Was unterscheidet die Literaturübersetzer von den Autoren?

 

Daß diese Frage hier – nämlich im Zusammenhang mit der Frage nach einer angemessenen Honorierung – überhaupt gestellt werden kann, wäre vor einem Jahrzehnt noch kaum denkbar gewesen. Bis zur Novellierung des Urhebervertragsrechts am 1. Juli 2002 herrschte in großen Teilen der deutschen Verlagsbranche überwiegend die Vorstellung, daß Literaturübersetzer lediglich eine Art Zulieferer seien, die ihre Arbeit auf Bestellung der Verlage und nach deren präzisen Wünschen verrichteten, so wie Handwerker eine bestellte Arbeit abliefern. Es wurde sogar versucht, in einem Prozeß durch alle Instanzen höchstrichterlich klären zu lassen, daß Übersetzerverträge lediglich als „Bestellverträge“ zu betrachten seien, also keinerlei urheberrechtliche Folgen für die Übersetzer hätten. Der Unterschied zu den Autoren konnte bei dieser Sicht der Dinge nicht größer sein: Letztere galten als die alleinigen Urheber ihrer Werke, auch wenn diese in anderen Sprachen erschienen, und die Übersetzer wurden in der Regel wie bloße Dienst- oder Sachleister behandelt, die man pauschal für ihre Lieferung bezahlt und basta (sogar ihre Namen standen noch bis vor dreißig Jahren, wenn überhaupt, nur klein gedruckt im Impressum, neben denen der Druckerei und der Bindeanstalt). Dementsprechend war auch die Honorierung: Während die Autoren einen bestimmten Prozentsatz vom Verkaufserlös ihrer Werke und meist auch einen damit verrechenbaren (aber oft „fixen“, d.h. nicht rückzahlbaren) Vorschuß erhielten, bekamen die Übersetzer nur ein pauschales Seitenhonorar, dessen Höhe der Verlag bestimmte und das ihnen in der Regel auch erst nach Ablieferung ihrer Arbeit ausgezahlt wurde (nicht selten sogar erst „nach Abnahme durch das Lektorat“). Nur einigen wenigen Übersetzern gelang es seit den mittleren 80er Jahren dank günstiger Umstände, eine zusätzliche „Erfolgsbeteiligung“ in Form eines geringen Prozentsatzes vom Ladenpreis ab einer bestimmten Auflagenhöhe zu erreichen (als Richtschnur galt die Formel „1 Prozent ab 10 000 Exemplaren“, die auch Eingang in die jährlichen Honorarempfehlungen des VdÜ fand).

So war die Lage bis zur Einführung des neuen Urhebervertragsrechts im Jahre 2002: Übersetzer bekamen ein festes Seitenhonorar plus – in günstigen Fällen – eine prozentuale Beteiligung am Erfolg ihrer Werke, wobei letztere selbstverständlich nicht mit dem Seitenhonorar zu verrechnen war, sie wäre ja sonst – außer bei echten Bestsellern – rein platonisch geblieben. Wenn nun neuerdings in den Honorarmodellen mancher Verlagskonzerne (aber auch in juristischen Gutachten und Gerichtsurteilen) davon die Rede ist, eine angemessene Honorierung der Übersetzer müsse, genauso wie die der Autoren, aus einem „Vorschuß“ und einer mit diesem verrechenbaren prozentualen Beteiligung bestehen, so wird damit die bisherige Lage auf den Kopf gestellt respektive der Spieß umgedreht: Mußten die Übersetzer bisher dafür kämpfen, überhaupt als Urheber im vollen Sinne anerkannt zu werden, so wird ihnen nun gesagt: Also gut, wenn ihr Urheber wie die Autoren sein wollt, müßt ihr es auch hinnehmen, strukturell wie die Autoren honoriert zu werden. Eine „doppelte Honorierung“, mit Grundhonorar und nicht verrechenbarer Auflagenbeteiligung, wäre einmalig im ganzen Urheberrecht. Das klingt logisch. Aber stimmt es auch?

Literaturübersetzer sind Zweit- oder Nebenautoren, das wird inzwischen nur noch von Uneinsichtigen bestritten, und darin liegt gewiß ein Fortschritt gegenüber der Zeit, als sie noch wie bloße Dienstleister behandelt wurden. Sie stehen sowohl urheberrechtlich als auch künstlerisch neben den Erst- oder Hauptautoren. Dennoch ist ihre Situation nicht einfach dieselbe. Der Hauptunterschied besteht darin, daß die Übersetzer sich in der Regel ihre Bücher nicht selbst aussuchen können, sondern nehmen müssen, was ihnen die Verlage anbieten, während die Autoren in der Wahl ihrer Themen, Sujets, Gattungen, Stilformen usw. nur vom eigenen Geschmack und Können begrenzt sind. Daher ist das von Verlegerseite gern angeführte Argument, auch sehr viele Autoren (und andere freie Künstler) könnten von ihrer Arbeit nicht leben, hier irreführend: Wenn freie Künstler mit ihren Arbeiten keinen Erfolg auf dem Markt haben, dann liegt das – rein marktwirtschaflich betrachtet – daran, daß keine hinreichende Nachfrage nach ihren Werken besteht, daß sie also am Markt vorbeiproduziert haben. Bei Übersetzern dagegen, die ihre Arbeit so erfolgreich und zuverlässig verrichten, daß sie ständig Nachfolgeaufträge bekommen, kann von einem Nachfragemangel nicht die Rede sein, und trotzdem müssen sie ihre literarische Tätigkeit – ganz wie der erfolglose Autor – durch einen „Brotberuf“ oder andere literaturferne Quellen subventionieren. Ginge es nur um die Nachfrage, müßten gefragte Übersetzer ebenso gut dastehen wie marktgerecht produzierende Schriftsteller. Der Vergleich mit den darbenden Künstlern hinkt also nicht nur, sondern vernebelt die Realitäten.

Aufgrund ihrer strukturellen Lage als „Zwitterwesen“, als Mittler und Pendler zwischen den Sphären der literarischen Kunst und des literarischen Handwerks, sind die Literaturübersetzer zudem gezwungen, sich immer wieder sowohl technisch als auch geistig (und emotional) in ein neues Gebiet oder Genre einzuarbeiten. Der Grad ihrer Flexibilität und Professionalisierung ist in der Regel wesentlich höher als bei den meisten Autoren, die sich nur in ihrem eigenen Themenbereich und Genre bewegen. Übersetzer müssen idealiter gleichzeitig hoch­flexible Generalisten und hochprofessionelle Spezialisten sein. Das unterscheidet sie nicht nur von den Autoren, sondern auch von allen anderen kreativen Urhebern, und somit ist ihre Stellung als Urheber in der Tat einmalig: eben Zwitterwesen, die einerseits ihre Arbeiten auf Bestellung anfertigen und andererseits dennoch eigenständige Werke damit erzeugen. Juristisch gesehen hat ihre Produktion zwei Komponenten: eine werkvertragliche und eine urheberrechtliche. Darum ist ihre Honorierung nur dann wirklich angemessen, wenn sie ebenfalls aus zwei Kom­ponenten besteht: aus einem fixen Grundhonorar, das sich nach dem Umfang der bestellten Arbeit richtet (und nicht als verrechenbarer „Vorschuß“ definiert wird, wie es in Autoren­verträgen geschieht), und einer prozentualen Beteiligung am Ertrag der Nutzung des Werks. Alles andere entspräche nicht den faktischen Realitäten des Übersetzerberufs, sondern würde nur ungute alte Gewohnheiten fortschreiben. 

Burkhart Kroeber