Rede von Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin  
am 1.  März 2002 im Bundesrat zum Urhebervertragsrecht  


Dies ist ein bedeutender Tag für alle freiberuflichen Urheber und ausübenden Künstler; denn mit der heutigen Entscheidung des Bundesrates wird der Gesetzgeber den Kreativen das Urhebervertragsrecht nachreichen, das er ihnen schon 1965 bei der Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes versprochen hat.

Es war ein langer und beschwerlicher Weg bis zu diesem Gesetz, das wir heute für die Urheber und ausübenden Künstler beschließen.

Nachdem sich inzwischen aber der Staub mancher Aufgeregtheit gelegt hat, können wir, so meine ich, mittlerweile übereinstimmend feststellen: Es gibt viele Gewinner, genau so wie es -lassen Sie mich das auch hier im
Bundesrat etwas ironisierend betonen- ganz offensichtlich viele Väter dieses lange überfälligen Erfolges zu geben scheint.

Die Gewinner sind die Urheber und ausübenden Künstler. Denn ihnen wird ab dem 1. Juli 2002 ein Gesetz zur Seite stehen, das ihnen unverzichtbare Rechte geben wird. Die müssen sie freilich, zusammen mit ihren Verbänden, ausfüllen und wahrnehmen, aber das wird ihnen gelingen.

Gewonnen hat zum Zweiten aber auch die Kulturwirtschaft in Deutschland insgesamt. Sie lebt ja, auch wenn niemand dem unternehmerischen Geschick der Verwerter Verdienste absprechen wird, vor allem von den
kontinuierlichen und vielfältigen Leistungen ihrer vielen klugen und kreativen Köpfe.

Und um die geht es.

Und geradezu um eine Selbstverständlichkeit: Alle kreativen Leistungen sollen angemessen vergütet werden. Das stellt das Gesetz jetzt fest.

Das verlangt freilich auch das geltende Europarecht, heißt es doch in der Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft vom Mai letzten Jahres im Erwägungsgrund 10:

"Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können."

Mir ist, lassen Sie mich das hinzufügen, beides wichtig.

Die Angemessene Vergütung kann nur von den Branchenkennern selbst ausgehandelt und festgesetzt werden. Deshalb hat unser Reformkonzept von Anfang an darauf gesetzt, gleiche Augenhöhe zwischen Urhebern und
Verwertern herzustellen. Das folgt dem Grundsatz, dass faire Bedingungen des Verhandelns auch zu fairen Ergebnissen führen - hier zu fairen, also angemessenen Vergütungen. Es hat große Aufregung um den Gesetzentwurf gegeben, das wird niemandem entgangen sein.

Manche der übermäßig scharfen und auch wenig überzeugenden Töne haben die Kreativen in unserem Land sehr verstört; sie waren umso weniger verständlich, als ja fast jede Branche gleichzeitig ausdrücklich behauptet hat, schon heute angemessen zu bezahlen.

Natürlich gibt es auch heute schon Branchen und Bereiche in der Kulturwirtschaft, in denen die Urheber und Kreativen zu angemessenen Verträgen kommen. Das gilt besonders da, wo Tarifverträge die angestellten Kreativen absichern.

Um diese Bereiche brauchte der Gesetzgeber sich nicht zu kümmern; uns geht es - das ist der Zweck des Gesetzes zum Urhebervertragsrecht - um die angemessene Vergütung der Leistung von freiberuflichen Kreativen.

Und hier zeigt ein Blick auf die Wirklichkeit, wie wichtig unser Gesetz ist: Heute arbeiten ca. 250 000 Kreative selbständig.

Bis auf die - nicht allzu zahlreichen - vorbildlichen Bereiche, die wir im Übrigen als Vorbilder genommen haben und denen wir auch für ihre Unterstützung danken,

und bis auf die wenigen Spitzenstars leiden die Bedingungen hier durch das ganz realistisch vorhandene einseitige wirtschaftliche und strukturelle Übergewicht der Verwerter.

Wie das aussieht, das zeigt dann die tägliche Praxis: Da stellt etwa ein Oberlandesgericht - übrigens nach einem zwei Jahre lang geführten Musterprozess - fest, wie das neulich geschah, dass die zusätzliche Online-Nutzung von Pressebildern nicht vom Nutzungsrecht für die Print - Ausgabe gedeckt und folglich hierfür eine angemessene Vergütung geschuldet sei.

Und was macht der betroffene Verlag?

Er zahlt nicht etwa ein höheres Entgelt, sondern lässt die Pressefotografen, also die freien Pressefotografen, die auf seine Aufträge angewiesen sind, flugs einen Nachtrag unterschreiben, wonach sie ihr Einverständnis mit der mehrfachen Nutzung erklären - zum gleichen Honorar. Das machen diese Fotografen, einzeln wie sie dem
Verlag gegenüberstehen, natürlich ganz freiwillig.

Weil jemand, der nicht unterschreibt, künftig leider nicht mehr mit Aufträgen rechnen kann.

Dieser Praxis setzt das neue Urhebervertragsrecht ein Ende.

Es legt einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung fest und § 32 des neuen Urheberrechtsgesetzes regelt, dass der Vertrag zwischen Urheber und Verwerter angepasst wird, wenn nicht eine angemessene Vergütung vereinbart ist.

Zusammen mit der angemessenen Vergütung wollen wir auch Rechtssicherheit für Urheber und Verwerter.

Deshalb gilt zweierlei:

Maßgeblich für die Angemessenheit ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses - freilich mit Blick auf die vereinbarte Nutzungsdauer und den Zeitpunkt der Nutzung.

Beides ist selbstverständlich und deshalb steht beides im Gesetz.

