Zusammenfassender Bericht der VdÜ-Pressestelle
von der
Podiumsdiskussion zur Reform des Urhebervertragsrechts
am 30. März 2001 im Literarisches Colloquium Berlin
Am Vorabend der VdÜ-Jahresversammlung
fand in Berlin eine Podiumsdiskussion zu der vom Bundesjustizministerium
geplanten Urheberrechtsnovelle statt. Veranstalter
waren das Literarische Colloquium Berlin in Zusammenarbeit
mit dem VdÜ/ Bundessparte Übersetzer im VS/IG Medien.
An der Diskussion nahmen teil: Professor Dr. Wilhelm Nordemann,
Mitverfasser des so genannten Professorenentwurfs, Dr.
Elmar Hucko, Ministerialdirektor im BMJ , Dr. Christian
Sprang, Justitiar des Börsenvereins des deutschen
Buchhandels, und Thomas Brovot, stellvertretender Vorsitzender
des VdÜ. Die Moderation hatte Gregor Dotzauer
vom Berliner Tagesspiegel .
Bemerkenswert war dabei vor allem die Entschlossenheit, die
Novelle in ihren wesentlichen Punkten durchzusetzen, die Dr.
Hucko zum Ausdruck brachte. Naturgemäß fanden seine
Äußerungen - anders als bei der Tagung des Verlegerausschusses
in München - und die von Prof. Nordemann lebhaften Zuspruch
im Publikum, während Herr Dr. Christian Sprang eher einen
schweren Stand hatte. Im folgenden eine Zusammenfassung der
Äußerungen der Podiumsteilnehmer:
Die von Verlegerseite immer wieder beschworene Vertragsfreiheit,
so begründete Ministerialdirektor Dr. Elmar Hucko die
Initiative der Bundesjustizministerin, Hertha Däubler-Gmelin,
habe sich in der Praxis vielfach als die Freiheit der Verwerterseite
erwiesen, nach Gutsherrenart zu bestimmen. Es gäbe vor
allem für Übersetzer, Bildreporter, Schriftsteller
und andere Urheber, sofern sie nicht zu den wenigen Prominenten
gehören, keine Möglichkeit, mit der Verwerterseite
Verhandlungen auf Augenhöhe zu führen. Herr Hucko
verglich deren Situation mit der Lage der Arbeiterschaft im
19. Jahrhundert, die dazu geführt habe, dass man im Arbeitsrecht
von der ungeregelten Vertragsfreiheit abgerückt sei.
Deshalb sei es an der Zeit, endlich die bereits 1965 angekündigten
vertragsrechtlichen Bestimmungen zu realisieren.
Die Genialität des vorliegenden Entwurfs besteht laut
Hucko darin, dass das Ziel mit minimalen Bestimmungen für
alle Urheber erreicht wird, indem er zwei Vorschriften miteinander
verknüpft. 1. Der Urheber soll für jede Nutzung
seines Werkes eine angemessene Vergütung erhalten, und
2. was eine angemessene Vergütung ist, wird durch ein
Kollektivrecht ähnlich dem Tarifvertragsrecht geregelt.
So werde den Verbänden die Aufgabe übertragen, eine
Regelung über die Angemessenheit zu treffen. Darüber
hinaus werde die Angemessenheit durch den Begriff der Redlichkeit
näher bestimmt. Pauschalvergütungen sollen weiterhin
möglich sein, aber nur dann, wenn die Pauschale so bemessen
ist, dass die mehrmalige Nutzung deutlich sichtbar damit abgegolten
ist.
Wenn eine Branche insgesamt unredlich zahlt, könne das
Übliche nicht das Angemessene sein. Professor Nordemann
führte dies am Beispiel der Übersetzer aus. Es sei
zwar schon immer so gewesen, dass im Zweifel das angemessen
sei, was üblich sei - sofern das Übliche keine Unsitte
sei. Dies sei aber gerade für den Bereich der Übersetzungen
und deren pauschaler Abgeltung der Fall, wie der Streit um
die Asterix-Übersetzungen deutlich gezeigt habe: Für
die Übersetzung von 29 Asterix-Bänden zahlte der
Verlag der Übersetzerin insgesamt rund 78 000 DM. Am
1. Januar 1998 waren mit der deutschen Ausgabe (und bis dahin
31 Bänden) 550 Mio. DM Umsatz erzielt worden.
Der sogenannte Bestsellerparagraf funktioniere schon deshalb
nicht, weil der arm gebliebene Übersetzer klagen müsse,
sich die hohen Kosten aber nicht leisten könne. Hinzu
komme, dass die Rechtsprechung sagt, der große Gewinn
müsse "unerwartet" gewesen sein.
