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Berlin, den 8. Oktober 2001  


Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern (Drucksache 14/6433)

Öffentliche Anhörung am 15.10.2001


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen des Verbands deutschsprachiger Übersetzer bedanke ich mich für die Einladung zur öffentlichen Anhörung und lasse Ihnen vorab wunschgemäß eine bewusst kurz gehaltene Stellungnahme schriftlich zukommen.


1. Zur vermeintlichen rechtlichen Problematik des Entwurfs

Von Verwerterseite und von juristischen Gutachtern, die von Verwerterverbänden beauftragt sind, wird seit einiger Zeit die Frage thematisiert, ob der im Bundestag zur Beratung vorliegende Entwurf nicht verfassungsrechtlich oder europarechtlich problematisch sei. Zu dieser Frage kann und will ich nicht juristisch Stellung nehmen, immerhin aber einige Anmerkungen machen:

Zunächst verwundern mich diese Argumente. Nach meiner Kenntnis hat das Bundesverfassungsgericht selber wiederholt festgestellt, dass das Urheberrecht dazu dient, den Urhebern eine angemessene Vergütung und einen gerechten Anteil an den Erträgnissen aus der Werknutzung zu sichern. Nicht weniger deutlich hat die Europäische Union - Rat und Parlament - in den neueren Richtlinien zur Harmonisierung des Urheberrechts klargestellt, dass sie diese Position teilt: "Wenn Urheber und ausübende Künstler weiterhin schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können." (Erwägungsgrund 10 der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft).

Sowohl der europäische Gesetzgeber als auch das deutsche Bundesverfassungsgericht haben sich also in der Vergangenheit wiederholt und eindeutig für urheberrechtliche Regelungen ausgesprochen, die eine angemessene Vergütung sicherstellen sollen. Vor diesem Hintergrund ist es für mich zunächst nicht verständlich, weshalb ein Gesetzentwurf, der nichts weiter umsetzen soll als die ausdrücklich formulierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der Europäischen Union, mit dem Verfassungsrecht oder dem Europarecht in Kollision geraten könnte.

Im Gegenteil: Nimmt man die Erklärungen des Bundesverfassungsgerichts, des Europaparlaments und des Rats der Europäischen Union ernst, dann sind die nationalen Gesetzgeber gehalten, urheberrechtliche Bestimmungen zu schaffen, die Urhebern und ausübenden Künstlern eine angemessene Vergütung sichern. Dass dies seit über drei Jahrzehnten versäumt wurde - mit entsprechenden Konsequenzen für die soziale Lage von Urhebern - ist ein Versäumnis, das schnellstmöglichst behoben werden muss.

2. Zur Vertragsfreiheit

Die Gegner des vorliegenden Entwurfs argumentieren fast durchweg damit, dass die im Entwurf vorgesehenen Regelungen - insbesondere der gesetzliche Anspruch auf eine angemessene Vergütung und die Möglichkeit, gemeinsame Vergütungsregeln zu vereinbaren - gegen das Prinzip der Vertragsfreiheit verstoßen. Dahinter verbirgt sich allemal ein merkwürdiges Verständnis von "Freiheit" beim Abschluss von Verträgen. Manche der Gegner des Entwurfs scheinen zudem mit recht zweifelhaften Maßstäben zu hantieren.

Es sollte zumindest für den Börsenverein des deutschen Buchhandels klar sein, dass die "Vertragsfreiheit" gerade dort nicht das allein selig machende Konzept sein kann, wo es um Belange von Kunst und Kultur, namentlich von Literatur geht. Der Börsenverein selbst hat sich in der Vergangenheit massiv dafür eingesetzt (auch mit Zustimmung der Autoren), dass die Buchpreisbindung erhalten bleibt. Der Börsenverein hat richtigerweise argumentiert, dass ohne ein solches Instrument eine kulturelle Verarmung zu befürchten sei. Weshalb aber nun gerade bei den Preisen von Büchern der freie Markt und damit die "Vertragsfreiheit" schädlich, beim Abschluss von Urheberverträgen aber erforderlich sein soll, vermag auch der Börsenverein nicht zu erklären. Es sei hier nur klargestellt: Wenn - darauf weist, wie oben zitiert, die Europäische Union hin - für schöpferisches Arbeiten keine adäquaten Vergütungen sichergestellt sind, ist die kulturelle Produktion unmittelbar gefährdet und droht kulturelle Verarmung. Wenn erst einmal, weil davon niemand leben kann, keine Bücher geschrieben oder übersetzt werden, dann stellt sich auch die Frage nach dem Vertrieb und damit nach der Buchpreisbindung nicht mehr. Dann mag der Börsenverein, wie er es in einer peinlichen Aktion bereits vorgeführt hat, Taschenbücher mit leeren Seiten unter die Leute bringen - zu welchem Preis auch immer, mit Sicherheit aber nicht als Beitrag zur Literatur in diesem Lande.

