Zusammenfassender Bericht der VdÜ-Pressestelle von der

Podiumsdiskussion zur Reform des Urhebervertragsrechts
am 30. März 2001 im Literarisches Colloquium Berlin

Am Vorabend der VdÜ-Jahresversammlung fand in Berlin eine Podiumsdiskussion zu der vom Bundesjustizministerium geplanten Urheberrechtsnovelle statt. Veranstalter
waren das Literarische Colloquium Berlin in Zusammenarbeit mit dem VdÜ/ Bundessparte Übersetzer im VS/IG Medien.
An der Diskussion nahmen teil: Professor Dr. Wilhelm Nordemann, Mitverfasser des so genannten Professorenentwurfs, Dr. Elmar Hucko, Ministerialdirektor im BMJ , Dr. Christian Sprang, Justitiar des Börsenvereins des deutschen Buchhandels, und Thomas Brovot, stellvertretender Vorsitzender des VdÜ. Die Moderation hatte Gregor Dotzauer vom Berliner Tagesspiegel .

Bemerkenswert war dabei vor allem die Entschlossenheit, die Novelle in ihren wesentlichen Punkten durchzusetzen, die Dr. Hucko zum Ausdruck brachte. Naturgemäß fanden seine Äußerungen - anders als bei der Tagung des Verlegerausschusses in München - und die von Prof. Nordemann lebhaften Zuspruch im Publikum, während Herr Dr. Christian Sprang eher einen schweren Stand hatte. Im folgenden eine Zusammenfassung der Äußerungen der Podiumsteilnehmer:

Die von Verlegerseite immer wieder beschworene Vertragsfreiheit, so begründete Ministerialdirektor Dr. Elmar Hucko die Initiative der Bundesjustizministerin, Hertha Däubler-Gmelin, habe sich in der Praxis vielfach als die Freiheit der Verwerterseite erwiesen, nach Gutsherrenart zu bestimmen. Es gäbe vor allem für Übersetzer, Bildreporter, Schriftsteller und andere Urheber, sofern sie nicht zu den wenigen Prominenten gehören, keine Möglichkeit, mit der Verwerterseite Verhandlungen auf Augenhöhe zu führen. Herr Hucko verglich deren Situation mit der Lage der Arbeiterschaft im 19. Jahrhundert, die dazu geführt habe, dass man im Arbeitsrecht von der ungeregelten Vertragsfreiheit abgerückt sei. Deshalb sei es an der Zeit, endlich die bereits 1965 angekündigten vertragsrechtlichen Bestimmungen zu realisieren.

Die Genialität des vorliegenden Entwurfs besteht laut Hucko darin, dass das Ziel mit minimalen Bestimmungen für alle Urheber erreicht wird, indem er zwei Vorschriften miteinander verknüpft. 1. Der Urheber soll für jede Nutzung seines Werkes eine angemessene Vergütung erhalten, und 2. was eine angemessene Vergütung ist, wird durch ein Kollektivrecht ähnlich dem Tarifvertragsrecht geregelt. So werde den Verbänden die Aufgabe übertragen, eine Regelung über die Angemessenheit zu treffen. Darüber hinaus werde die Angemessenheit durch den Begriff der Redlichkeit näher bestimmt. Pauschalvergütungen sollen weiterhin möglich sein, aber nur dann, wenn die Pauschale so bemessen ist, dass die mehrmalige Nutzung deutlich sichtbar damit abgegolten ist.

Wenn eine Branche insgesamt unredlich zahlt, könne das Übliche nicht das Angemessene sein. Professor Nordemann führte dies am Beispiel der Übersetzer aus. Es sei zwar schon immer so gewesen, dass im Zweifel das angemessen sei, was üblich sei - sofern das Übliche keine Unsitte sei. Dies sei aber gerade für den Bereich der Übersetzungen und deren pauschaler Abgeltung der Fall, wie der Streit um die Asterix-Übersetzungen deutlich gezeigt habe: Für die Übersetzung von 29 Asterix-Bänden zahlte der Verlag der Übersetzerin insgesamt rund 78 000 DM. Am 1. Januar 1998 waren mit der deutschen Ausgabe (und bis dahin 31 Bänden) 550 Mio. DM Umsatz erzielt worden.

