aber auch die Schieflage
zwischen Erträgnissen des Verlages und Vergütung
für die Übersetzung, belegen unübersehbar den
gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Vor vier Jahren sagte Bundespräsident Roman Herzog zur
Situation der Literaturübersetzer: "Dass man mit
einem der wichtigsten Berufe, die unser Geistesleben kennt,
seinen Lebensunterhalt in der Regel nicht bestreiten kann,
ist im Grunde skandalös."
Dieser skandalöse Zustand in Zahlen:
Alle Umfragen unter Kolleginnen und Kollegen, aber auch meine
persönlichen Erfahrungen zeigen deutlich, dass man, wenn
man gut und gefragt ist, kreativ und fleißig, mit diesem
Beruf nicht mehr verdient als durchschnittlich 2.000 DM brutto
im Monat. Einige wenige schaffen es auf ein bisschen mehr,
viele liegen zum Teil weit darunter. Umsätze pro Arbeitsstunde
von unter 15 DM sind keine Ausnahme. Wir arbeiten wirklich
viel und viele Stunden am Tag, Krankheit können wir uns
eigentlich nur im Urlaub leisten, Urlaub ist bei solchen Verdiensten
aber kaum möglich, also werden wir am besten gar nicht
erst krank. Altersvorsorge ist für uns ein Fremdwort.
Das mag plakativ erscheinen, ist aber Übersetzeralltag.
In den siebziger Jahren galten in in der Bundesrepublik 25
DM pro übersetzte Seite als Spitzenhonorar. Seither hat
sich das durchschnittliche Arbeitnehmereinkommen mehr als
verdoppelt. Heute gilt als Spitzenhonorar 38 DM pro Seite,
für Übersetzer sinken die mageren Honorare also
kontinuierlich. Dabei sind mittlerweile fast die Hälfte
der belletristischen Neuerscheinungen Übersetzungen.
Staatliche Stellen wie die Justiz vergüten übrigens
- für oft viel einfacherere, standardisierte Übersetzungen
- mit einem vielfachen Honorar.
Im Literaturbetrieb sind wir Übersetzer das schwächste
Glied und am einfachsten preislich zu drücken. Verleger
jammern immer, aber dennoch gilt eins: Eine ganze Branche
lebt von unserer Arbeit. Wir, die Urheber, nicht.
4. Zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf
Die skizzierten wirtschaftlichen Konsequenzen des gegenwärtigen
Rechtszustands machen deutlich, dass eine Korrektur dringend
geboten ist. Dies sei nochmals am Beispiel erfolgreicher Übersetzungen
verdeutlicht. In der Vergangenheit wurde immer wieder das
Beispiel der Übersetzungen von Comic-Heften ("Asterix")
herangezogen. Es wäre allerdings verfehlt, nur diesen
einen Fall eines skandalösen Missverhältnisses zwischen
Erträgen des Verlags und Vergütung für die
Urheberin der Übersetzungen im Auge zu haben. Dass Übersetzer
nicht am Erfolg ihrer Werke beteiligt werden, ist heute die
weit überwiegende Praxis. Die Konsequenz: Erfolgreiche
Übersetzungen bedeuten für die Verlage Umsätze
in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe, also Gewinne
im ein- bis zweistelligen Millionenbereich, während die
Übersetzer im Regelfall mit einer Vergütung von
ein paar tausend Mark - einem Linsengericht - buchstäblich
abgespeist werden.
Dem lässt sich nur begegnen, wenn, wie der Entwurf dies
vorsieht, im Urheberrechtsgesetz ein gesetzlicher Anspruch
auf eine angemessene Vergütung, die auch die Erträgnisse
aus der Werknutzung berücksichtigt, definitiv festgeschrieben
wird. Man mag, wie das derzeit geschieht, eine solche Regelung
als Unsicherheitsfaktor für die Verlagskalkulation apostrophieren.
