Erläuterungen zum Google Settlement und zur Änderung des Wahrnehmungsvertrags der VG Wort:


Ursprünglich hatten sich die Einwände amerikanischen Urheber und Verwerter nur gegen die Vorgehensweise von Google gerichtet, im Internet (über die Google Booksearch/Buchsuche) eine Volltextsuche mit Anzeige von Snippets zu ermöglichen, und zwar nicht nur bei gemeinfreien, sondern auch bei vergriffenen, aber urheberrechtlich geschützten und bei lieferbaren Werken. Im Rahmen eines Vergleichs, des Google Settlements, haben sich dann beide Parteien nicht nur über eine pauschale Vergütung (Entschädigung) für bereits erfolgte Digitalisierungen geeinigt, sondern darüber hinaus auch über die Verteilung der Werbeerlöse, die Google bei der Volltextsuche mit der Anzeige von Snippets oder bei der Anzeige einzelner Seiten eines Werks erzielt, und über die Vergütung bei weiteren Anwendungen und Nutzungen, die Google dank seiner Technologie allein oder durch Lizenzierung Dritter (Lektüre kompletter Texte/Digitalisate, E-Book, BoD etc.) realisieren kann. Anders gesagt: Das Google Settlement erstreckt sich nicht nur über den ursprünglichen Streitpunkt, sondern regelt darüber hinaus die Rechtslage bei allen weiteren digitalen Nutzungen durch Google.


Als Entschädigung für alle vor dem 5. Mai 2009 von Google digitalisierten vergriffenen oder lieferbaren Werke bietet das Google Settlement pauschal für alle Rechteinhaber (bei mehreren wird zu gleichen Teilen geteilt) 60 Dollar pro Werk und 15 Dollar für alle Beiträge zu Sammelwerken. Darüber hinaus spricht das Google Settlement den Rechtinhabern einen Anteil von 63% an allen Erlösen zu, die Google durch Werbung auf den entsprechenden Seiten oder durch weitere Vermarktung digitaler Nutzungen (zum Beispiel durch Lizenzierungen für E-Books, BoD etc. an Dritte) erzielt.


Um an dieser Vergütung zu partizipieren, muß ein Rechteinhaber dem Google Settlement zustimmen und sich bei der unabhängigen Lizenzierungsstelle Book Rights Registry registrieren. Gegebenenfalls kann dann jeder Rechteinhaber über die BRR für jedes seiner Werke die Entfernung des Digitalisats („Removal“) verlangen oder unterschiedliche digitale Nutzungen (Volltextsuche mit Anzeige von Snippets, Anzeige von Inhaltsverzeichnissen, Indizes und Bibliographien, Anzeige einzelner Ausschnitte in unterschiedlicher Länge, Volltextanzeige ohne oder mit Downloadmöglichkeit, Möglichkeiten zum Erwerb des Textes als BoD oder als Datei für E-Books) für jedes Werk individuell lizenzieren.


Ausführliche Informationen bietet Google selbst:

http://books.google.com/intl/de/googlebooks/agreement/ (Informationen zur Google Booksearch)

http://www.googlebooksettlement.com/ (spezielle Informationen zum Vergleich)

http://www.googlebooksettlement.com/help/bin/answer.py?answer=118704&hl=de (FAQ-Liste)


Das Google Settlement stellt einen Vergleich dar zwischen Google auf der einen Seite und amerikanischen Autoren- und Verlagsverbänden auf der anderen. Um rechtlich bindend zu sein, muß es noch abschließend vom zuständigen New Yorker Gericht gebilligt werden. Die Anhörung dazu findet am 7. Oktober statt.


