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[ Pressemitteilung 20.09.2001 ]

[ Stand der Dinge September 2001 ]

[ Debatte September 2001 ]

[ Stand der Dinge Juni 2001 ]

[ Kanzlerbrief ]

[ Podiumsdiskussion 31.3.2001 LCB ]


Reform des Urhebervertragsrechts

- Debatte März 2001 -

Wer hat Angst vor angemessener Vergütung?

Untergang des Abendlandes vorerst ausgesetzt

Der im Mai 2000 der Bundesministerin für Justiz von fünf namhaften Urheberrechtsexperten überreichte so genannte Professorenentwurf zu einem neuen Urhebervertragsrecht soll nun Mitte März 2001 in einer Weiterentwicklung als Referentenentwurf vorliegen. In diese Zwischenstufe auf dem Weg zum endgültigen Gesetz werden Ergebnisse der bisherigen Diskussion und der Anhörungen der betroffenen Seiten einfließen.

Auch dieser modifizierte Entwurf wird, wie Ministerialdirektor Dr. Elmar Hucko vom Bundesministerium der Justiz in einem Papier zum "Zum Sachstand in Sachen Urhebervertragsgesetz" erklärt, die beiden Kernpunkte der Reform enthalten:

"Die Urheber sind angemessen zu vergüten (§ 32).

Es werden gesetzliche Weichen gestellt zur Gesamtvereinbarung und damit zur Selbstregelung im sachkundigen Milieu (§ 36).

Die §§ 32 und 36 greifen wie Zahnräder ineinander. Wenn § 36 greift, ist das Programm des § 32 erfüllt. Und der § 36 als Kollektivrecht entfaltet seinen Charme darin, dass er Einzelauseinandersetzungen überflüssig machen wird."

Von Verwerterseite wurde der Professorenentwurf teilweise mit heftiger, vielfach auch mit unsachlicher Kritik überzogen. Das bisherige Urheberrecht, das es in vielen Bereichen ermöglichte, die berechtigten Ansprüche von Urhebern schlicht zu ignorieren, hat offenbar dazu geführt, dass es inzwischen als eine Art "Verwerterrecht" betrachtet wird.

Das Bundesministerium der Justiz hält aber an seiner Absicht fest, die Rechte der Urheber wirksamer als bisher zu schützen. Im Hinblick auf die vielfach übertriebenen Attacken der Verwerterseite verweist Elmar Hucko darauf, "dass die Bundesministerin der Justiz Fundamentalkritik nicht akzeptieren kann. Die These, alles sei gut und der Entwurf wäre der Untergang des Abendlandes, ist nicht haltbar und deshalb auch nicht ernst zu nehmen. Es ist nämlich nicht überall alles gut, und der Entwurf wäre nicht der Untergang des Abendlandes."

Trotzdem wird darauf zu achten sein, dass die angedachten Verbesserungen nicht durch allzu kompromisslerische Neuformulierungen an Biss verlieren. Keinesfalls darf die "Angemessenheit" der Vergütung schlicht mit der derzeitigen Marktüblichkeit gleichgesetzt werden. Die gezahlten Vergütungen für Übersetzungen im literarischen Bereich sind derzeit nicht nur dem Arbeitsaufwand unangemessen, sie stehen oft genug auch in keinem angemessen Verhältnis zu den aus ihrer Verwertung erzielten Erträgen.

Verleger - die verhandlungsstärkeren Übersetzer?

Ein Untergangsszenario des Verlagssterbens und des Verschwindens der hohen Literatur, zu dem die rechtliche Absicherung auch einer bloß "angemessenen" Vergütung für Urheber angeblich führen würde, zeichnet Dr. Arnulf Conradi vom Berlin Verlag in einem offenen Brief (19.1.2001) an die Bundesministerin der Justiz. "Die Übersetzer, sehr geehrte Frau Däubler-Gmelin", weiß er zu berichten, "beklagen sich seit langem, aber sie sind, wie ich (der ich selbst als Übersetzer gearbeitet habe) weiß, nicht schlecht gestellt oder bezahlt."
Seitdem warten viele Literaturübersetzerinnen und -übersetzer gespannt darauf, von Arnulf Conradi Tipps zu bekommen, wie man derart günstige Verträge aushandelt, die solche Behauptungen rechtfertigen. Ob ihm solches Vertragsglück auch in seinem eigenen Berlin Verlag zuteil geworden wäre?

