STAND DER VERHANDLUNGEN MIT DEN VERLEGERN ÜBER VERGÜTUNGSREGELN
Nach dem enttäuschenden Ergebnis der 2.
Verhandlungsrunde am 2. Juni 2003 drohten die Verhandlungen
zu scheitern die Verleger hatten lediglich ein für
sie kostenneutrales Vergütungsmodell angeboten: Vorauszahlung
in Höhe des bisher üblichen Seitenhonorars; absatzabhängiges,
mit der Vorauszahlung zu verrechnendes Honorar von 0,5% des
Nettoladenpreises bis zu einem bestimmten Höchstbetrag;
Einspeisung der darüber hinaus anfallenden Honorare in
einen Übersetzerpool. Ein Fondsmodell zu diskutieren,
das nur der Umverteilung auf Übersetzerseite dient, hatte
die Honorarkommission des VdÜ abgelehnt. Einer Fortführung
der Verhandlungen, wie von den Verlegern gewünscht, mochte
die Honorarkommission nur nach Vorlage eines verbesserten
Angebots zustimmen.
Am 4. August haben die Verleger, begleitet von
einer Pressekampagne, ein neues Angebot vorgelegt: 1% des
Nettoladenpreises bei Hardcover-Titeln, zu verrechnen mit
dem Seitenhonorar als Vorauszahlung. Der Börsenverein
vermittelte dies der Öffentlichkeit geschickt als "Verdopplung"
der Übersetzerhonorare obwohl dies nur bei wenigen
Bestsellern zum Tragen käme. Bei den meisten Titeln bliebe
de facto alles beim Alten, in vielen Fällen bedeutete
es gar eine Verschlechterung gegenüber der bisher vereinbarten
Absatzbeteiligung. Und selbst in einer jüngsten Entscheidung
des OLG München zu einer Vertragsanpassung nach dem alten
"Bestsellerparagraphen" erscheinen dem Gericht,
je nach Schwierigkeit des Ausgangstextes, zu verrechnende
1% bis 3% des Nettoladenpreises als angemessen.
Dies alles ist sehr weit von unseren Forderungen
entfernt. Dennoch hat die Honorarkommission nach eingehenden
Beratungen beschlossen, einen weiteren Verhandlungstermin
wahrzunehmen, der voraussichtlich am 5. September stattfinden
wird. Dabei wird es darum gehen, die Materie noch weiter auszuloten,
u.a. auch die Frage der Grundhonorare und Nebenrechtsbeteiligungen,
zu denen die Verleger keinen neuen Vorschlag gemacht haben.
Zwei Hinweise noch:
Bei Verträgen, die seit dem 1. Juni 2001 geschlossen
wurden, kann mit einer Frist von 3 Jahren eine Anpassung verlangt
werden, sofern eine Verwertung nach dem 28. März 2002
stattgefunden hat und die Vergütung nicht angemessen
ist. Für eine rückwirkende Anpassung haben wir also
noch bis mindestens Ende Mai 2004 Zeit. Diese Frist haben
wir fest im Blick.
Seit einiger Zeit tauchen in den Verträgen
mancher Verlage ein Passus auf, wonach das vereinbarte Honorar
von den Vertragsparteien als angemessen betrachtet werde.
Der Gesetzgeber hat im Reformgesetz klargestellt, dass eine
solche Vereinbarung nichtig ist, sofern die Vergütung
eben nicht angemessen ist.
Thomas Brovot |