Da das Google Settlement nach amerikanischem Recht als sogenannter „class act“ erfolgt ist, also für alle Zugehörigen der beteiligten Gruppe (Google, Rechteinhaber, Verwerter) gilt, kann man ihm nur durch eine förmliche Austrittserklärung („opt out“) entgehen – eine Option, die für Urheber individuell praktisch nicht in Frage kommt, da man seine Rechte Google gegenüber, würde man das Settlement ablehnen, nur juristisch durchsetzen könnte; dies aber wäre in Amerika mit unbezahlbar hohen Anwalts- und Gerichtskosten verbunden. Die Frist für ein „opt out“ ist vom zuständigen Gericht vom 5. Mai auf den 4. September 2009 verschoben worden.


Mittlerweile liegen dem New Yorker Gericht mehrere Einwände gegen das Settlement vor, sog. „objections“, einige stammen von Gruppen von Autoren oder deren Erben, manche von Anwaltsgruppen. Die meisten „objections“ richten sich nicht gegen das Settlement generell, sondern wollen Veränderungen/Verbesserungen erreichen. Mittlerweile gibt es in Amerika auch kartellrechtliche Bedenken gegen das Google Settlement, das amerikanische Justizministerium will den Fall dahingehend überprüfen.


Auch der Börsenverein hat gemeinsam mit den Verlegerverbänden der Schweiz, Österreichs und Schwedens „objections“ beim New Yorker Gericht vorgebracht. Es gibt zudem einen politischen Weg, Einfluß auf die Gerichtsentscheidung in New York zu nehmen: Regierungen und Int. Organisationen haben die Möglichkeit, über eine New Yorker Anwaltskanzlei ihre Bedenken als „amicus curiae“ („Freund des Gerichts“) vortragen zu lassen. Die Bundesregierung hat dies bereits eingeleitet, sie arbeitet außerdem daran, daß auch die EU dies tut.


Die nunmehr von den Mitgliedern der VG-Wort beschlossene Änderung des Wahrnehmungsvertrags sieht konkret Folgendes vor:


1. Der VG Wort wird das Recht eingeräumt, Anzeigen bibliographischer Angaben im Internet für Google oder andere Träger nationaler oder internationaler Online-Bibliotheken/Archive zu lizenzieren.

2. Die VG Wort darf nach vorheriger Einwilligung der Rechteinhaber vergriffene Werke in digitaler Form vervielfältigen und digitale Kopien vergriffener Werke öffentlich zugänglich machen – zuvor muss die Einwilligung von jedem Rechteinhaber eingeholt werden, und die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

3. Die VG Wort übernimmt das Inkasso für digitale Nutzungen von vergriffenen und lieferbaren Werken, die vom Google Settlement betroffen sind. Der Auftrag umfasst: 1.) das Inkasso der im Google-Vergleich vorgesehenen Entschädigung (60 Dollar pro Werk) für alle bis zum 5. Mai 2009 gescannten Werke; 2) das anschließende „Removal“, d. h., die Entfernung der Digitalisate aus dem Digitalisierungsprogramm von Google; 3.) die spätere Lizenzierung digitaler Nutzungen von vergriffenen Werken im Rahmen des Google Partnerschaftsprogramms oder, künftig, auch durch andere Anbieter.


Die Änderungen des Wahrnehmungsvertrags im Wortlaut sind hier zu finden: http://www.vgwort.de/files/ergaenzungen_wv_vorschau.pdf.

Einige (leider nicht unbedingt aktuelle) Erläuterungen der VG Wort stehen auf deren Homepage unter: http://www.vgwort.de/google.php.

Die besten, und vor allem sehr verständlichen Erläuterungen dazu bietet bisher ein Artikel des Geschäftsführers der VG Wort, Dr. Robert Staats, in der Zeitung des Deutschen Kulturrats, „Politik und Kultur“: http://www.kulturrat.de/puk/puk04-09.pdf und dort Seite 10.


Für Literaturübersetzer als Urheber sind dabei folgende Punkte zu beachten:

1. Die Erweiterung des Wahrnehmungsvertrags gilt nur für Bücher sowie für wissenschaftliche Beiträge in Sammelwerken, die nach dem 1. Januar 1987 erschienen sind; für alle anderen Arten von Beiträgen, Aufsätzen, Essais etc. müssen Urheber/Verwerter ihre Vergütungsansprüche individuell via Book Rights Registry geltend machen1.

