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Reform des Urhebervertragsrechts
- Debatte September 2001 -
Ein Gespenst geht um - die angemessene Vergütung
Schon als der Regierungsentwurf zur Novellierung des Urhebervertragsrechts
noch ein Expertenentwurf war, äußerten sich einzelne
Verwerter und Verwerterverbände vehement gegen die Absichten
des Bundesjustizministeriums, die Position der Urheber bei
Vertragsverhandlungen zu stärken. Welches sind die Einwände
im Einzelnen, und gibt es tatsächlich tragfähige
Argumente gegen einen Anspruch auf angemessene Vergütung
für alle Urheber und Verhandlungen darüber zwischen
den Verbänden?
Angemessene Vergütung und Vertragsfreiheit - ein
Widerspruch?
- Wenn Verlage dem Gesetzentwurf Verstoß gegen die
Vertragsfreiheit vorwerfen, meinen sie die sehr zweifelhafte
Freiheit des Stärkeren, erlaubt es doch die jetzige Situation
der Verwerterseite, Urhebern ihre Verträge vorzulegen
und jede Verhandlung über Vertragsbedingungen rundweg
abzulehnen. Gleichzeitig scheuen sie sich aber nicht, eine
Einschränkung der Vertragsfreiheit sogar zu fordern,
wenn es um ihre Interessen, beispielsweise die Buchpreisbindung
geht. Unvereinbar mit Marktwirtschaft und Deregulierungstendenzen
erscheint der Gesetzentwurfs vornehmlich denjenigen, die ihren
Geschäftspartnern aufgrund ihrer Position ihre Konditionen
diktieren können. Sie würden es verständlicherweise
vorziehen, den Urheber weiterhin dem "freien Spiel"
der Kräfte zu überlassen. In nahezu allen anderen
Wirtschaftsbereichen dagegen existieren und funktionieren
allseits anerkannte Mechanismen des Interessenausgleichs.
Erst das Gesetz wird Vertragsfreiheit auf beiden Seiten ermöglichen.
Maßlose Urheber?
- Fast beschwörend klingen die immer gleichen Worte
von der "Rechtsunsicherheit" - insbesondere für
das Lizenzgeschäft - und von der "Prozesslawine",
die auf Verwerter und Gerichte zurolle. Das Seltsame dabei
ist, dass die Verwerter sofort an "unangemessene Forderungen"
seitens der Urheber denken, wenn von "Angemessenheit"
die Rede ist. Es wird aber kein Urheberverband und keine Gewerkschaft
Forderungen stellen, die den Geschäftspartner in den
Ruin treiben. Schließlich sind beide Seiten aufeinander
angewiesen.
Die beschworene Prozesslawine wird es nicht geben, wenn sich
die Verwerter in den angestrebten Verhandlungen redlich mit
ihren Partnern auseinandersetzen.
Im Übrigen ist gerade die derzeitige Situation von einer
großen Rechtsunsicherheit geprägt, wie die verschiedenen
Urheberrechtsprozesse der letzten Jahre gezeigt haben.
Nachforderungen unzähliger Urheber ad infinitum?
- Die Angst vor Nachforderungen einzelner Urheber ist unberechtigt,
wenn diese von vornherein angemessen vergütet und beteiligt
werden. So ist auch ein Verwerter, der jetzt schon angemessen
bezahlt, von den Neuerungen nicht betroffen. Vielmehr sollen
die bei ihm üblichen Honorare und Beteiligungen nach
dem Gesetzentwurf ein Maßstab für die Bestimmung
von Angemessenheit sein. Analog gilt dies auch für die
Behauptung, es bestehe kein Bedarf für ein solches Gesetz,
weil in bestimmten Branchen hohe Einkommen erzielt werden
oder Tarifverträge existieren. Das Gesetz will nur dort
für Ausgleich und gleiche Augenhöhe sorgen, wo Mindeststandards
bzw. Vergütungsregeln noch nicht existieren, zum Beispiel
bei den Literaturübersetzern, die in der Regel gezwungen
sind, für ein einmaliges, geringes Pauschalhonorar alle
ihre Rechte für alle Zeiten abzutreten.
Und hat ein Werk viele Urheber, so müssen sich eben viele
den Erfolg teilen. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand
stellt im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung kein
Problem dar. Er kann nicht die Enteignung der Urheber rechtfertigen.
Auch sollte man eins nicht vergessen: Beabsichtigt ist mit
dem Gesetzentwurf lediglich die Realisierung des bisher schon
bestehenden Urheberrechts in der Praxis auch dort, wo es bisher
noch nicht greift.
Keine Urheberrechte ohne Risiko?
