Rede von Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin
am 1. März 2002 im Bundesrat zum Urhebervertragsrecht
Dies ist ein bedeutender Tag für alle freiberuflichen
Urheber und ausübenden Künstler; denn mit der heutigen
Entscheidung des Bundesrates wird der Gesetzgeber den Kreativen
das Urhebervertragsrecht nachreichen, das er ihnen schon 1965
bei der Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes versprochen
hat.
Es war ein langer und beschwerlicher Weg bis zu diesem Gesetz,
das wir heute für die Urheber und ausübenden Künstler
beschließen.
Nachdem sich inzwischen aber der Staub mancher Aufgeregtheit
gelegt hat, können wir, so meine ich, mittlerweile übereinstimmend
feststellen: Es gibt viele Gewinner, genau so wie es -lassen
Sie mich das auch hier im
Bundesrat etwas ironisierend betonen- ganz offensichtlich
viele Väter dieses lange überfälligen Erfolges
zu geben scheint.
Die Gewinner sind die Urheber und ausübenden Künstler.
Denn ihnen wird ab dem 1. Juli 2002 ein Gesetz zur Seite stehen,
das ihnen unverzichtbare Rechte geben wird. Die müssen
sie freilich, zusammen mit ihren Verbänden, ausfüllen
und wahrnehmen, aber das wird ihnen gelingen.
Gewonnen hat zum Zweiten aber auch die Kulturwirtschaft in
Deutschland insgesamt. Sie lebt ja, auch wenn niemand dem
unternehmerischen Geschick der Verwerter Verdienste absprechen
wird, vor allem von den
kontinuierlichen und vielfältigen Leistungen ihrer vielen
klugen und kreativen Köpfe.
Und um die geht es.
Und geradezu um eine Selbstverständlichkeit: Alle kreativen
Leistungen sollen angemessen vergütet werden. Das stellt
das Gesetz jetzt fest.
Das verlangt freilich auch das geltende Europarecht, heißt
es doch in der Richtlinie über das Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft vom Mai letzten Jahres im Erwägungsgrund
10:
"Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter
schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen,
müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene
Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten
gilt, damit diese die Werke finanzieren können."
Mir ist, lassen Sie mich das hinzufügen, beides wichtig.
Die Angemessene Vergütung kann nur von den Branchenkennern
selbst ausgehandelt und festgesetzt werden. Deshalb hat unser
Reformkonzept von Anfang an darauf gesetzt, gleiche Augenhöhe
zwischen Urhebern und
Verwertern herzustellen. Das folgt dem Grundsatz, dass faire
Bedingungen des Verhandelns auch zu fairen Ergebnissen führen
- hier zu fairen, also angemessenen Vergütungen. Es hat
große Aufregung um den Gesetzentwurf gegeben, das wird
niemandem entgangen sein.
Manche der übermäßig scharfen und auch wenig
überzeugenden Töne haben die Kreativen in unserem
Land sehr verstört; sie waren umso weniger verständlich,
als ja fast jede Branche gleichzeitig ausdrücklich behauptet
hat, schon heute angemessen zu bezahlen.
Natürlich gibt es auch heute schon Branchen und Bereiche
in der Kulturwirtschaft, in denen die Urheber und Kreativen
zu angemessenen Verträgen kommen. Das gilt besonders
da, wo Tarifverträge die angestellten Kreativen absichern.
Um diese Bereiche brauchte der Gesetzgeber sich nicht zu
kümmern; uns geht es - das ist der Zweck des Gesetzes
zum Urhebervertragsrecht - um die angemessene Vergütung
der Leistung von freiberuflichen Kreativen.
Und hier zeigt ein Blick auf die Wirklichkeit, wie wichtig
unser Gesetz ist: Heute arbeiten ca. 250 000 Kreative selbständig.