Dr. Hucko erläuterte ferner, für den Fall, dass
bei den Verhandlungen zwischen Urhebern und Verwertern keine
Einigung zu Stande komme, sehe der Gesetzentwurf vor, eine
Schiedsstelle anzurufen, deren Schiedsspruch Rechtskraft habe.
Komme auch dieses Gremium, das z.B. aus 3 Vertretern von Urheberverbänden,
3 Verwertern und einem Neutralen bestehen würde, nicht
zu einer Einigung, werde jemand von außen benannt, z.B.
ein hochrangiger Richter, der eine gültige Kompromisslösung
festlegen würde.
Zu der im ursprünglichen Entwurf vorgesehen Kündigungsmöglichkeit
eines Urhebervertrags nach 30 Jahren erklärte Dr. Hucko,
hier sei man den Einwänden der Verwerter gefolgt. Nach
dem bislang letzten Entwurf der Gesetzesnovelle könne
nur dann gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Vertrages
für eine der beiden Seiten nicht mehr tragbar sei. Bei
angemessener Vergütung entfalle aber ohnehin der Grund
für den Urheber, den Vertrag aufzulösen. Außerdem
sei eine Frist für Nachforderungen vorgesehen, nämlich
drei Jahre nach Vertragsabschluss.
Dr. Sprang vom Börsenverein wandte ein, es seien keine
Untersuchungen angestellt worden, ob überhaupt Gesetzgebungsbedarf
bestehe. Zudem rechtfertige das ins Feld geführte strukturelle
Ungleichgewicht bei Vertragsverhandlungen kein neues Gesetz,
denn insgesamt werde in der Branche nicht unangemessen bezahlt
- eine Behauptung, die Thomas Brovot durch konkrete Zahlen
widerlegte: Ein professioneller Übersetzer erreicht ein
Einkommen von etwa 2000 DM brutto im Monat. Es könne
ja wohl nicht angehen, dass sich Übersetzerinnen, die
schwanger werden, beim Sozialfonds der VG Wort Geld leihen
müssten.
Dr. Sprang räumte ein , dass es "schwarze Schafe"
in der Branche gebe und dass die Vergütung im Falle Asterix
ungerecht gewesen sei. Daher plädierten die Verleger
für eine Verschärfung des § 36 und die Streichung
des Begriffs "unerwartet", der in das Gesetz fälschlicherweise
hineingelesen worden sei. Bei dem geplanten Gesetzentwurf
jedoch handle es sich um staatlichen Dirigismus, und die marktwirtschaftlichen
Realitäten - die Tatsache, dass ausländische Bestseller
an den Meistbietenden versteigert werden - würden sich
dadurch nicht ändern. Darüber hinaus prophezeite
Dr. Sprang, mit einem solchen Gesetz würde es den Übersetzern
- deren Lage auf Grund der marktwirtschaftlichen Realitäten
zugegebenermaßen deprimierend sei! - noch schlechter
gehen. Denn dann würden internationale Konzerne wie Random
House - der neue Name von Bertelsmann - die benötigten
Übersetzungen gleich an den deutschen Verlag mitverkaufen,
d.h. mit amerikanischem Buy-out-Vertrag nach angelsächsischem
Copyright. Und ein deutscher Verlag könne das Risiko
für auflagenschwache Titel, z. B. eine Übersetzung
aus dem Singhalesischen, nicht mehr auf sich nehmen, was zur
Ausdünnung der hoch entwickelten deutschen Übersetzerkultur
führe.