2. a) Für vergriffene Werke, deren digitale Nutzungsrechte bei den Urhebern liegen (weil sie nicht übertragen oder mittlerweile zurückgerufen wurden), landen die Einkünfte der VG Wort ganz bei den Urhebern.

b) Für vergriffene Werke, deren digitalen Nutzungsrechte noch beim Verlag liegen (die nicht zurückgerufen wurden oder noch nicht an den Urheber zurückgefallen sind), und für alle von Google bis zum 5. Mai 2009 gescannten lieferbaren Werke werden die Einkünfte der VG Wort zwischen Verlag, Autor und Übersetzer aufgeteilt gemäß einem Verteilungsschlüssel, der noch nicht festgelegt ist.

c) Für nicht gemeinfreie und nicht zurückgerufene Werke, die Google nach dem 5. Mai im Rahmen des Partnerschaftsprogramms scannt, können Übersetzer Vergütungsansprüche nur beim Verlag (gemäß Übersetzervertrag) geltend machen.

3. Die Verfügungsgewalt über digitale Nutzungen durch Google soll nach dem „Removal“ wieder ganz bei den Rechteinhabern liegen. Bei mehreren Rechteinhabern genügt der Widerspruch eines Rechteinhabers, um eine digitale Nutzung zu unterbinden.

4. Für die Verwaltung künftiger digitaler Nutzungen vergriffener Werken will die VG Wort im Januar 2010 ein Online-Portal zur Verfügung stellen, das künftig die individuelle Lizenzierung digitaler Nutzungen ermöglicht – im Prinzip wird die VG Wort damit zu einer Art zentralen Lizenzierungsstelle für vergriffene Werke. Aber bisher ist nicht klar, welche Optionsmöglichkeiten das Portal im Einzelnen bieten wird.

5. Ob die VG Wort den Inkassoauftrag gegenüber Google wahrnehmen kann, hängt davon ab, ob und in welcher Form das Google Settlement vom zuständigen New Yorker Gericht akzeptiert wird. Sollte das Gericht den Vergleich für unzureichend erachten, wird die VG Wort weiterhin als Beauftragte der Rechteinhaber („agent“) handeln und deren Interessen wahrnehmen.

6. Ob die Urheber nach dem von der VG Wort verfügten „kollektiven“ Removal einzelne ihrer vor dem 5. Mai 2009 von Google gescannten Werke wieder für digitale Nutzungen seitens Google durch die VG Wort lizenzieren lassen können, hängt davon ab, ob Google die VG Wort im Rahmen des Google Partnerschaftsprogramms als Vertragspartner akzeptiert. Ansonsten müssten die betroffenen Urheber versuchen, digitale Nutzungen ihrer Werke durch Google individuell über die Book Rights Registry zu lizenzieren.


Mitte August hat die VG Wort die Wahrnehmungsberechtigten über die Änderungen des Wahrnehmungsvertrags offiziell informiert. Der Änderung des Wahrnehmungsvertrags kann binnen sechs Wochen schriftlich widersprochen werden, wer dies nicht tut, stimmt ihr automatisch zu.


Die Honorarkommission empfiehlt allen VDÜ-Mitgliedern, die nicht unbedingt auf eine individuelle Verwaltung ihrer digitalen Nutzungsrechte bestehen, die Änderungen des Wahrnehmungsvertrags der VG-Wort zu akzeptieren. (Im Zweifelsfall kann man die Verwaltung der entsprechenden Nutzungsrechte einzelner Titel auch später noch selbst in die Hand nehmen.)



Holger Fock

 

1 Das betrifft zum Beispiel alle Artikel (auch die Übersetzungen) aus Zeitschriften wie Akzente, Neue Rundschau, Merkur, Rowohlts Literaturmagazin, Kursbuch, Freibeuter, Tintenfisch, aber auch jeden Beitrag in Anthologien.)