Drohung mit der Globalisierungskeule

Zur Abwehr der als Bedrohung empfundenen Verpflichtung zu angemessener Vergütung scheuen sich die Verleger nicht, in die Kiste neoliberaler Argumente zu greifen. Dr. Wulf D. von Lucius, Vorsitzender des Urheber- und Verlagsrechts-Ausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, erklärt in einem Interview im Börsenblatt ("Schädliche Auswirkungen abwenden", Nr. 12, 9.2.2001): "Das grundsätzliche Problem der jetzt vorgesehenen bindenden Vorschriften für Verlagsverträge liegt darin, dass ein bisher dem Grundsatz der Vertragsfreiheit unterworfenes Gebiet durch gesetzliche Vorschriften über die Vertragsinhalte fixiert werden soll - in einer Zeit, in der Deregulierung und Offenheit der Märkte überall, auch von der Bundesregierung, als wünschenswert und notwendig angesehen wird, ein überraschender und in gewisser Weise anachronistisch wirkender Vorgang."

Dabei ist es doch erklärtes Ziel der Novelle, echte Vertragsfreiheit, also das freie und nicht von einer Seite dominierte Aushandeln von Verträgen, überhaupt erst zu ermöglichen. Und unredlich ist es, wenn der Börsenverein, der mit guten Argumenten für die Beibehaltung der Buchpreisbindung streitet - ein notwendiges Stück "Freiraum im freien Markt" für das Kulturgut Buch -, gegen die angemessene Vergütung von Urhebern mit der Forderung nach dem deregulierten Markt auftritt.

Wulf D. von Lucius weiß dies noch zu steigern und droht gar mit der Globalisierungskeule: "... die Übersetzer, die sich große Dinge von der Umsetzung des Entwurfs versprechen, werden vermutlich erleben müssen, dass ihre Vergütungen durchschnittlich sinken werden, weil dann viele ausländische Verlage und Agenturen Lizenzen gleich mit deutscher Übersetzung verkaufen und mit den Übersetzern zu den im Ausland üblichen Konditionen auf der Basis ausländischen Rechts kontrahieren werden. Es träte also zum Schaden der Übersetzer das Gegenteil des Erhofften ein."

Solche Äußerungen drohen nicht nur das Tischtuch zwischen Urhebern und Verwertern, zwischen Übersetzern und Verlagen zu zerschneiden, mit ihnen verspielt die deutsche Verlegerschaft auch ihre Glaubwürdigkeit als Pfeiler der Kultur.

Polemik pur

In der SZ ("Ciao, Bücher!", 10./11.2.2001) hat Lothar Schirmer vom Schimer/Mosel Verlag nun den Sinn einer angemessenen Vergütung für Urheber mit einem Beispiel zu widerlegen versucht:
"Was wäre wohl wann für ein deutsches Gericht, bitte schön, ein angemessenes Honorar für die Hetzschrift eines staatenlosen politischen Brandstifters, dessen Namen wir alle kennen, gewesen: 1925, im Jahr ihres ersten Erscheinens, 1938, als er auf der Höhe seiner internationalen Erfolge als Berufspolitiker steht, 1945, als er als Massenmörder vor aller Welt entlarvt ist oder vielleicht heute, knapp 15 Jahre vor Ablauf der Urheberrechtsschutzdauer? Dieses Beispiel macht auch deutlich: Kreative Menschen sind nicht immer Lichtgestalten."

Nun, falls das als Provokation gedacht war, dieser Schreckschuss geht nach hinten los. Ließe sich doch daraus folgern, dass deutsche Verleger gegebenenfalls auch die Gewinne aus von ihnen verlegten verbrecherischen Megasellern möglichst ungeschmälert einzustreichen wünschen. Doch kein Übersetzer, keine Übersetzerin wäre so geschmacklos, Lothar Schirmer ernsthaft zu unterstellen, dass er solches sagen wollte.

Beweiskraft hat sein Beispiel allerdings schon. Es zeigt, dass es gegen den Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung einfach keine Argumente gibt.

März 2001 
Thomas Wollermann  
Pressestelle VdÜ/Bundessparte Übersetzer