Pressemitteilung der Übersetzergemeinschaft
(Interessengemeinschaft von Übersetzerinnen und Übersetzern
literarischer und wissenschaftlicher Werke in Österreich
e.V.)
Wien, den 9. April 2002
Kampf David gegen Goliath - Übersetzer gewinnen Rechtsstreit
gegen ORF
Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat in einem kürzlich
ergangenen Urteil entschieden, dass der ORF Übersetzer
als Urheber zu nennen hat, wenn er in seinen Sendungen aus
übersetzten Werken zitiert. Das Verschweigen des
Übersetzernamens stellt eine unbillige Benachteiligung
des Urhebers dar und ist damit als unredlich und missbräuchlich
zu qualifizieren.
Diese Entscheidung wird zweifellos Folgen für die mediale
Präsenz von übersetzter Literatur insgesamt haben.
In Zukunft könnte nämlich das in Buchrezensionen,
Literaturfeatures usw. leider nicht seltene Verschweigen
des Übersetzernamens (und damit oft auch der Tatsache,
dass es sich überhaupt um eine Übersetzung ins deutsche
handelt) juristische Konsequenzen haben.
So auch im Anlassfall: vorausgegangen war die Klage des Übersetzers
Werner Richter, der in einem ORF-Literaturfeature über
"seinen" Autor T.C. Boyle feststellen musste, dass
zwar lange Passagen aus seinen Übersetzungen vorgelesen
wurden (insgesamt über 12 Minuten, bei einer Gesamtlänge
des Features inklusive Musikbrücken von 44 min.), er
jedoch als Urheber dieser deutschen Übersetzungen nicht
einmal im Abspann genannt wurde.
Der Fall zog sich bereits seit 1999 durch die Instanzen,
und bereits das OLG Wien empfahl eine höchstgerichtliche
Entscheidung, um Status und Schutzwürdigkeit der Literaturübersetzer
ein für allemal zu klären.
Die OGH-Entscheidung (die den Prozessparteien am 6.4.2002
mitgeteilt wurde) hält fest, dass sämtliche Einwendungen
der ORF-Anwälte - die im Laufe der Instanzen mit immer
nebelhafteren Erklärungen aufwarteten - als gegenstandslos
zu betrachten sind und der Kläger Werner Richter in allen
Punkten Recht hat, insbesondere darin, dass sein Name als
(Mit-)Urheber von Inhalten der Featuresendung hätte genannt
werden müssen.
Damit dürfte ein wesentlicher Präzedenzfall gesetzt
worden sein, denn auf dieses Urteil (Gz OGH 29.1.2002, 4 Ob
293/01v) kann sich von nun an in Österreich jede Übersetzerin
und jeder Übersetzer literarischer Werke
berufen, wenn aus ihren Werken in den Medien zitiert wird.
Die Übersetzergemeinschaft ist zuversichtlich, dass die
damit ausgedrückte deutliche Wertschätzung der kreativen
Leistung von Literaturübersetzenden sich auch auf die
verantwortlichen Journalisten und Autoren im Feuilleton, in
Radio und Fernsehen, aber auch in den elektronischen Medien
überträgt, obwohl wir es prinzipiell für verwunderlich
erachten, dass die schlichte Nennung eines Urhebers, dessen
Werk man (im vorliegenden Fall sogar weidlich) nutzt und für
eigene kreative Zwecke verwertet, jahrelang vor Gericht erstritten
werden musste und nicht eine reine Frage von Respekt und Kollegialität
war.
Das Urteil nimmt übrigens auch auf die deutsche
Rechtslage Bezug:
"In der Bundesrepublik Deutschland bestimmt § 63
Abs 2 dUrhG, dass bei der zulässigen öffentlichen
Wiedergabe eines Werkes (worunter auch Sendungen im Hörfunk
fallen) die Quelle dann deutlich anzugeben ist, wenn und soweit
die Verkehrssitte es erfordert. Lässt sich daher eine
allgemeine Übung im aufgezeigten Sinn nicht mit Sicherheit
feststellen, so besteht keine Verpflichtung zur Quellenangabe;
die Beweislast für das Bestehen einer
Verkehrssitte in diesem Sinn trägt demnach hier der Urheber,
was in der Lehre als unbefriediged und angesichts des sonstigen
Bemühens des Gesetzgebers, die Rechtssstellung des Urhebers
zu verbessern, als unverständlich beurteilt wird (Vinck
in Fromm/Nordemann aaO § 63 RZ 2).
(...)
Nach österreichischem Recht hingegen bedarf die Unterlassung
einer Quellenangabe der Rechtfertigung durch die im redlichen
Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§57
Abs 4 UrhG)."
Nadja Grössing
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