Nicht minder verwunderlich ist es, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter den Streitern für die Vertragsfreiheit zu finden. Wer seinen eigenen Betrieb über gesetzliche Gebühren finanziert, ist nicht unbedingt berufen, anderen die freie Marktwirtschaft zu predigen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Predigt nur darauf hinausläuft, die eigene Macht bei Verhandlungen mit Urhebern abzusichern.

Jenseits dieses etwas eigenwilligen Umgangs mit dem Prinzip Vertragsfreiheit ist es eine zynische Verdrehung, wenn der gegenwärtige Zustand als einer dargestellt wird, in dem gleichberechtigte Vertragspartner "frei" über Konditionen verhandeln. Es ist absolut gängige Praxis, dass Übersetzern (ebenso wie vielen Autoren) von Verlagen vorformulierte Formularverträge vorgelegt werden. Diese Verträge weichen in allen wesentlichen Punkten vom gesetzlichen Muster des Verlagsvertrags nach dem Verlagsgesetz ab. In den meisten Fällen sind diese Konditionen überhaupt nicht verhandelbar (was namentlich für Konzernverlage gilt); in anderen Fällen sind trotz zäher Bemühungen von Seiten der Urheber nur marginale Verbesserungen zu erreichen. Wenn man also das böse Wort vom "Vertragsdiktat", das nunmehr so gerne benutzt wird, schon verwenden will, dann kann man es redlicherweise nur auf den gegenwärtigen Zustand anwenden.

Die allermeisten Übersetzer - aufgrund meiner jahrelangen ehrenamtlichen Verbandstätigkeit inklusive Kummerkastenfunktion dürfte ich die Mehrzahl der Kolleginnen und Kollegen kennen - erleben es, dass die Geschäftsbeziehungen von Seiten der Verlage auf der Grundlage eines solchen "Diktats" gestaltet werden. Redliche Verlage mit redlichen Bedingungen gibt es, das ist wahr, aber auch die Ausnahme. Die Regel ist: Wer die angebotenen Konditionen nicht widerspruchslos akzeptiert, erhält keine Aufträge mehr. Was für jemanden, der sein Einkommen als Literaturübersetzer erzielt, ruinös ist, zumal wenn man von der Hand in den Mund lebt. So dass Verträge eben nicht "frei" ausgehandelt werden, die Verträge werden so akzeptiert, wie der Verlag sich das ausgedacht hat.

Beispiel aus dem Formularvertrag der zum Bertelsmann-Konzern gehörenden Verlage:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem umschriebenen Zweck einer umfassenden und koordinierten Verwertung des Werks schon aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs nur durch eine umfassende Einräumung der Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten (Verwendungsformen) gedient werden kann. Alle diese Nutzungsrechte sowie alle sonstigen aus dem Urheberrecht an dem Werk und seinen Bearbeitungen fließenden Rechte und Ansprüche werden dem Verlag deshalb zur gewerbsmäßigen Auswertung und treuhänderischen Verwaltung eingeräumt, beispielsweise folgende ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte, sonstige Rechte und Ansprüche:"

Es folgt eine Auflistung aller nur denkbaren Nutzungsrechte, die gegen ein mageres Pauschalhonorar abgetreten werden.

Die ganze Einseitigkeit der Geschäftsbeziehungen wird schon dadurch deutlich, dass die Verträge ausschließlich von einer Seite, nämlich den Verlagen, ausgearbeitet werden. Übersetzer, die selbst Vertragsangebote ausarbeiten, gibt es nicht.

Im Übrigen bedürfte es solcher Formularverträge, die jeder Verlag nach Gutdünken entwickelt, überhaupt nicht: Seit 1982 gibt es einen Normvertrag für den Abschluss vonÜ bersetzungsverträgen, der in der Folgezeit überarbeitet wurde. Dieser Normvertrag wird von den Verlagen nur ausnahmsweise den Vertragsangeboten zugrunde gelegt. Die verlagseigenen Formularverträge orientieren sich zwar mitunter an diesen zwischen dem Börsenverein und dem Verband deutscher Schriftsteller in der IG Medien ausgehandelten Normvertrag, weichen aber in vielen essentiellen Punkten - z.B. bei der Erlösbeteiligung - zum Nachteil der Übersetzer davon ab.

