| URHEBERVERTRAGSRECHT - VERGÜTUNGSREGELN
5. September 2003
Pressetext
Dritte Verhandlungsrunde Buchverlage/Literaturübersetzer:
Wieder nur ein Scheinangebot von Verlegerseite
Seit dem 1. Juli 2002 ist das neue Urhebervertragsrecht in
Kraft. Darin fordert der Gesetzgeber Urheber und Verwerter
auf, in Eigenregie zu einvernehmlichen Vergütungsregeln
zu kommen. Dringend geboten ist dies vor allem bei den Literaturübersetzern,
für die in der Begründung des Gesetzes ausdrücklich
und unmissverständlich festgehalten ist, dass ihre derzeitige
Honorierung nicht als angemessen, ja nicht einmal als redlich
bezeichnet werden kann (Bundestag Drucksache 14/8058, S. 18).
Nach zwei Verhandlungsrunden, in denen die Verlegerseite
in der Substanz keinerlei Bereitschaft gezeigt hat, sich dem
Ziel einer angemessenen Honorierung für Literaturübersetzungen
anzunähern, stellt der VdÜ fest, dass auch das
jüngste Angebot der Verlegervereinigung Belletristik
und Sachbuch 1% Erlösbeteiligung vom Nettoladenpreis
bei gebundenen Ausgaben ab dem ersten Exemplar völlig
unzureichend im Sinne des neuen Urhebervertragsrechts ist.
Entgegen der Darstellung in der Öffentlichkeit als weit
reichendes Entgegenkommen der Verlegerseite handelt es sich
dabei im Kern lediglich um eine formale Beteiligung, die nur
in den höchst seltenen Fällen enorm hoher Verkaufszahlen
der Hardcoverausgabe greift, da das pauschale Seitenhonorar
auf die Beteiligung angerechnet werden soll (siehe Anlage
1 und 2). Für so genannte Bestseller aber sah bereits
die alte Fassung des Gesetzes eine Nachhonorierung des Übersetzers
vor. In jüngst abgeschlossenen Verfahren zu derartigen
Fällen nach altem Recht also bevor den Literaturübersetzern
per Gesetz der Anspruch auf eine "angemessene Vergütung"
zuerkannt wurde haben Gerichte hier bereits Beteiligungssätze
zwischen 1% und 3 % veranschlagt.
Gegenüber Verträgen, die schon jetzt Beteiligungen
oder zusätzliche Vergütungen ab bestimmten Auflagenhöhen
vorsehen, würde die vorgeschlagene Beteiligungsregelung
vielfach sogar eine Honorarminderung für die Übersetzer
bedeuten.
Vorschläge der Verlegervereinigung zur Neuregelung
des Grundhonorars (Honorar pro Normseite) und zur Beteiligung
an den Lizenzerlösen fehlen bislang vollständig,
obwohl die weitere Vermarktung des gebundenen Buches eine
immer größere Rolle spielt. Stattdessen machen
die Verleger in der Öffentlichkeit Stimmung mit der Behauptung,
jede Honorarerhöhung für die Übersetzer bedeute
künftig weniger übersetzte Bücher in den Regalen.
Dies ist der Versuch, die Leser gegen die Übersetzer
auszuspielen. Gleichzeitig werden die insbesondere bei amerikanischer
Literatur oft horrenden Lizenzgebühren als unverrückbar
dargestellt. Als Treuhänder der Urheberrechte ihrer Autoren
und Übersetzer ist es jedoch Aufgabe der Verlage, zwischen
diesen Gruppen für einen fairen Ausgleich zu sorgen.
Daher liegt es durchaus im Bereich des Zumutbaren, ausländischen
Autoren zu verdeutlichen, dass eine angemessen Honorierung
ihrer Übersetzer die Grundvoraussetzung für die
Vermarktung ihrer Werke im deutschsprachigem Raum ist.
Berechtigte Forderungen
Auch von Verlegerseite wurde weder im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens
noch bei den bisherigen Verhandlungsrunden bestritten, dass
die Vergütung für Übersetzungen kärglich
ist. Zudem stagnieren diese niedrigen Honorare sie
bewegen sich in etwa auf dem Niveau der Entlohnung für
Reinigungskräfte seit Jahrzehnten, ungeachtet
des Anstiegs der Lebenshaltungskosten in dieser Zeit. So ist
ein doppelter Nachholbedarf entstanden.