Bis auf die - nicht allzu zahlreichen - vorbildlichen Bereiche,
die wir im Übrigen als Vorbilder genommen haben und denen
wir auch für ihre Unterstützung danken,
und bis auf die wenigen Spitzenstars leiden die Bedingungen
hier durch das ganz realistisch vorhandene einseitige wirtschaftliche
und strukturelle Übergewicht der Verwerter.
Wie das aussieht, das zeigt dann die tägliche Praxis:
Da stellt etwa ein Oberlandesgericht - übrigens nach
einem zwei Jahre lang geführten Musterprozess - fest,
wie das neulich geschah, dass die zusätzliche Online-Nutzung
von Pressebildern nicht vom Nutzungsrecht für die Print
- Ausgabe gedeckt und folglich hierfür eine angemessene
Vergütung geschuldet sei.
Und was macht der betroffene Verlag?
Er zahlt nicht etwa ein höheres Entgelt, sondern lässt
die Pressefotografen, also die freien Pressefotografen, die
auf seine Aufträge angewiesen sind, flugs einen Nachtrag
unterschreiben, wonach sie ihr Einverständnis mit der
mehrfachen Nutzung erklären - zum gleichen Honorar. Das
machen diese Fotografen, einzeln wie sie dem
Verlag gegenüberstehen, natürlich ganz freiwillig.
Weil jemand, der nicht unterschreibt, künftig leider
nicht mehr mit Aufträgen rechnen kann.
Dieser Praxis setzt das neue Urhebervertragsrecht ein Ende.
Es legt einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung
fest und § 32 des neuen Urheberrechtsgesetzes regelt,
dass der Vertrag zwischen Urheber und Verwerter angepasst
wird, wenn nicht eine angemessene Vergütung vereinbart
ist.
Zusammen mit der angemessenen Vergütung wollen wir auch
Rechtssicherheit für Urheber und Verwerter.
Deshalb gilt zweierlei:
Maßgeblich für die Angemessenheit ist der Zeitpunkt
des Vertragsschlusses - freilich mit Blick auf die vereinbarte
Nutzungsdauer und den Zeitpunkt der Nutzung.
Beides ist selbstverständlich und deshalb steht beides
im Gesetz.
Was angemessen ist, richtet sich nach den gemeinsamen Vergütungsregeln,
die von den Verbänden der Urheber und den Verbänden
der Werknutzer und einzelnen Werknutzern aufgestellt werden.
Der Gesetzgeber selbst legt
nicht fest, was angemessen sein soll. Das könnte er nicht
- wir machen also keine gesetzliche Vergütungsregelung
für Urheber etwa nach dem Vorbild der Vergütungsordnungen
für Anwälte, deren Anpassung freilich auch auf unserer
Tagesordnung steht - also auf der Tagesordnung von Bundestag
und Bundesrat.
Wir wollten aber auch nicht, dass die Angemessenheit allein
durch die Gerichte festgelegt wird.
Und so bestimmt das Urhebervertragsrecht, dass die gemeinsamen
Vergütungsregeln der Branche selbst die Angemessenheit
der Vergütung bestimmen. Solange es an diesen Vergütungsregeln
fehlt, bestimmt das
Gesetz, dass zu bezahlen ist, was in der Branche üblich
ist und was der Redlichkeit in der Branche entspricht.
Ich finde es wichtig, dass sich die beteiligten Kreise so
bald als möglich über gemeinsame Vergütungsregeln
verständigen.
Denn die Vergütungen sollen eben gerade nicht in jedem
Einzelfall in langwierigen Prozessen vor den Gerichten ermittelt
werden, sondern vom gesammelten Fachverstand der Kulturwirtschaft
selbst. Wir haben auch heute schon erste Signale aus der Kulturwirtschaft,
die zeigen, dass die Gespräche über gemeinsame Vergütungsregeln
beginnen.
Nun braucht auch eine gesetzliche Regelung von gemeinsamen
Vergütungsregelungen Bestimmungen darüber, was passieren
soll, wenn es in den Verhandlungen nicht zu einer Einigung
kommt. Dann entscheidet eine Schlichtungsstelle unter Einbeziehung
des Sachverstandes der Urheber und der Verwerter.
