Reform des Urhebervertragsrechts
- Stand der Dinge Juni 2001- Regierungsentwurf
liegt vor
Mitte Mai hat das Bundesministerium für Justiz
den Referentenentwurf zum neuen Urhebervertragsrecht veröffentlicht.
Am 30. Mai wurde er vom Kabinett gebilligt und ist damit zum
Regierungsentwurf aufgestiegen. Gleichzeitig hat die Bundesministerin
für Justiz, Herta Däubler-Gmelin, den Willen der
Regierung bekräftigt, die Reform in dieser Legislaturperiode
zu verwirklichen.
Damit ist die Bundesregierung auf gutem Weg, die seit mehr
als drei Jahrzehnten ausstehende, von allen Experten immer
wieder geforderte Flankierung des Urheberrechtsgesetzes durch
ein Urhebervertragsrecht zu verwirklichen.
Ohne gesetzliche Regelungen für die Vertragsgestaltung
bleibt der Schutz des geistigen Eigentums für viele Kreative
rein ideell. Ungleiche Verhandlungsbedingungen führen
bislang dazu, dass Verwerter den Urhebern einseitig vorformulierte
Verträge aufzwingen können, in denen praktisch sämtliche
Verwertungsmöglichkeiten ohne angemessene Gegenleistung
abgetreten werden.
Dem soll nun ein Anspruch auf angemessene Vergütung
abhelfen, der im § 32 UrhG verankert wird. Jeder Urheber
wird in Zukunft die gesetzliche Zusicherung haben, dass die
Bezahlung seiner Leistung in einem ausgewogenen Verhältnis
zu ihrer Nutzung steht. Was eine angemessene Vergütung
ist, können dann Urheberverbände (also etwa für
die Literaturübersetzer des VdÜ/Bundessparte Übersetzer)
mit Verwerterverbänden (beispielsweise dem Börsenverein
des deutschen Buchhandels) aushandeln und in verbindliche
Vergütungsregeln fassen, die für den jeweiligen
Bereich den Standard vorgeben. Dies ist die zweite wichtige
Neuerung des Gesetzentwurfs, die im neugefassten § 36
formuliert ist (der bisherige "Bestsellerparagraf",
der sich als Instrument des Urheberschutzes nicht bewährt
hat, wird damit überflüssig). Erklärt sich
ein Verwerterverband zu solchen Verhandlungen nicht bereit
oder in der Lage, werden diese Verträge mit Einzelverwertern
abgeschlossen. Kommt keine Einigung zustande, fällt die
Entscheidung in einem Schlichtungsverfahren.
Damit wird ein System geschaffen, das einen differenzierten
Ausgleich zwischen Urheber- und Verwerterinteressen ermöglicht
und den Urhebern zu der für echte Vertragsverhandlungen
nötigen Augenhöhe verhilft. Keineswegs wird dadurch
die Vertragsfreiheit beseitigt, wie die Verwerter dies in
ihrer überzogenen Kritik am Reformvorhaben immer wieder
vorbringen. Ganz im Gegenteil wird in vielen Bereichen der
Kultur erstmals ein Stück Parität bei der Vertragsgestaltung
eingeführt und damit echte Vertragsfreiheit hergestellt.
Im Übrigen wird sich durch die Neuregelung dort nichts
ändern, wo bereits heute Vergütungen gezahlt werden,
die als angemessen betrachtet werden können.
Die Notwendigkeit der Reform zeigt sich gerade im Bereich
der Literaturübersetzungen besonders deutlich, wo von
Verlagen vorformulierte Verträge gang und gäbe sind.
In allzu vielen Fällen werden Übersetzerinnen und
Übersetzer zum Totalausverkauf ihrer Rechte gegen eine
bescheidene Pauschalvergütung gezwungen. Von vielen Verlagen
wird der Urheberstatus von Übersetzern nicht einmal wahrgenommen.
Übersetzervergütungen werden bei der Kalkulation
eines Buches nicht als Honorare angesetzt, sondern neben Posten
wie "Druck und Bindung" oder "Korrekturlesen"
als Herstellungskosten verbucht. Und wo, was selten vorkommt,
tatsächlich eine Beteiligung eingeräumt werden,
ist sie in der Regel völlig unzureichend - wenn nicht
die Auflagenschwelle, ab der sie einsetzt, unrealistisch hoch
gehängt wird.
Dabei hat sich die Lage im Übersetzungsbereich sogar
noch verschlechtert. Das fehlende Urhebervertragsrecht hat
es den Verlagen ermöglicht, den überall herrschenden
Kostendruck nicht zuletzt auch an die Übersetzer weiterzugeben.
Die Vergütungen für die Übersetzung von Literatur
sind in den letzten Jahrzehnten real gesunken. Noch dazu lassen
sich die Verlage immer mehr Rechte an den übersetzten
Texten einräumen - beispielsweise über neue elektronische
Verwertungsformen-, ohne an zusätzliche Bezahlung auch
nur zu denken.
Hier ist über die Jahrzehnte eine Schieflage entstanden,
die dringend korrigiert werden muss. Auch die Verwerter betonen
immer wieder, dass sie für eine angemessene Vergütung
der Urheber sind. Wer das aber ernsthaft will, der kann nicht
gegen ein Gesetz sein, das sie wirksam sichert.
Zur Unterstützung der Reform hat sich der VdÜ zusammen
mit dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) und weiteren
Urheberverbänden zu einer Initiative für die Reform
des Urhebervertragsrechts zusammengeschlossen.
Juni 2001
Thomas Wollermann
Pressestelle VdÜ/Bundessparte Übersetzer
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