Der sogenannte Bestsellerparagraf funktioniere schon deshalb nicht, weil der arm gebliebene Übersetzer klagen müsse, sich die hohen Kosten aber nicht leisten könne. Hinzu komme, dass die Rechtsprechung sagt, der große Gewinn müsse "unerwartet" gewesen sein.

Dr. Hucko erläuterte ferner, für den Fall, dass bei den Verhandlungen zwischen Urhebern und Verwertern keine Einigung zu Stande komme, sehe der Gesetzentwurf vor, eine Schiedsstelle anzurufen, deren Schiedsspruch Rechtskraft habe. Komme auch dieses Gremium, das z.B. aus 3 Vertretern von Urheberverbänden, 3 Verwertern und einem Neutralen bestehen würde, nicht zu einer Einigung, werde jemand von außen benannt, z.B. ein hochrangiger Richter, der eine gültige Kompromisslösung festlegen würde.

Zu der im ursprünglichen Entwurf vorgesehen Kündigungsmöglichkeit eines Urhebervertrags nach 30 Jahren erklärte Dr. Hucko, hier sei man den Einwänden der Verwerter gefolgt. Nach dem bislang letzten Entwurf der Gesetzesnovelle könne nur dann gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Vertrages für eine der beiden Seiten nicht mehr tragbar sei. Bei angemessener Vergütung entfalle aber ohnehin der Grund für den Urheber, den Vertrag aufzulösen. Außerdem sei eine Frist für Nachforderungen vorgesehen, nämlich drei Jahre nach Vertragsabschluss.

Dr. Sprang vom Börsenverein wandte ein, es seien keine Untersuchungen angestellt worden, ob überhaupt Gesetzgebungsbedarf bestehe. Zudem rechtfertige das ins Feld geführte strukturelle Ungleichgewicht bei Vertragsverhandlungen kein neues Gesetz, denn insgesamt werde in der Branche nicht unangemessen bezahlt - eine Behauptung, die Thomas Brovot durch konkrete Zahlen widerlegte: Ein professioneller Übersetzer erreicht ein Einkommen von etwa 2000 DM brutto im Monat. Es könne ja wohl nicht angehen, dass sich Übersetzerinnen, die schwanger werden, beim Sozialfonds der VG Wort Geld leihen müssten.

Dr. Sprang räumte ein , dass es "schwarze Schafe" in der Branche gebe und dass die Vergütung im Falle Asterix ungerecht gewesen sei. Daher plädierten die Verleger für eine Verschärfung des § 36 und die Streichung des Begriffs "unerwartet", der in das Gesetz fälschlicherweise hineingelesen worden sei. Bei dem geplanten Gesetzentwurf jedoch handle es sich um staatlichen Dirigismus, und die marktwirtschaftlichen Realitäten - die Tatsache, dass ausländische Bestseller an den Meistbietenden versteigert werden - würden sich dadurch nicht ändern. Darüber hinaus prophezeite Dr. Sprang, mit einem solchen Gesetz würde es den Übersetzern - deren Lage auf Grund der marktwirtschaftlichen Realitäten zugegebenermaßen deprimierend sei! - noch schlechter gehen. Denn dann würden internationale Konzerne wie Random House - der neue Name von Bertelsmann - die benötigten Übersetzungen gleich an den deutschen Verlag mitverkaufen, d.h. mit amerikanischem Buy-out-Vertrag nach angelsächsischem Copyright. Und ein deutscher Verlag könne das Risiko für auflagenschwache Titel, z. B. eine Übersetzung aus dem Singhalesischen, nicht mehr auf sich nehmen, was zur Ausdünnung der hoch entwickelten deutschen Übersetzerkultur führe.