Dabei wird aber eines mutwillig verschwiegen: Solche Unsicherheiten
bestehen nur für diejenigen Verwerter, die schlechte,
unangemessene Vergütungen bezahlen. Es ist nach meinem
Laienverständnis eine befremdliche Argumentation, wenn
gegen einen sachlich wohl begründeten Rechtsanspruch
auf angemessene Bezahlung eingewendet wird, dieser Anspruch
stürze alle, die selbständige Urheber zu unangemessenen
Konditionen arbeiten lassen, in "Rechtsunsicherheit".
Mit welchem Recht fordert jemand, der keine angemessene Bezahlung
für erbrachte Leistungen getätigt hat, von der Rechtsordnung
"Sicherheit" ein?
Von Seiten der Verwerter wurde vorgeschlagen, anstelle der
im Entwurf vorgesehenen Regelung (gesetzlicher Vergütungsanspruch,
Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln) den schon
jetzt geltenden "Bestsellerparagraphen" (§
36 UrhG) zu überarbeiten. Dies wäre völlig
unzureichend. In der Vergangenheit gab es mehrere Rechtsstreitigkeiten
wegen Vertragsanpassung, nachdem Übersetzungen einen
überdurchschnittlichen Erfolg auf dem Markt hatten. Alle
diese Rechtsstreitigkeiten zeichneten sich dadurch aus, dass
auf die Übersetzer enorme Prozesskosten zukamen. Berücksichtigt
man, dass ein Großteil dieser Verfahren im Vergleichsweg
beendigt wurden, ist dieses Kostenrisiko nicht mehr akzeptabel;
die im Streit erreichte Honorarnachzahlung wird, sofern nicht
ein Verband mit Rechtsschutz eintritt, zu einem erheblichen
Teil allein von den Verfahrenskosten aufgezehrt.
Im Übrigen fehlte es einer solchen Regelung an einer
ganz wesentlichen Komponente: Durch die im vorgeschlagenen
§ 36 enthaltene Möglichkeit, gemeinsame Vergütungsregeln
zu entwickeln, würde Markttransparenz - damit übrigens
auch Kalkulationssicherheit für die Verwerter - geschaffen.
Was für andere Urheber längst Praxis ist, hat bisher
für Übersetzer fatale Konsequenzen: Wer bei "Verdacht
auf Bestseller" auch nur Auskunft über die Verkaufszahlen
verlangt, bekommt keine Aufträge mehr. Gerade in jüngster
Zeit hat es hierfür mehrere Beispiele gegeben. Daher
ist es uneingeschränkt zu begrüßen, dass der
Entwurf den einzelnen Urhebern und ausübenden Künstlern
die Last nimmt, jeweils im Einzelfall und notfalls mit Hilfe
der Gerichte Auskunft und angemessene Vergütung zu erstreiten.
Literaturübersetzer brauchen keine "verbesserte"
Regelung für Bestseller. Sie sind dringend darauf angewiesen,
dass in einem künftigen Urhebervertragsrecht der Anspruch
auf angemessene Vergütung festgeschrieben und die Möglichkeit,
die Höhe dieser Vergütung festzulegen, für
die Verbände eröffnet wird.
Mit dem vorgeschlagenen § 36 betritt der Gesetzgeber
Neuland. Man sollte aber nicht so tun, als handele es sich
hierbei um eine ungebührliche Neuerung. Auf vertraglicher
Ebene ist dergleichen längst vereinbart:
a) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die
sich aus wenig nachvollziehbaren Gründen gegen den Gesetzentwurf
positionieren, haben in vielen Fällen bereits Vergütungstarifverträge
abgeschlossen, die auch für literarische Übersetzungen
gelten.
b) Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat sich
am 13.05.1982 festgelegt, dass "des weiteren eine Vereinbarung
über Regelhonorare geschlossen werden soll" (Normvertrag
für den Abschluss von Verlagsverträgen vom 13.05.1982).
5. Zusammenfassung
Der Entwurf wird in der vorliegenden Form von allen Literaturübersetzern
begrüßt und unterstützt. Im Namen meiner Kolleginnen
und Kollegen bitte ich Sie, diesem Entwurf Ihre Stimme zu
geben und nicht - wie von Verwerterseite in teuren Anzeigenkampagnen
gefordert - in irgendeiner Weise zu "verbessern".
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Brovot
VdÜ, zweiter Vorsitzender
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