Was angemessen ist, richtet sich nach den gemeinsamen Vergütungsregeln, die von den Verbänden der Urheber und den Verbänden der Werknutzer und einzelnen Werknutzern aufgestellt werden. Der Gesetzgeber selbst legt
nicht fest, was angemessen sein soll. Das könnte er nicht - wir machen also keine gesetzliche Vergütungsregelung für Urheber etwa nach dem Vorbild der Vergütungsordnungen für Anwälte, deren Anpassung freilich auch auf unserer Tagesordnung steht - also auf der Tagesordnung von Bundestag und Bundesrat.

Wir wollten aber auch nicht, dass die Angemessenheit allein durch die Gerichte festgelegt wird.

Und so bestimmt das Urhebervertragsrecht, dass die gemeinsamen Vergütungsregeln der Branche selbst die Angemessenheit der Vergütung bestimmen. Solange es an diesen Vergütungsregeln fehlt, bestimmt das
Gesetz, dass zu bezahlen ist, was in der Branche üblich ist und was der Redlichkeit in der Branche entspricht.

Ich finde es wichtig, dass sich die beteiligten Kreise so bald als möglich über gemeinsame Vergütungsregeln verständigen.

Denn die Vergütungen sollen eben gerade nicht in jedem Einzelfall in langwierigen Prozessen vor den Gerichten ermittelt werden, sondern vom gesammelten Fachverstand der Kulturwirtschaft selbst. Wir haben auch heute schon erste Signale aus der Kulturwirtschaft, die zeigen, dass die Gespräche über gemeinsame Vergütungsregeln beginnen.

Nun braucht auch eine gesetzliche Regelung von gemeinsamen Vergütungsregelungen Bestimmungen darüber, was passieren soll, wenn es in den Verhandlungen nicht zu einer Einigung kommt. Dann entscheidet eine Schlichtungsstelle unter Einbeziehung des Sachverstandes der Urheber und der Verwerter.

Über den Inhalt dieses neuen § 36 Urheberrechtsgesetz ist lange gestritten worden;

Der vorliegende Gesetzentwurf greift einen Vorschlag aus dem Kreis der Bundesländer auf, der auf das Modell der obligatorischen Schlichtung setzt:

Danach müssen sich jetzt die Verbände und einzelnen Werknutzer dem Schlichtungsverfahren unterziehen, können den Einigungsvorschlag aber innerhalb von drei Monaten ablehnen.

Wenn sie das tun, kommt eine gemeinsame Vergütungsregel zwar nicht zustande; der unter Einbeziehung des Fachverstandes der Branche erarbeitete Schlichtungs-Vorschlag jedoch sehr wohl. Und der wird auf jeden Fall Indiz für die Angemessenheit sein.

Einige Kollegen der Union haben hämisch angemerkt, dass unser Vorschlag ursprünglich eine größere Verbindlichkeit auch des Schlichtungsspruches vorsah. Das ist richtig. Aber - meine Damen und Herren - wenn Sie in Ihrem Leben immer alles sofort bekommen haben, was sie erreichen wollten, dann kann ich Ihnen nur gratulieren.

Wir akzeptieren mit diesem Vorschlag Nordrhein-Westfalens ganz ausdrücklich die Behauptung aus dem Bereich der Kulturwirtschaft, sie sei selbst an angemessenen Vergütungen interessiert. Wir beobachten das - und wenn dann ein zweiter Schritt nötig sein sollte, dann bringen wir auch den ein.

Ein weiterer wichtiger Kernpunkt der Reform ist der verbesserte "Bestsellerparagraf" des § 32a.

Er sieht die nachträgliche Aufbesserung des Honorars vor, wenn ein Werk sich später als "auffällig erfolgreich" erweist, ohne dass sich dies in der Vergütung niedergeschlagen hätte.

Dieser verbesserte "Bestsellerparagraf" gilt auch für bereits abgeschlossene Verträge, weil wir dort gelegentlich auf die Ungerechtigkeit treffen, dass Rechte gegen eine geringe Pauschalvergütung verkauft wurden, die Urheber bei der oft über Jahrzehnte dauernden erfolgreichen Verwertung jedoch leer ausgehen. Das soll sich ändern - freilich für Nutzungen nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Abschließend ein Wort zum Gesetzgebungsverfahren selbst:

Wohl kaum ein Projekt in den letzten Jahren haben wir so intensiv diskutiert, und wohl in kaum einem anderen Verfahren ist die Bundesregierung auf die Vorschläge der beteiligten Kreise und der Länder so intensiv eingegangen.

Bei der Suche nach der inhaltlich besten durchsetzbaren Lösung haben wir bis zur letzten Minute alle konstruktiven Vorschläge aufgegriffen.

Lassen Sie mich bei dieser Gelegenheit gerade auch den Bundesländern und dort insbesondere den Mitarbeitern der Landesjustizministerien danken, die sich an dieser Diskussion beteiligt und zum Gelingen des Gesetzes
beigetragen haben.

Heute erinnere ich die Verwerter und ihre Verbände, die uns immer wieder versichert haben, es werde auch ohne gesetzgeberischen Druck zu gemeinsamen Vergütungsregeln kommen, an ihre Worte und diese Zusagen.

Wir werden sehr sorgfältig beobachten, ob den Worten Taten folgen werden.

Ich freue mich, dass wir heute an diesem Ziel angekommen sind; es ist ein großer Erfolg, dass dieses Gesetz nicht - wie so viele andere Entwürfe in den vergangenen 40 Jahren Urheberrechtsgeschichte - eine schöne Idee bleibt, sondern Realität wird. Wir brauchen den Anspruch auf angemessene Vergütung, um das kreative Potential unseres Landes zur Blüte zu bringen.