Wenn also mit dem Prinzip der "Vertragsfreiheit" argumentiert wird, ist dies schlicht eine Verdrehung der Tatsachen. Der gegenwärtige Zustand kann nicht anders beschrieben werden als die ständige und bewusste Beschneidung der Freiheit von Urhebern, was namentlich für die Literaturübersetzer gilt.

3. Konsequenzen

Die Folgen davon, dass es gegenwärtig eine Seite in der Hand hat, Verträge vorzuformulieren und diese Konditionen (auch wegen der Abhängigkeit des anderen Vertragspartners) durchzusetzen, sind gerade für meine Berufsgruppe, die Literaturübersetzer, evident.

Bereits die Einkommensverhältnisse, aber auch die Schieflage zwischen Erträgnissen des Verlages und Vergütung für die Übersetzung, belegen unübersehbar den gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Vor vier Jahren sagte Bundespräsident Roman Herzog zur Situation der Literaturübersetzer: "Dass man mit einem der wichtigsten Berufe, die unser Geistesleben kennt, seinen Lebensunterhalt in der Regel nicht bestreiten kann, ist im Grunde skandalös."

Dieser skandalöse Zustand in Zahlen:

Alle Umfragen unter Kolleginnen und Kollegen, aber auch meine persönlichen Erfahrungen zeigen deutlich, dass man, wenn man gut und gefragt ist, kreativ und fleißig, mit diesem Beruf nicht mehr verdient als durchschnittlich 2.000 DM brutto im Monat. Einige wenige schaffen es auf ein bisschen mehr, viele liegen zum Teil weit darunter. Umsätze pro Arbeitsstunde von unter 15 DM sind keine Ausnahme. Wir arbeiten wirklich viel und viele Stunden am Tag, Krankheit können wir uns eigentlich nur im Urlaub leisten, Urlaub ist bei solchen Verdiensten aber kaum möglich, also werden wir am besten gar nicht erst krank. Altersvorsorge ist für uns ein Fremdwort. Das mag plakativ erscheinen, ist aber Übersetzeralltag.

In den siebziger Jahren galten in in der Bundesrepublik 25 DM pro übersetzte Seite als Spitzenhonorar. Seither hat sich das durchschnittliche Arbeitnehmereinkommen mehr als verdoppelt. Heute gilt als Spitzenhonorar 38 DM pro Seite, für Übersetzer sinken die mageren Honorare also kontinuierlich. Dabei sind mittlerweile fast die Hälfte der belletristischen Neuerscheinungen Übersetzungen.

Staatliche Stellen wie die Justiz vergüten übrigens - für oft viel einfacherere, standardisierte Übersetzungen - mit einem vielfachen Honorar.

Im Literaturbetrieb sind wir Übersetzer das schwächste Glied und am einfachsten preislich zu drücken. Verleger jammern immer, aber dennoch gilt eins: Eine ganze Branche lebt von unserer Arbeit. Wir, die Urheber, nicht.

4. Zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf

Die skizzierten wirtschaftlichen Konsequenzen des gegenwärtigen Rechtszustands machen deutlich, dass eine Korrektur dringend geboten ist. Dies sei nochmals am Beispiel erfolgreicher Übersetzungen verdeutlicht. In der Vergangenheit wurde immer wieder das Beispiel der Übersetzungen von Comic-Heften ("Asterix") herangezogen. Es wäre allerdings verfehlt, nur diesen einen Fall eines skandalösen Missverhältnisses zwischen Erträgen des Verlags und Vergütung für die Urheberin der Übersetzungen im Auge zu haben. Dass Übersetzer nicht am Erfolg ihrer Werke beteiligt werden, ist heute die weit überwiegende Praxis. Die Konsequenz: Erfolgreiche Übersetzungen bedeuten für die Verlage Umsätze in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe, also Gewinne im ein- bis zweistelligen Millionenbereich, während die Übersetzer im Regelfall mit einer Vergütung von ein paar tausend Mark - einem Linsengericht - buchstäblich abgespeist werden.