Sowohl Dr. Hucko als auch Prof. Nordemann insistierten jedoch darauf, dass das neue Gesetz nur dort Veränderungen schaffe, wo unangemessen bezahlt werde, und das sei unter anderem auch in der Übersetzerbranche der Fall. Dies habe u.a. eine Vielzahl persönlicher Briefe an die Bundesjustizministerin, in denen Übersetzer ihre konkrete Lage schilderten, deutlich gemacht. Nach Inkrafttreten der Novelle müssten die Verlage eben einkalkulieren, dass sie für Übersetzungen mehr als bisher zu bezahlen haben. Und die Urheberverbände würden bei den Gesamtvereinbarungen sicher darauf achten, dass sie die Kuh nicht schlachten, die sie melken wollen. Mit dem neuen Gesetz werde im Übrigen nur kommendes Europarecht durchgesetzt, in dem der Erwägungsgrund gelte: Wenn Urheber weiterhin schöpferisch tätig sein sollen, müssen sie angemessen vergütet werden.

Auch das von Dr. Sprang wiederholt vorgetragene Argument, pauschale Vereinbarungen würden den vielen komplizierten Einzelfällen in der Branche nicht gerecht, verfange nicht, wie sowohl Dr. Hucko als auch Prof. Nordemann betonten. Schließlich könne in den Verhandlungen auf Kleinverlage und Einzelfälle Rücksicht genommen werden.

Thomas Brovot verwies mehrmals darauf, dass man seit Jahrzehnten versuche, mit den Verlegern in Verhandlungen über Gesamtvereinbarungen zu treten, von den Verlegern zwar freundlich angehört werde, aber nur in weniger relevanten Punkten auf Entgegenkommen stoße, wenn überhaupt. Der Widerstand der Verleger gegen den Gesetzentwurf sei wohl größtenteils ein psychologisches Problem, das sich mit der Zeit lösen lasse. Die Verlage müssten nur begreifen, dass bei der Buchkalkulation die Übersetzer ebenso wie bislang schon die Autoren in den "Urhebertopf" gehören und die Übersetzungshonorare nicht unter den Herstellungskosten verbucht werden können. Die von Brovot geäußerte Befürchtung, das neue Gesetz könne so verwässert werden, dass es - wie bisher die ausgehandelten Normverträge, die bei Übersetzern nie realisiert wurden - nur Empfehlungscharakter habe, räumte Dr. Hucko aus: "Es wird verbindlich sein". Natürlich sei theoretisch der Fall denkbar, dass Übersetzer unter "Tarif" arbeiten, aber nicht wahrscheinlich, da die Verleger dann mit Nachforderungen zu rechnen hätten.

Weiterhin verwies Dr.Hucko auch darauf, dass Internet-Fragen in einer europäischen Richtlinie geregelt würden, vor allem durch eine Urhebervergütung auf PC und ihr Umfeld. Dadurch kämen etwa 1 Mrd. DM mehr in die Kassen der Verwertungsgesellschaften. Das Internet werfe viele Probleme auf, mit denen man sich aber an höchster Stelle beschäftige.

Trotz eines letzten Versuchs von Dr. Sprang, den Teufel an die Wand zu malen, indem er warnte, das neue Gesetz könnte "die ganze Herde so weit treiben, dass sie den Abhang hinab stürzt", sah Thomas Brovot die Aussichten für eine Einigung zwischen Verlegern und Übersetzern durchaus positiv. Er betonte zum Abschluss der Veranstaltung, dass die Ausgangsbedingungen für die Übersetzer unglaublich gut seien. Schließlich habe man schon öfter mit den Verlegern zusammen gesessen, es gebe bereits Rahmenvereinbarungen sowie Gerichtsurteile über Nachzahlungen bei Bestsellern, auf die man sich stützen könne. "Wir haben alle Parameter und uns virtuell, ideell schon mal geeinigt. Jetzt kommt der Gesetzgeber und sagt: ´Nun, jetzt macht es auch so.´ Ja, dann machen wir es auch so!"

April 2001  
Thomas Wollermann  
Pressestelle VdÜ/Bundessparte Übersetzer