Sowohl Dr. Hucko als auch Prof. Nordemann insistierten jedoch
darauf, dass das neue Gesetz nur dort Veränderungen schaffe,
wo unangemessen bezahlt werde, und das sei unter anderem auch
in der Übersetzerbranche der Fall. Dies habe u.a. eine
Vielzahl persönlicher Briefe an die Bundesjustizministerin,
in denen Übersetzer ihre konkrete Lage schilderten, deutlich
gemacht. Nach Inkrafttreten der Novelle müssten die Verlage
eben einkalkulieren, dass sie für Übersetzungen
mehr als bisher zu bezahlen haben. Und die Urheberverbände
würden bei den Gesamtvereinbarungen sicher darauf achten,
dass sie die Kuh nicht schlachten, die sie melken wollen.
Mit dem neuen Gesetz werde im Übrigen nur kommendes Europarecht
durchgesetzt, in dem der Erwägungsgrund gelte: Wenn Urheber
weiterhin schöpferisch tätig sein sollen, müssen
sie angemessen vergütet werden.
Auch das von Dr. Sprang wiederholt vorgetragene Argument,
pauschale Vereinbarungen würden den vielen komplizierten
Einzelfällen in der Branche nicht gerecht, verfange nicht,
wie sowohl Dr. Hucko als auch Prof. Nordemann betonten. Schließlich
könne in den Verhandlungen auf Kleinverlage und Einzelfälle
Rücksicht genommen werden.
Thomas Brovot verwies mehrmals darauf, dass man seit Jahrzehnten
versuche, mit den Verlegern in Verhandlungen über Gesamtvereinbarungen
zu treten, von den Verlegern zwar freundlich angehört
werde, aber nur in weniger relevanten Punkten auf Entgegenkommen
stoße, wenn überhaupt. Der Widerstand der Verleger
gegen den Gesetzentwurf sei wohl größtenteils ein
psychologisches Problem, das sich mit der Zeit lösen
lasse. Die Verlage müssten nur begreifen, dass bei der
Buchkalkulation die Übersetzer ebenso wie bislang schon
die Autoren in den "Urhebertopf" gehören und
die Übersetzungshonorare nicht unter den Herstellungskosten
verbucht werden können. Die von Brovot geäußerte
Befürchtung, das neue Gesetz könne so verwässert
werden, dass es - wie bisher die ausgehandelten Normverträge,
die bei Übersetzern nie realisiert wurden - nur Empfehlungscharakter
habe, räumte Dr. Hucko aus: "Es wird verbindlich
sein". Natürlich sei theoretisch der Fall denkbar,
dass Übersetzer unter "Tarif" arbeiten, aber
nicht wahrscheinlich, da die Verleger dann mit Nachforderungen
zu rechnen hätten.
Weiterhin verwies Dr.Hucko auch darauf, dass Internet-Fragen
in einer europäischen Richtlinie geregelt würden,
vor allem durch eine Urhebervergütung auf PC und ihr
Umfeld. Dadurch kämen etwa 1 Mrd. DM mehr in die Kassen
der Verwertungsgesellschaften. Das Internet werfe viele Probleme
auf, mit denen man sich aber an höchster Stelle beschäftige.
Trotz eines letzten Versuchs von Dr. Sprang, den Teufel an
die Wand zu malen, indem er warnte, das neue Gesetz könnte
"die ganze Herde so weit treiben, dass sie den Abhang
hinab stürzt", sah Thomas Brovot die Aussichten
für eine Einigung zwischen Verlegern und Übersetzern
durchaus positiv. Er betonte zum Abschluss der Veranstaltung,
dass die Ausgangsbedingungen für die Übersetzer
unglaublich gut seien. Schließlich habe man schon öfter
mit den Verlegern zusammen gesessen, es gebe bereits Rahmenvereinbarungen
sowie Gerichtsurteile über Nachzahlungen bei Bestsellern,
auf die man sich stützen könne. "Wir haben
alle Parameter und uns virtuell, ideell schon mal geeinigt.
Jetzt kommt der Gesetzgeber und sagt: ´Nun, jetzt macht
es auch so.´ Ja, dann machen wir es auch so!"
April 2001
Thomas Wollermann
Pressestelle VdÜ/Bundessparte Übersetzer
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