URHEBERNENNUNG IM NETZ

Wenn übersetzte Texte ins Netz gestellt werden, ohne dass der Name der Übersetzerin oder des Übersetzers genannt wird, ist dies nicht nur ärgerlich, es verletzt auch das Recht des Urhebers auf Namensnennung. Das gilt auch für Leseproben, die Internet-Anbieter von Büchern als Werbemittel zur Verfügung stellen.

In zahlreichen Fällen, in denen sich Kolleginnen und Kollegen an RA Alexander Setzer-Rubruck gewandt hatten, wurde die Internet-Veröffentlichung von Texten ohne Namensnennung schließlich per einstweiliger Verfügung vom Landgericht Frankfurt untersagt. So auch jüngst in einem Verfahren gegen Amazon.de und Karstadt.de wegen unterlassener Namensnennung bei Leseproben. Entgegen der Auffassung von Amazon.de und Karstadt.de konnte das Landgericht Frankfurt überzeugt werden, dass die Internet-Buchhändler sich nicht auf eine redlich Branchenübung berufen können und die unterlassene Namensnennung eine nicht tolerable Unsitte ist. Helga Pfetsch hatte dies in einer Stellungnahme zu dem Verfahren des Kollegen Holger Fock überzeugend dargestellt. Die Karstadt-Gruppe erkennt mittlerweile die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt als abschließende Regelung an. Es bleibt abzuwarten, wie Amazon.de sich verhalten wird.

Neben höflichen Aufforderungen, wie sie Kolleginnen und Kollegen in letzter Zeit teils mit, teils ohne Erfolg an Internet-Anbieter geschickt haben, sind solche Verfahren eine wirkungsvolle Maßnahme, da die Unterlegenen die Rechtskosten zu tragen haben. Bei einigen Anbietern werden die ÜbersetzerInnen mittlerweile genannt. Wer feststellt, dass Leseproben eigener Übersetzungen ohne Namensnennung im Netz stehen, mag sich zwecks Abmahnung an RA Setzer-Rubruck wenden.

Thomas Brovot