Über den Inhalt dieses neuen § 36 Urheberrechtsgesetz
ist lange gestritten worden;
Der vorliegende Gesetzentwurf greift einen Vorschlag aus
dem Kreis der Bundesländer auf, der auf das Modell der
obligatorischen Schlichtung setzt:
Danach müssen sich jetzt die Verbände und einzelnen
Werknutzer dem Schlichtungsverfahren unterziehen, können
den Einigungsvorschlag aber innerhalb von drei Monaten ablehnen.
Wenn sie das tun, kommt eine gemeinsame Vergütungsregel
zwar nicht zustande; der unter Einbeziehung des Fachverstandes
der Branche erarbeitete Schlichtungs-Vorschlag jedoch sehr
wohl. Und der wird auf jeden Fall Indiz für die Angemessenheit
sein.
Einige Kollegen der Union haben hämisch angemerkt, dass
unser Vorschlag ursprünglich eine größere
Verbindlichkeit auch des Schlichtungsspruches vorsah. Das
ist richtig. Aber - meine Damen und Herren - wenn Sie in Ihrem
Leben immer alles sofort bekommen haben, was sie erreichen
wollten, dann kann ich Ihnen nur gratulieren.
Wir akzeptieren mit diesem Vorschlag Nordrhein-Westfalens
ganz ausdrücklich die Behauptung aus dem Bereich der
Kulturwirtschaft, sie sei selbst an angemessenen Vergütungen
interessiert. Wir beobachten das - und wenn dann ein zweiter
Schritt nötig sein sollte, dann bringen wir auch den
ein.
Ein weiterer wichtiger Kernpunkt der Reform ist der verbesserte
"Bestsellerparagraf" des § 32a.
Er sieht die nachträgliche Aufbesserung des Honorars
vor, wenn ein Werk sich später als "auffällig
erfolgreich" erweist, ohne dass sich dies in der Vergütung
niedergeschlagen hätte.
Dieser verbesserte "Bestsellerparagraf" gilt auch
für bereits abgeschlossene Verträge, weil wir dort
gelegentlich auf die Ungerechtigkeit treffen, dass Rechte
gegen eine geringe Pauschalvergütung verkauft wurden,
die Urheber bei der oft über Jahrzehnte dauernden erfolgreichen
Verwertung jedoch leer ausgehen. Das soll sich ändern
- freilich für Nutzungen nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Abschließend ein Wort zum Gesetzgebungsverfahren selbst:
Wohl kaum ein Projekt in den letzten Jahren haben wir so
intensiv diskutiert, und wohl in kaum einem anderen Verfahren
ist die Bundesregierung auf die Vorschläge der beteiligten
Kreise und der Länder so intensiv eingegangen.
Bei der Suche nach der inhaltlich besten durchsetzbaren Lösung
haben wir bis zur letzten Minute alle konstruktiven Vorschläge
aufgegriffen.
Lassen Sie mich bei dieser Gelegenheit gerade auch den Bundesländern
und dort insbesondere den Mitarbeitern der Landesjustizministerien
danken, die sich an dieser Diskussion beteiligt und zum Gelingen
des Gesetzes
beigetragen haben.
Heute erinnere ich die Verwerter und ihre Verbände,
die uns immer wieder versichert haben, es werde auch ohne
gesetzgeberischen Druck zu gemeinsamen Vergütungsregeln
kommen, an ihre Worte und diese Zusagen.
Wir werden sehr sorgfältig beobachten, ob den Worten
Taten folgen werden.
Ich freue mich, dass wir heute an diesem Ziel angekommen
sind; es ist ein großer Erfolg, dass dieses Gesetz nicht
- wie so viele andere Entwürfe in den vergangenen 40
Jahren Urheberrechtsgeschichte - eine schöne Idee bleibt,
sondern Realität wird. Wir brauchen den Anspruch auf
angemessene Vergütung, um das kreative Potential unseres
Landes zur Blüte zu bringen. |