siehe
auch: Honorierung bei Verwertung einer
vorliegenden Übersetzung nach
Rückfall der Rechte
Rechterückruf
Eine Unterschrift für die Ewigkeit?
Wie man Rechte an Übersetzungen zurückbekommt
Beim Übersetzen von Literatur entsteht zweierlei: die Neufassung eines Textes
in einer anderen Sprache und Urheberrechte an dem neuen Text. Die Nutzungsrechte
an diesem Text sind es, die der
Übersetzer dem Verlag gegen Honorar einräumt. In
den meisten Verträgen werden diese Nutzungsrechte für
die gesamte Dauer des gesetzlichen Urheberschutzes überlassen,
also bis siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das bedeutet
jedoch nicht, daß die Nutzungsrechte tatsächlich
für diese Dauer beim Verlag verbleiben müssen. Es
gibt nämlich die Möglichkeit, entweder vom gesamten
Vertrag zurückzutreten oder einzelne der übertragenen
Rechte zurückzurufen.
Ist es für den Verwerter von Vorteil, über möglichst viele Rechte
an der Übersetzung zu verfügen, so gilt das natürlich auch für
den Übersetzer. Nicht immer wird man solche zurückerhaltenen Rechte
erneut gewinnbringend verwerten können, doch ist bei der langen Dauer des
gesetzlichen Urheberrechts nie auszuschließen, daß so ein Fall doch
einmal eintritt. Es ist daher stets ratsam, sich brachliegendes Verwertungspotential
vom Verlag zurückzuholen, ob es sich nun um das komplette Nutzungsrecht
der Übersetzung oder einzelne Nebenrechte handelt.
Die beiden wichtigsten Möglichkeiten hierzu sind im §
17 des Verlagsgesetzes (Rücktritt vom Übersetzungsvertrag)
und im § 41 Urheberrechtsgesetz (Rückruf nicht ausgeübter
Rechte) geregelt.
Einigermaßen eindeutig ist die Lage im Fall des Rücktritts nach § 17
VerlG. Ist das Buch vergriffen, so kann man einseitig vom Vertrag zurücktreten,
sofern sich der Verlag nach Setzung einer angemessenen Frist nicht zur Veranstaltung
einer Neuauflage entschließt.
§ 41 UrhG eröffnet dagegen die Möglichkeit, auch
einzelne der eingeräumten Rechte zurückzurufen, sofern sie vom Verlag
nicht genutzt werden, wobei der Übersetzungsvertrag als solcher in Geltung
bleibt.
Wie genau Rücktritt und Rückruf funktionieren, was es dabei zu beachten
gibt, welche Voraussetzungen im Detail erfüllt sein müssen, ob und
in welchen Punkten Hindernisse auftauchen können, ist genauer und ausführlicher
in den Papieren "Der Rücktritt vom Übersetzungsvertrag nach § 17
Verlagsgesetz" und "Der Rechterückruf nach § 41 Urheberrechtsgesetz" erläutert,
die zusammen mit Musterbriefen und weiteren juristischen Informationen von ver.di
für Mitglieder des VdÜ / Bundessparte Übersetzer
über die Geschäftsstelle zu beziehen sind.
Adresse:
VdÜ im Verband deutscher Schriftsteller in ver.di
Paula-Thiede-Ufer 10
10179 Berlin
Heinrich Bleicher-Nagelsmann
Telefon: +49 (0) 30 / 6956-2327
Fax: +49 (0) 30 / 6956-3656
Erläuterungen und Formbriefe für einen Rechterückruf sind mittlerweile über mediafon
online zu beziehen.