Dem lässt sich nur begegnen, wenn, wie der Entwurf dies vorsieht, im Urheberrechtsgesetz ein gesetzlicher Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die auch die Erträgnisse aus der Werknutzung berücksichtigt, definitiv festgeschrieben wird. Man mag, wie das derzeit geschieht, eine solche Regelung als Unsicherheitsfaktor für die Verlagskalkulation apostrophieren. Dabei wird aber eines mutwillig verschwiegen: Solche Unsicherheiten bestehen nur für diejenigen Verwerter, die schlechte, unangemessene Vergütungen bezahlen. Es ist nach meinem Laienverständnis eine befremdliche Argumentation, wenn gegen einen sachlich wohl begründeten Rechtsanspruch auf angemessene Bezahlung eingewendet wird, dieser Anspruch stürze alle, die selbständige Urheber zu unangemessenen Konditionen arbeiten lassen, in "Rechtsunsicherheit". Mit welchem Recht fordert jemand, der keine angemessene Bezahlung für erbrachte Leistungen getätigt hat, von der Rechtsordnung "Sicherheit" ein?

Von Seiten der Verwerter wurde vorgeschlagen, anstelle der im Entwurf vorgesehenen Regelung (gesetzlicher Vergütungsanspruch, Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln) den schon jetzt geltenden "Bestsellerparagraphen" (§ 36 UrhG) zu überarbeiten. Dies wäre völlig unzureichend. In der Vergangenheit gab es mehrere Rechtsstreitigkeiten wegen Vertragsanpassung, nachdem Übersetzungen einen überdurchschnittlichen Erfolg auf dem Markt hatten. Alle diese Rechtsstreitigkeiten zeichneten sich dadurch aus, dass auf die Übersetzer enorme Prozesskosten zukamen. Berücksichtigt man, dass ein Großteil dieser Verfahren im Vergleichsweg beendigt wurden, ist dieses Kostenrisiko nicht mehr akzeptabel; die im Streit erreichte Honorarnachzahlung wird, sofern nicht ein Verband mit Rechtsschutz eintritt, zu einem erheblichen Teil allein von den Verfahrenskosten aufgezehrt.

Im Übrigen fehlte es einer solchen Regelung an einer ganz wesentlichen Komponente: Durch die im vorgeschlagenen § 36 enthaltene Möglichkeit, gemeinsame Vergütungsregeln zu entwickeln, würde Markttransparenz - damit übrigens auch Kalkulationssicherheit für die Verwerter - geschaffen. Was für andere Urheber längst Praxis ist, hat bisher für Übersetzer fatale Konsequenzen: Wer bei "Verdacht auf Bestseller" auch nur Auskunft über die Verkaufszahlen verlangt, bekommt keine Aufträge mehr. Gerade in jüngster Zeit hat es hierfür mehrere Beispiele gegeben. Daher ist es uneingeschränkt zu begrüßen, dass der Entwurf den einzelnen Urhebern und ausübenden Künstlern die Last nimmt, jeweils im Einzelfall und notfalls mit Hilfe der Gerichte Auskunft und angemessene Vergütung zu erstreiten.

Literaturübersetzer brauchen keine "verbesserte" Regelung für Bestseller. Sie sind dringend darauf angewiesen, dass in einem künftigen Urhebervertragsrecht der Anspruch auf angemessene Vergütung festgeschrieben und die Möglichkeit, die Höhe dieser Vergütung festzulegen, für die Verbände eröffnet wird.

Mit dem vorgeschlagenen § 36 betritt der Gesetzgeber Neuland. Man sollte aber nicht so tun, als handele es sich hierbei um eine ungebührliche Neuerung. Auf vertraglicher Ebene ist dergleichen längst vereinbart:

a) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die sich aus wenig nachvollziehbaren Gründen gegen den Gesetzentwurf positionieren, haben in vielen Fällen bereits Vergütungstarifverträge abgeschlossen, die auch für literarische Übersetzungen gelten.

b) Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat sich am 13.05.1982 festgelegt, dass "des weiteren eine Vereinbarung über Regelhonorare geschlossen werden soll" (Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen vom 13.05.1982).

5. Zusammenfassung

Der Entwurf wird in der vorliegenden Form von allen Literaturübersetzern begrüßt und unterstützt. Im Namen meiner Kolleginnen und Kollegen bitte ich Sie, diesem Entwurf Ihre Stimme zu geben und nicht - wie von Verwerterseite in teuren Anzeigenkampagnen gefordert - in irgendeiner Weise zu "verbessern".

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Brovot  
VdÜ, zweiter Vorsitzender