Urhebervertragsrecht: Weitere Gerichtsurteile zur angemessenen
Übersetzervergütung
Seit das Urhebervertragsrecht am 1. Juli 2002 in Kraft getreten
ist, bemühen sich die Literaturübersetzer, mit den
Verlagen eine gemeinsame Vergütungsregel aufzustellen.
Doch der kluge Vorschlag des Gesetzgebers, der Branche die
Möglichkeit zu geben, aus eigener Sachkenntnis und ohne
äußere Einflussnahme zur Definition einer angemessenen
Übersetzervergütung zu finden, scheiterte bislang
an der Verweigerungstaktik der Verlage und des Börsenvereins:
Man erklärte sich für unzuständig, verschleppte
Verhandlungen und brachte, wenn überhaupt, lediglich
Vorschläge, welche die unhaltbare Einkommenssituation
der Übersetzer und Übersetzerinnen zementiert hätten.
Vor diesem Hintergrund haben erste Übersetzerinnen
und Übersetzer von ihrem Recht Gebrauch gemacht, innerhalb
der gesetzlichen Frist von drei Jahren nach Vertragsabschluss
eine nachträgliche Abänderung ihrer Verträge
zu fordern. Denn solange es keine gemeinsame Vergütungsregel
gibt, sind Übersetzungsverträge mit dem Vorbehalt
versehen, unter dem Druck des stärkeren Verhandlungspartners
zustande gekommen zu sein – mithin unter "unredlichen"
Bedingungen, wie der Gesetzgeber unmissverständlich feststellte.
Im November und Dezember 2005 hat das Landgericht München
I nun fünf weitere Urteile in solchen Fällen gesprochen.
Es hält - zusätzlich zum Normseitenhonorar - eine
gestaffelte, nicht verrechenbare Beteiligung ab dem 1. Exemplar
für angemessen, und zwar für Hardcover 1% des Nettoladenpreis
bis 20.000 verkaufte Exemplare, darüber 2%; für
das Taschenbuch staffelt es 0,5% bis 20.000, 1% bis 40.000,
1,5% bis 100.000 Exemplare, für jedes weitere Exemplar
2%. In einem der Fälle werden die Schwellenwerte etwas
höher angesetzt, was die Generallinie nicht verändert
- in einem anderen der fünf Urteile werden die Taschenbuch-Prozente
für den Fall, dass das Buch ohne vorherige Hardcover-Verwertung
erscheint, um jeweils 0,25 Prozentpunkte angehoben. Das Landgericht
Berlin hatte Klägern im Unterschied zum Landgericht München
eine verrechenbare Beteiligung von 2% des Nettoladenpreises
zugesprochen.
Bei den Beteiligungsprozenten und ihrer Staffelung orientierte
sich das Münchner Gericht ausdrücklich an der Vergütungsregel,
die der Börsenverein mit dem Verband deutscher Schriftsteller
(VS) geschlossen hat. Es spricht den Übersetzern etwa
ein Viertel der Prozentpunkte zu, die deutsche Autoren dort
als angemessen akzeptiert haben. Der VdÜ sieht darin
einen Hinweis, dass das Urhebervertragsrecht und die mit ihm
geschaffene neue Faktenlage langsam zu greifen beginnt –
die Verweigerungshaltung der Verlage wird dies auf lange Sicht
nicht verhindern können.
Die Richter machten deutlich, dass sie ein bloßes
Pauschalhonorar ohne Absatzbeteiligung nicht für angemessen
halten. Sie stellten auch klar, dass eine Branchenübung,
die den Übersetzern generell keine Absatzbeteiligung
zuspricht, nicht redlich sein kann, weil dies einseitig der
Interessenlage der Verwerter entspreche. Auch eine Absatzbeteiligung
bei Taschenbüchern, die erst nach dem 100.000sten verkauften
Exemplar einsetzen soll, könne nicht angemessen sein:
Im strittigen Fall habe der Verlag selbst vorgetragen, dass
die wenigsten Bücher eine solch hohe Auflage erreichten,
es handele sich also um ein quasi fiktives Beteiligungsversprechen.
Weiter spricht das Landgericht München I - wie zuvor
auch schon das Landgericht Berlin - den Übersetzern 25%
von allen Nebenrechtserlösen zu. Dies ist ein deutliches
Signal, den Übersetzern gerade an den Erlösen aus
Verwertungen, bei denen der Verlag lediglich die Rolle des
Rechtemaklers spielt, einen urhebergerechten Anteil einzuräumen.
Dabei ist es den Verlagen zuzumuten, den ausländischen
Autoren bei der Aushandlung ihrer Prozentpunkte zu vermitteln,
dass es in Zukunft ohne faire Beteiligung ihrer deutschen
Stimmen nicht mehr gehen wird.
Wie die Berliner Kammer lehnten allerdings auch die Münchner
Richter die Forderung nach einer nachträglichen Erhöhung
des ursprünglich vereinbarten Normseitenhonorars ab.
Immerhin aber bringt eine zusätzliche Beteiligung ab
dem 1. Exemplar auch schon ohne großen Verkaufserfolg
ein Plus.
Gegen einige Urteile sind von den betroffenen Verlagen bereits
Rechtsmittel eingelegt worden, für die restlichen ist
dies zu erwarten. Gut möglich also, dass die Urteile
den Instanzenweg bis zum Bundesgerichtshof durchlaufen und
es noch eine Weile dauern wird, ehe sie als Richtschnur für
angemessene Vergütungen dienen. Sinnvoller wäre
es allerdings, die Verlage würden die jüngsten Entscheidungen
zum Anlass nehmen, mit dem VdÜ zur eigentlich vom Gesetzgeber
vorgesehenen "außergerichtlichen Einigung"
in Form einer allgemeinen Vergütungsregel zu kommen -
zumal man sich nur wundern kann, dass die Verlage, die im
Diskussionsprozess um das Urhebervertragsrecht stets betont
hatten, wie sehr ihnen Rechtssicherheit am Herzen liege, durch
ihre Blockadehaltung eine Situation aufrechterhalten, in der
jeder neu geschlossene Übersetzungsvertrag virtuell auf
dem juristischen Prüfstand steht.
Gerlinde Schermer-Rauwolf
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