- Häufig bringt die Verwerterseite vor, sollten die
Urheber am Erfolg eines Werkes beteiligt werden, müssten
sie sich auch an den Kosten von Verlust bringenden Projekten
beteiligen. Diese Argumentation geht ins Leere. Denn die Urheber
sind an den wirtschaftlichen und programmatischen Entscheidungsprozessen
der Verwerter nicht beteiligt, was aber der Fall sein müsste,
sollten sie auch die Risiken dieser Entscheidungsprozesse
mit tragen.
Urheber tragen als Freiberufler ihre eigenen unternehmerischen
Risiken - und gerade Literaturübersetzer erleben jede
ihrer Übersetzungen als einziges "Risiko",
das sie nicht von ihrem Honorar, sondern aus anderen Einkünften
finanzieren müssen, ohne Aussicht auf späteren Gewinn.
Verwertungsunternehmen stellen sich allzu häufig als
die alleinigen Wirtschaftssubjekte im Kulturbereich dar.
Nur der schutzlose Urheber ist ein echter Urheber?
- In vielen Bereichen kulturellen Schaffens und damit zusammenhängenden
Geschäftsbereichen, die dem Tarifrecht unterliegen, werden
von Gewerkschaften und Unternehmen ausgehandelte Löhne
selbstverständlich akzeptiert - nicht zuletzt weil dies
eine größere Rechtssicherheit für beide Seiten
bedeutet. Nur Urheber sollen möglichst vogelfrei bleiben.
Literaturübersetzer werden kalkulatorisch nicht einmal
der Honorarseite (mit Beteiligungen wie bei den meisten Autoren
etwa), sondern der Herstellungsseite zugeordnet, das heißt,
gar nicht als Urheber geführt.
Abgesehen davon, dass es auch Bereiche gibt, in denen Urheber
Tarifverträge haben (z.B. Rundfunk oder Printmedien),
geht es nach dem neuen Gesetzentwurf nicht um Tarifverträge
für alle Urheber, sondern um verbindliche Vergütungsregelungen.
Die Aussicht, dass dem Verwerter künftig nicht mehr einzelne
Urheber gegenüberstehen, sondern deren Verbände
oder Gewerkschaften, wird gern so dargestellt, als würde
der Urheber damit Rechte (z.B. selbst zu verhandeln) aufgeben.
Mit den im Gesetzentwurf vorgesehen Gesamtvereinbarungen soll
jedoch erreicht werden, dass der Urheber in Vertragsverhandlungen
nicht mehr schutzlos dasteht und sich auf Mindeststandards
berufen kann - die natürlich jederzeit im Einzelvertrag
überschritten werden können.
Kulturstandort Deutschland ade?
- Die Drohung der Verwerter, das Gesetz würde dem Standort
Deutschland schaden und Abwanderung sei eine notwenige Konsequenz,
kennt man bereits aus anderen Wirtschaftsbereichen. In einem
zu großen Teilen sprachabhängigen Sektor wie dem
der Kultur klingt diese Drohung allerdings noch befremdlicher.
Auch dass die Kulturlandschaft veröden werde, ist nicht
abzusehen. So müssen z.B. auch kleine Verlage das neue
Gesetz nicht fürchten, weil die angestrebten Verhandlungen
zwischen Urhebern und Verwertern entsprechende Differenzierungen
beinhalten werden.
Auch nimmt der neue Gesetzentwurf im Wesentlichen nur künftiges
EU-Recht vorweg.
Kein Bedarf - alles bestens bei uns?
Dass Verlage sich nun, da der Gesetzentwurf auf dem Tisch
liegt, des von ihnen schmählich ignorierten Normvertrags
zwischen VS und Börsenverein des Deutschen Buchhandels
entsinnen und damit die bestens geregelten Bedingungen in
ihrer Branche belegen wollen, grenzt an Zynismus. Bisher jedenfalls
hören wir bei Verhandlungen um Übersetzungsverträge
immer wieder, man würde diesen Normvertrag gar nicht
kennen, oder es erfolgt der joviale Hinweis darauf, wie unrealistisch
er doch sei.
Verwerter überrumpelt?
Der von Verwerterseite geäußerte Vorwurf, das
Bundesjustizministerium wolle das Gesetz handstreichartig
durchpeitschen, ohne sie angehört zu haben, ist ebenfalls
befremdlich. Wie etwa der Börsenverein des Deutschen
Buchhandels im Börsenblatt mehrfach selbst berichtet
hat, wurden auf Wunsch der Verleger und der Filmbranche verschiedene
Änderungen am ursprünglichen Entwurf vorgenommen.
Die Verwerterseite wurde ebenso zu Anhörungen eingeladen
wie die Urheberseite, weitere Anhörungen der Verbände
werden stattfinden.
Man sieht, vernünftige Argumente gegen eine angemessene
Vergütung von Urhebern gibt es nicht. Und sicher wird
sich die Aufregung auch wieder legen, wenn Urheber und Verwerter
endlich an einem Tisch sitzen.
September 2001
Gabriele Gockel, Thomas Wollermann
Pressestelle VdÜ/Bundessparte Übersetzer |