STAND DER VERHANDLUNGEN MIT DEN VERLEGERN ÜBER VERGÜTUNGSREGELN

Nach dem enttäuschenden Ergebnis der 2. Verhandlungsrunde am 2. Juni 2003 drohten die Verhandlungen zu scheitern – die Verleger hatten lediglich ein für sie kostenneutrales Vergütungsmodell angeboten: Vorauszahlung in Höhe des bisher üblichen Seitenhonorars; absatzabhängiges, mit der Vorauszahlung zu verrechnendes Honorar von 0,5% des Nettoladenpreises bis zu einem bestimmten Höchstbetrag; Einspeisung der darüber hinaus anfallenden Honorare in einen Übersetzerpool. Ein Fondsmodell zu diskutieren, das nur der Umverteilung auf Übersetzerseite dient, hatte die Honorarkommission des VdÜ abgelehnt. Einer Fortführung der Verhandlungen, wie von den Verlegern gewünscht, mochte die Honorarkommission nur nach Vorlage eines verbesserten Angebots zustimmen.

Am 4. August haben die Verleger, begleitet von einer Pressekampagne, ein neues Angebot vorgelegt: 1% des Nettoladenpreises bei Hardcover-Titeln, zu verrechnen mit dem Seitenhonorar als Vorauszahlung. Der Börsenverein vermittelte dies der Öffentlichkeit geschickt als "Verdopplung" der Übersetzerhonorare – obwohl dies nur bei wenigen Bestsellern zum Tragen käme. Bei den meisten Titeln bliebe de facto alles beim Alten, in vielen Fällen bedeutete es gar eine Verschlechterung gegenüber der bisher vereinbarten Absatzbeteiligung. Und selbst in einer jüngsten Entscheidung des OLG München zu einer Vertragsanpassung nach dem alten "Bestsellerparagraphen" erscheinen dem Gericht, je nach Schwierigkeit des Ausgangstextes, zu verrechnende 1% bis 3% des Nettoladenpreises als angemessen.

Dies alles ist sehr weit von unseren Forderungen entfernt. Dennoch hat die Honorarkommission nach eingehenden Beratungen beschlossen, einen weiteren Verhandlungstermin wahrzunehmen, der voraussichtlich am 5. September stattfinden wird. Dabei wird es darum gehen, die Materie noch weiter auszuloten, u.a. auch die Frage der Grundhonorare und Nebenrechtsbeteiligungen, zu denen die Verleger keinen neuen Vorschlag gemacht haben.

Zwei Hinweise noch:

Bei Verträgen, die seit dem 1. Juni 2001 geschlossen wurden, kann mit einer Frist von 3 Jahren eine Anpassung verlangt werden, sofern eine Verwertung nach dem 28. März 2002 stattgefunden hat und die Vergütung nicht angemessen ist. Für eine rückwirkende Anpassung haben wir also noch bis mindestens Ende Mai 2004 Zeit. Diese Frist haben wir fest im Blick.

Seit einiger Zeit tauchen in den Verträgen mancher Verlage ein Passus auf, wonach das vereinbarte Honorar von den Vertragsparteien als angemessen betrachtet werde. Der Gesetzgeber hat im Reformgesetz klargestellt, dass eine solche Vereinbarung nichtig ist, sofern die Vergütung eben nicht angemessen ist.

Thomas Brovot