Urhebervertragsrecht: Weitere Gerichtsurteile zur angemessenen Übersetzervergütung

Seit das Urhebervertragsrecht am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, bemühen sich die Literaturübersetzer, mit den Verlagen eine gemeinsame Vergütungsregel aufzustellen. Doch der kluge Vorschlag des Gesetzgebers, der Branche die Möglichkeit zu geben, aus eigener Sachkenntnis und ohne äußere Einflussnahme zur Definition einer angemessenen Übersetzervergütung zu finden, scheiterte bislang an der Verweigerungstaktik der Verlage und des Börsenvereins: Man erklärte sich für unzuständig, verschleppte Verhandlungen und brachte, wenn überhaupt, lediglich Vorschläge, welche die unhaltbare Einkommenssituation der Übersetzer und Übersetzerinnen zementiert hätten.

Vor diesem Hintergrund haben erste Übersetzerinnen und Übersetzer von ihrem Recht Gebrauch gemacht, innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren nach Vertragsabschluss eine nachträgliche Abänderung ihrer Verträge zu fordern. Denn solange es keine gemeinsame Vergütungsregel gibt, sind Übersetzungsverträge mit dem Vorbehalt versehen, unter dem Druck des stärkeren Verhandlungspartners zustande gekommen zu sein – mithin unter "unredlichen" Bedingungen, wie der Gesetzgeber unmissverständlich feststellte.
Im November und Dezember 2005 hat das Landgericht München I nun fünf weitere Urteile in solchen Fällen gesprochen.

Es hält - zusätzlich zum Normseitenhonorar - eine gestaffelte, nicht verrechenbare Beteiligung ab dem 1. Exemplar für angemessen, und zwar für Hardcover 1% des Nettoladenpreis bis 20.000 verkaufte Exemplare, darüber 2%; für das Taschenbuch staffelt es 0,5% bis 20.000, 1% bis 40.000, 1,5% bis 100.000 Exemplare, für jedes weitere Exemplar 2%. In einem der Fälle werden die Schwellenwerte etwas höher angesetzt, was die Generallinie nicht verändert - in einem anderen der fünf Urteile werden die Taschenbuch-Prozente für den Fall, dass das Buch ohne vorherige Hardcover-Verwertung erscheint, um jeweils 0,25 Prozentpunkte angehoben. Das Landgericht Berlin hatte Klägern im Unterschied zum Landgericht München eine verrechenbare Beteiligung von 2% des Nettoladenpreises zugesprochen.

Bei den Beteiligungsprozenten und ihrer Staffelung orientierte sich das Münchner Gericht ausdrücklich an der Vergütungsregel, die der Börsenverein mit dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) geschlossen hat. Es spricht den Übersetzern etwa ein Viertel der Prozentpunkte zu, die deutsche Autoren dort als angemessen akzeptiert haben. Der VdÜ sieht darin einen Hinweis, dass das Urhebervertragsrecht und die mit ihm geschaffene neue Faktenlage langsam zu greifen beginnt – die Verweigerungshaltung der Verlage wird dies auf lange Sicht nicht verhindern können.

Die Richter machten deutlich, dass sie ein bloßes Pauschalhonorar ohne Absatzbeteiligung nicht für angemessen halten. Sie stellten auch klar, dass eine Branchenübung, die den Übersetzern generell keine Absatzbeteiligung zuspricht, nicht redlich sein kann, weil dies einseitig der Interessenlage der Verwerter entspreche. Auch eine Absatzbeteiligung bei Taschenbüchern, die erst nach dem 100.000sten verkauften Exemplar einsetzen soll, könne nicht angemessen sein: Im strittigen Fall habe der Verlag selbst vorgetragen, dass die wenigsten Bücher eine solch hohe Auflage erreichten, es handele sich also um ein quasi fiktives Beteiligungsversprechen.

Weiter spricht das Landgericht München I - wie zuvor auch schon das Landgericht Berlin - den Übersetzern 25% von allen Nebenrechtserlösen zu. Dies ist ein deutliches Signal, den Übersetzern gerade an den Erlösen aus Verwertungen, bei denen der Verlag lediglich die Rolle des Rechtemaklers spielt, einen urhebergerechten Anteil einzuräumen. Dabei ist es den Verlagen zuzumuten, den ausländischen Autoren bei der Aushandlung ihrer Prozentpunkte zu vermitteln, dass es in Zukunft ohne faire Beteiligung ihrer deutschen Stimmen nicht mehr gehen wird.

Wie die Berliner Kammer lehnten allerdings auch die Münchner Richter die Forderung nach einer nachträglichen Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Normseitenhonorars ab. Immerhin aber bringt eine zusätzliche Beteiligung ab dem 1. Exemplar auch schon ohne großen Verkaufserfolg ein Plus.
Gegen einige Urteile sind von den betroffenen Verlagen bereits Rechtsmittel eingelegt worden, für die restlichen ist dies zu erwarten. Gut möglich also, dass die Urteile den Instanzenweg bis zum Bundesgerichtshof durchlaufen und es noch eine Weile dauern wird, ehe sie als Richtschnur für angemessene Vergütungen dienen. Sinnvoller wäre es allerdings, die Verlage würden die jüngsten Entscheidungen zum Anlass nehmen, mit dem VdÜ zur eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehenen "außergerichtlichen Einigung" in Form einer allgemeinen Vergütungsregel zu kommen - zumal man sich nur wundern kann, dass die Verlage, die im Diskussionsprozess um das Urhebervertragsrecht stets betont hatten, wie sehr ihnen Rechtssicherheit am Herzen liege, durch ihre Blockadehaltung eine Situation aufrechterhalten, in der jeder neu geschlossene Übersetzungsvertrag virtuell auf dem juristischen Prüfstand steht.

Gerlinde Schermer-Rauwolf