Darüber hinaus steht die Honorarsituation in krassem
Gegensatz zur wirtschaftlichen Bedeutung von Übersetzungen
im Buchsektor: Im Jahre 2000 betrug der Anteil von Übersetzungen
an Erstauflagen 12,1 %, der Anteil an übersetzter Belletristik
sogar 37,7 %. Tatsache ist, dass die Übersetzer bei
diesen Tarifen die Veröffentlichung von sichtlich gut
verkaufter Literatur praktisch subventionieren durch
das Bescheiden mit Einkommen nahe der Geringfügigkeitsgrenze
bzw. mit lukrativeren Nebenjobs.
Der VdÜ hält daher sein bereits im Juli 2002 vorgelegtes
Stufenmodell zur Realisierung einer angemessenen Vergütung
nach wie vor für die geeignete Verhandlungsgrundlage
und die darin formulierten Forderungen für berechtigt
und realistisch (siehe Anlage 3).
Die Zeit für Verhandlungen läuft ab
Sollte sich in der nunmehr knappen verbleibenden Zeit weiterhin
zeigen, dass die Verlegerseite immer noch nicht ernsthaft
gewillt ist, der Aufforderung des Gesetzgebers nachzukommen,
sieht sich der VdÜ gezwungen, das Scheitern der Verhandlungen
zu erklären und eine Schlichtung einzuleiten. Die dann
wohl zwingende Zunahme von Rechtsstreitigkeiten ließe
sich leicht vermeiden, würde die Verlegerseite endlich
ihren notwendigen Beitrag zur Umsetzung des neuen Urhebervertragsrechts
leisten.
Anlage 1
1 % Beteiligung ab dem 1. Exemplar der gebundenen Ausgabe
ein Rechenexempel
(auf der Basis des in der Presse veröffentlichten Beispiels
der Verlegervereinigung)
Buchumfang: 600 Seiten
Ladenpreis: 24,80 Euro;
Nettoladenpreis 23,18 Euro
Honorar für die Übersetzung bei einem Seitenhonorar
von 16,67 Euro: 10.000 Euro
(Hierzu benötigt der Übersetzer bei einem Text durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrades 5 bis 6 Monate. Bei durchgängiger
Auftragslage hat er also einen Jahresumsatz von 20000 bis
24000 Euro. Davon sind Betriebskosten, Steuern, Sozialabgaben,
Rückstellungen für den Krankheitsfall und Zeiten
der Auftragslosigkeit sowie Altersvorsorge zu leisten. Urlaubszeiten
sind nicht berücksichtigt.)
Auflagenbeteiligung 1 %: 0,232 Euro pro verkauftem Exemplar,
anzurechnen auf das Grundhonorar.
10000 Euro : 0,232 = 43.103
Eine Erhöhung des Grundhonorars tritt also erst ab 43.104
verkauften Exemplaren ein. Zu einer Verdoppelung dieses Honorars
käme es erst bei 86.207 verkauften Exemplaren.
Selbst von Verlegerseite wurde mehrfach die Notwendigkeit
einer Verdreifachung des bisherigen Honorars eingeräumt
diese aber würde erst bei 129.310 verkauften Exemplaren
realisiert.
Verkaufszahlen wie die oben genannten werden nur höchst
selten erreicht, sodass eine Verbesserung der Honorarsituation
lediglich im Falle von Best- oder Longsellern eintreten würde.
Hierfür aber hatte bereits das alte Urhebergesetz die
Möglichkeit einer Vertragsnachbesserung vorgesehen.
Unterhalb solcher Verkaufszahlen sollen also nach der Vorstellung
der Verlegervereinigung die bisher gezahlten Grundhonorare
"angemessen" sein, welche sich zum Teil noch erheblich
unter den genannten 16,67 Euro bewegen!
Von einer angemessenen Vergütung im Sinne des neuen Gesetzes
ist dies weit entfernt.
Anlage 2
Angemessene Vergütung in einem vergleichbaren Sektor
wie Gerichtsübersetzer laut Gesetz honoriert werden
müssen:
Das Gesetz zur Entschädigung von Sachverständigen
und Zeugen, § 17 Dolmetscher und
Übersetzer, sieht in Abs.3 als Mindesthonorar 1 Euro
pro Zeile à 50 Anschlägen vor, bei erschwerten
Bedingungen oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes bis
zu 4,30 Euro.
