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Reform des Urhebervertragsrechts

- Stand der Dinge Juni 2001-


Regierungsentwurf liegt vor

Mitte Mai hat das Bundesministerium für Justiz den Referentenentwurf zum neuen Urhebervertragsrecht veröffentlicht. Am 30. Mai wurde er vom Kabinett gebilligt und ist damit zum Regierungsentwurf aufgestiegen. Gleichzeitig hat die Bundesministerin für Justiz, Herta Däubler-Gmelin, den Willen der Regierung bekräftigt, die Reform in dieser Legislaturperiode zu verwirklichen.

Damit ist die Bundesregierung auf gutem Weg, die seit mehr als drei Jahrzehnten ausstehende, von allen Experten immer wieder geforderte Flankierung des Urheberrechtsgesetzes durch ein Urhebervertragsrecht zu verwirklichen.

Ohne gesetzliche Regelungen für die Vertragsgestaltung bleibt der Schutz des geistigen Eigentums für viele Kreative rein ideell. Ungleiche Verhandlungsbedingungen führen bislang dazu, dass Verwerter den Urhebern einseitig vorformulierte Verträge aufzwingen können, in denen praktisch sämtliche Verwertungsmöglichkeiten ohne angemessene Gegenleistung abgetreten werden.

Dem soll nun ein Anspruch auf angemessene Vergütung abhelfen, der im § 32 UrhG verankert wird. Jeder Urheber wird in Zukunft die gesetzliche Zusicherung haben, dass die Bezahlung seiner Leistung in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Nutzung steht. Was eine angemessene Vergütung ist, können dann Urheberverbände (also etwa für die Literaturübersetzer des VdÜ/Bundessparte Übersetzer) mit Verwerterverbänden (beispielsweise dem Börsenverein des deutschen Buchhandels) aushandeln und in verbindliche Vergütungsregeln fassen, die für den jeweiligen Bereich den Standard vorgeben. Dies ist die zweite wichtige Neuerung des Gesetzentwurfs, die im neugefassten § 36 formuliert ist (der bisherige "Bestsellerparagraf", der sich als Instrument des Urheberschutzes nicht bewährt hat, wird damit überflüssig). Erklärt sich ein Verwerterverband zu solchen Verhandlungen nicht bereit oder in der Lage, werden diese Verträge mit Einzelverwertern abgeschlossen. Kommt keine Einigung zustande, fällt die Entscheidung in einem Schlichtungsverfahren.

Damit wird ein System geschaffen, das einen differenzierten Ausgleich zwischen Urheber- und Verwerterinteressen ermöglicht und den Urhebern zu der für echte Vertragsverhandlungen nötigen Augenhöhe verhilft. Keineswegs wird dadurch die Vertragsfreiheit beseitigt, wie die Verwerter dies in ihrer überzogenen Kritik am Reformvorhaben immer wieder vorbringen. Ganz im Gegenteil wird in vielen Bereichen der Kultur erstmals ein Stück Parität bei der Vertragsgestaltung eingeführt und damit echte Vertragsfreiheit hergestellt. Im Übrigen wird sich durch die Neuregelung dort nichts ändern, wo bereits heute Vergütungen gezahlt werden, die als angemessen betrachtet werden können.

Die Notwendigkeit der Reform zeigt sich gerade im Bereich der Literaturübersetzungen besonders deutlich, wo von Verlagen vorformulierte Verträge gang und gäbe sind. In allzu vielen Fällen werden Übersetzerinnen und Übersetzer zum Totalausverkauf ihrer Rechte gegen eine bescheidene Pauschalvergütung gezwungen. Von vielen Verlagen wird der Urheberstatus von Übersetzern nicht einmal wahrgenommen. Übersetzervergütungen werden bei der Kalkulation eines Buches nicht als Honorare angesetzt, sondern neben Posten wie "Druck und Bindung" oder "Korrekturlesen" als Herstellungskosten verbucht. Und wo, was selten vorkommt, tatsächlich eine Beteiligung eingeräumt werden, ist sie in der Regel völlig unzureichend - wenn nicht die Auflagenschwelle, ab der sie einsetzt, unrealistisch hoch gehängt wird.

Dabei hat sich die Lage im Übersetzungsbereich sogar noch verschlechtert. Das fehlende Urhebervertragsrecht hat es den Verlagen ermöglicht, den überall herrschenden Kostendruck nicht zuletzt auch an die Übersetzer weiterzugeben. Die Vergütungen für die Übersetzung von Literatur sind in den letzten Jahrzehnten real gesunken. Noch dazu lassen sich die Verlage immer mehr Rechte an den übersetzten Texten einräumen - beispielsweise über neue elektronische Verwertungsformen-, ohne an zusätzliche Bezahlung auch nur zu denken.

Hier ist über die Jahrzehnte eine Schieflage entstanden, die dringend korrigiert werden muss. Auch die Verwerter betonen immer wieder, dass sie für eine angemessene Vergütung der Urheber sind. Wer das aber ernsthaft will, der kann nicht gegen ein Gesetz sein, das sie wirksam sichert.

Zur Unterstützung der Reform hat sich der VdÜ zusammen mit dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) und weiteren Urheberverbänden zu einer Initiative für die Reform des Urhebervertragsrechts zusammengeschlossen.


Juni 2001  
Thomas Wollermann  
Pressestelle VdÜ/Bundessparte Übersetzer