URHEBERNENNUNG IM NETZ
Wenn übersetzte Texte ins Netz gestellt
werden, ohne dass der Name der Übersetzerin oder des
Übersetzers genannt wird, ist dies nicht nur ärgerlich,
es verletzt auch das Recht des Urhebers auf Namensnennung.
Das gilt auch für Leseproben, die Internet-Anbieter von
Büchern als Werbemittel zur Verfügung stellen.
In zahlreichen Fällen, in denen sich Kolleginnen
und Kollegen an RA Alexander Setzer-Rubruck gewandt hatten,
wurde die Internet-Veröffentlichung von Texten ohne Namensnennung
schließlich per einstweiliger Verfügung vom Landgericht
Frankfurt untersagt. So auch jüngst in einem Verfahren
gegen Amazon.de und Karstadt.de wegen unterlassener Namensnennung
bei Leseproben. Entgegen der Auffassung von Amazon.de und
Karstadt.de konnte das Landgericht Frankfurt überzeugt
werden, dass die Internet-Buchhändler sich nicht auf
eine redlich Branchenübung berufen können und die
unterlassene Namensnennung eine nicht tolerable Unsitte ist.
Helga Pfetsch hatte dies in einer Stellungnahme zu dem Verfahren
des Kollegen Holger Fock überzeugend dargestellt. Die
Karstadt-Gruppe erkennt mittlerweile die Entscheidung des
Landgerichts Frankfurt als abschließende Regelung an.
Es bleibt abzuwarten, wie Amazon.de sich verhalten wird.
Neben höflichen Aufforderungen, wie sie
Kolleginnen und Kollegen in letzter Zeit teils mit, teils
ohne Erfolg an Internet-Anbieter geschickt haben, sind solche
Verfahren eine wirkungsvolle Maßnahme, da die Unterlegenen
die Rechtskosten zu tragen haben. Bei einigen Anbietern werden
die ÜbersetzerInnen mittlerweile genannt. Wer feststellt,
dass Leseproben eigener Übersetzungen ohne Namensnennung
im Netz stehen, mag sich zwecks Abmahnung an RA Setzer-Rubruck
wenden.
Thomas Brovot |