Umgerechnet auf die im Buchbereich übliche Normseite
von 30 Zeilen à 60 Anschlägen ergäbe sich
hieraus ein Honorar von mindestens ca. 30 Euro für einfachste
Texte bis hin zu über 100 Euro, berücksichtigt man
die Schwierigkeitsgrade, die bei belletristischen Texten gang
und gäbe sind.
Nach dem 1%-Beteiligungsmodell der Verlegerseite und bei
Zugrundelegung des vorgetragenen Beispiels ergäbe sich
bei Buchübersetzern ein entsprechendes Honorar wie folgt:
Buchumfang: 600 Seiten
Nettoladenpreis; 23,18 Euro
Absatzbeteiligung: 1% = 0,232 Euro
Seitenhonorar Beispiel Verleger: 10.000 Euro : 600 (Normseiten)
= 16,67 Euro
Gerichtshonorar: 1 Euro pro Zeile = ca. 30 Euro pro Normseite
600 x 30 Euro = 18.000 Euro
18.000 Euro : 0,232 Euro = 77.661 verkaufte Exemplare
Somit käme der Buchübersetzer erst ab 77.661 verkauften
Exemplaren auf das Seitenhonorar eines Gerichtsübersetzers
für einen Text des untersten Schwierigkeitsgrades
(30 Euro).
Die Grundvergütung von 16,67 Euro pro Normseite entspricht
also gerade einmal 56 % der absolut niedrigsten Grundvergütung
eines Gerichtsübersetzers.
Legt man beim Gerichtsübersetzer auch nur eine Vergütung
von 2 Euro pro Zeile zugrunde, erhält der Literaturübersetzer
bei dem oben genannten Seitenpreis lediglich 27,8 % von dessen
Honorar. Die 100%-Marke (also 60 Euro pro Normseite) würde
der Literaturübersetzer erst bei 155.172 verkauften Exemplaren
erreichen!
Anlage 3
Angemessene Vergütung Stufenmodell der Literaturübersetzer
zur Umsetzung des Urhebervertragsrechts
Der VdÜ hält seine bereits im Juli 2002 nach der
Verabschiedung des neuen Urhebervertragsrechts vorgelegten
Vorschläge nach wie vor für eine geeignete Verhandlungsgrundlage.
Dieses Modell sieht im Einzelnen vor:
1. Schrittweise Angleichung der Seitenhonorare an die allgemeine
Einkommensentwicklung: je nach Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden
Textes zunächst 22, 28 oder 34 Euro.
2. Anteil am Verkaufserlös; er steht den Übersetzern
als Urhebern neben dem Originalautor zu, wurde ihnen aber
bisher vorenthalten: 3 % vom Nettoladenpreis der verkauften
Exemplare, nicht anrechenbar auf das Grundhonorar.
3. Angemessener Anteil an den Erlösen bei Lizenzvergaben
entsprechend dem Verteilungsschlüssel zwischen Originalautor
und Verlag der deutschsprachigen Ausgabe; bisher ebenfalls
vorenthalten: nach Abzug der Vergütung für den Originalautor
60 % bei buchnahen Nebenrechten (Taschenbuchlizenz etc.) und
70 % bei buchfernen Nebenrechten (Hörspielbearbeitung
etc.).
Zu den Punkten 1 und 3 hat die Verlegerseite bisher keine
Vorschläge vorgelegt. Das Angebot der Verlegervereinigung
zu Punkt 2 (1% Beteiligung für gebundene Ausgaben, anrechenbar
auf das Grundhonorar, was allenfalls bei echten Bestsellern
eine reale Honorarverbesserung bedeuten würde) entspricht
formal lediglich jener Regelung, die auch das alte Urhebergesetz
bereits vorsah (§ 36 altes Urhebergesetz). In jüngst
abgeschlossenen Verfahren zu diesem so genannten Bestsellerparagraphen
haben die Gerichte sogar bereits Sätze zwischen 1 % und
3 % veranschlagt.
VdÜ Pressestelle
Gabriele Gockel
Thomas Wollermann
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