Worum geht es beim BGH?
Random House ist verklagt worden, weil der Verlag - anders als eine Reihe anderer Verlage - nicht bereit war, auf die „Einrede der Verjährung“ zu verzichten; die Verjährung tritt drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs auf angemessene Vergütung, also nach Vertragsschluss ein; vermutlich befürchtete Random House, seine Übersetzer könnten zu zahlreich von dieser friedlichen „Vertagung“ Gebrauch machen. So sahen sich die Übersetzer vor die Wahl zwischen zwei Übeln gestellt: Entweder sie nehmen die bisherigen, von allen Gerichten als unangemessen bezeichneten Vertragsbedingungen hin, oder sie ziehen vor Gericht – und laufen Gefahr, einen wichtigen Auftraggeber zu verlieren. Bei allen, die nicht klagten, sind inzwischen sämtliche vor dem 31. Dezember 2005 geschlossenen Verträge verjährt.
Vor dem BGH werden nun fünf Klagen mit mehreren Titeln verhandelt, wobei es sich vor allem um Taschenbücher handelt. Die Verkaufszahlen sind stark unterschiedlich: Neben einem Bestseller (über 150.000 Exemplare) sind vor allem einstellige Auflagen ab ca. 4.000 Exemplare und kleinere Zehntausenderauflagen vertreten. Vertraglich vereinbart waren in allen Fällen reine Pauschalhonorare ohne jede Erfolgsbeteiligung. In einigen Fällen gab es Bonusregelungen, die ab einer gewissen (hoch angesetzten) Schwelle eine Zusatzzahlung in Höhe des halben Normseitenhonorars vorsahen.
Die ursprüngliche Forderung der Übersetzer lautete auf eine Beteiligung in Höhe von 3% vom Nettoladenpreis pro verkauftem Exemplar sowie 25% an allen Nebenrechtserlösen. Auch eine deutliche Erhöhung des zwischen 13 und 17 Euro liegenden Normseitenhonorars wurde verlangt; in der zweiten Instanz wurde diese Forderung fallengelassen.
Die Münchner Landgerichtsurteile der ersten Instanz sprachen den Übersetzern im Hardcover 1% Beteiligung bis 20.000 Exemplare, danach 2% fortlaufend zu (bei Taschenbuchausgaben etwas weniger) sowie 25% aller Nebenrechtserlöse, zahlbar zusätzlich zum (nicht erhöhten) Normseitenhonorar.
In der zweiten Instanz entschied der 29. Senat des Münchner Oberlandesgerichts in einem Fall auf eine progressive Beteiligung, die mit 2% vom Nettoladenpreis einsetzte und bis auf 3,2% anstieg, während der 6. Senat in vier weiteren Fällen auf 1,5% durchgängig für Hardcover und Taschenbuch sowie auf 10% von allen Nebenrechtserlösen entschied – mit einem Wermutstropfen: Sämtliche Beteiligungen sollten grundsätzlich mit dem Normseitenhonorar verrechenbar sein.
Diese Urteile stehen jetzt vor dem BGH zur Revision an. Würden sie bestätigt, hieße das beispielsweise in einem der fünf Fälle, dass erst ab dem 53.000sten Exemplar überhaupt eine Beteiligung fließen würde. Damit ist klar, dass die Urteile des BGH nur die Grundlage sein können für weitere Verhandlungen zwischen Übersetzern und Verlagen - mit dem Ziel einer vernünftigen Branchenlösung, die die Übersetzer deutlich besser stellt als bisher.
Ilja Braun und Peter Klöss
Juni 2009