[ Archiv zur Reform des Urhebervertragsrechts ] 


Urheberrecht



Literaturübersetzungen sind persönliche geistige Schöpfungen. Als Urheber ihrer Übersetzungswerke genießen Literaturübersetzer genau wie die Autoren den Schutz des Urheberrechts.

Die Vertragspraxis in manchen Verlagen zeugt leider von einer beträchtlichen Ignoranz. Als Folge davon verstoßen viele Verträge gegen den Gedanken des Urheberrechts.

Gut gerüstet für Vertragsverhandlungen ist, wer sich nicht nur den Übersetzernormvertrag zu Herzen nimmt, sondern auch einen Blick in das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) von 1965 wirft - als handelsübliches Taschenbuch ist es selbst für Übersetzer erschwinglich; im Netz gibt es den Text z.B. unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/.

Dort finden sich Paragraphen wie:

§ 13. Anerkennung der Urheberschaft. Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

§ 14. Entstellung des Werkes. Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

§ 31. Einräumung von Nutzungsrechten. (4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.

§ 36. Beteiligung des Urhebers. (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, daß die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird.


Das neue Urhebervertragsrecht

Angesichts der Diskrepanz zwischen Geist des geltenden Gesetzes und vielfach geübter Praxis hat das Bundesjustizministerium unter Frau Prof. Herta Däubler-Gmelin eine Reform des Urhebervertragsrechts zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern durchgefochten

Am 28. März 2002 ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Damit tritt das Gesetz am 1. Juli 2002 in Kraft.

§ 32 a (neuer "Bestsellerparagraph", Anspruch auf angemessene Beteiligung bei auffälligem Missverhältnis zwischen Ertrag und Vergütung) findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind.

Auf Verträge, die nach dem 1. Juni 2001 und bis zum 28. März 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 (Anspruch auf Vertragsänderung, wenn Vergütung nicht angemessen) Anwendung, sofern der Verwerter von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 28. März 2002 Gebrauch macht.

Informationen zum neuen UrhG finden Sie auf der mediafon-Seite

Geschichte des Urheberrechts

Mehr dazu von Robert A. Gehring (Artikel vom 13.11.2007 im Dossier Urheberrecht der Bundeszentrale für politische Bildung) unter http://www.bpb.de/themen/Z1SGXH,0,0,Geschichte_des_Urheberrechts.html