Presseerklärung vom
2. Juli 2002
Literaturübersetzer legen Vorschlag für gemeinsame
Vergütungsregeln vor
Mit Inkrafttreten des neuen Urhebervertragsrechts am 1. Juli
haben Schriftsteller und Literaturübersetzer ihre Vorschläge
für gemeinsame Vergütungsregeln vorgelegt. Als wesentliche
Neuerung ermöglicht es das Gesetz den Verwertern und
Urhebern bzw. ihren Verbänden, Vereinbarungen über
die "angemessene Vergütung" auszuhandeln, die
dem Urheber für die Nutzung seines Werks zusteht. Der
Gesetzgeber erwartet, dass es zum Abschluss solcher Vereinbarungen
kommt, die künftig für die Vertragspartner und die
Gerichte bindend sind.
Der Verband deutscher Schriftsteller (VS) sowie die Bundessparte
Übersetzer im VS fordern den Verlegerausschuss des Börsenvereins
nunmehr auf, in Verhandlungen einzutreten.
Die Übersetzer erwarten grundlegende Verbesserungen
gegenüber der bisher üblichen Praxis. Nicht ohne
Grund hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Reform unter
anderem mit der Situation der Literaturübersetzer begründet.
Derzeit erhalten sie in der Regel ein Honorar, das einem Monatseinkommen
von rund 1000 € entspricht.
Als angemessene Vergütung im Sinne des Gesetzes, die
es ihnen ermöglicht, von den Einkünften ihrer anspruchsvollen
Tätigkeit zu leben, betrachten die Übersetzer mindestens
eine Verdreifachung des gegenwärtig üblichen Honorars.
Die Berechtigung dieser Forderung ist in den bisherigen Diskussionen
im Übrigen auch von Verwerterseite nicht ernsthaft bestritten
worden.
In den Verhandlungen wird es darum gehen, gemeinsam einen
Weg zu finden, um dieses Ziel zu erreichen. Die Verlage werden
künftig in ihren Kalkulationen berücksichtigen müssen,
dass ein übersetztes Buch zweimal geschrieben wird und
zwei Urheber hat.
"Wir haben bisher durch Honorarverzicht die immensen
Vorschüsse subventioniert, die wegen überzogener
Verkaufserwartungen häufig nicht gerechtfertigt sind.
Hier wird sich etwas ändern müssen", erklärte
Thomas Brovot, 2. Vorsitzender des VdÜ, gestern in Berlin
auf einer Pressekonferenz.
Fred Breinersdorfer, Vorsitzender des VS, appellierte bei
gleicher Gelegenheit an die Verleger, ihre sozial- und kulturpolitische
Verantwortung ernst zu nehmen. "Ich bin sicher, dass
sich die Verleger bemühen werden, auf uns zuzugehen,
nachdem sich der Pulverdampf der Debatte um das Urhebervertragsrecht
nun verzogen hat", fügte er hinzu.
Der von den Übersetzern vorgelegte Entwurf einer Vergütungsregel
sieht in einer ersten Stufe vor:
1. Die Angleichung der Seitenhonorare an die allgemeine Einkommensentwicklung
- seit Jahrzehnten stagnieren die Honorare oder hinken der
Entwicklung hinterher, mit der Folge erheblicher realer Einkommensverluste.
2. Zusätzlich zu dieser Grundvergütung den Anteil
an den Verkaufserlösen, der den Übersetzern als
Urhebern neben dem Originalautor zusteht, aber bisher vorenthalten
wurde.
3. Einen angemessenen Anteil an den Erlösen bei Lizenzvergaben
entsprechend dem Verteilungsschlüssel zwischen Originalautor
und Verlag der deutschsprachigen Ausgabe. Dieser Urheberanteil
wurde den Übersetzern bisher ebenfalls vorenthalten.
Im Einzelnen sieht der Entwurf einer Vergütungsregel
in einer ersten Stufe als Mindeststandard vor:
- Ein Seitenhonorar je nach Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden
Textes von 22, 28 bzw. 34 €. Besonders anspruchsvolle
Übersetzungen sind angemessen höher zu vergüten.
- Eine Beteiligung an den verkauften Exemplaren in Höhe
von 3 % des Nettoladenpreises.
- Einen Anteil am Verlagserlös - nach Abzug der Vergütung
für den Originalautor - aus der Vergabe von Lizenzen
in Höhe von 60 % bei buchnahen Nebenrechten (Taschenbuchlizenz
etc.) und 70 % bei buchfernen Nebenrechten (Hörspielbearbeitung
etc.).
Die Verständigung auf angemessene Honorare in der vom
Gesetzgeber erwarteten Vereinbarung zwischen den Verbänden
schließt nicht aus, dass in einzelnen Verträgen
höhere Honorare vereinbart werden.
Pressestelle VdÜ
Gabi Gockel, Thomas Wollermann
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