Die Mitglieder hatten über Änderungen der Satzung, des Wahrnehmungsvertrags und des Verteilungsplans zu entscheiden. Sie stimmten für eine Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der VG Wort unter anderem bei der Wahrnehmung von neuen gesetzlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Upload-Plattformen oder dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage sowie dem Beteiligungsanspruch der Urheber*innen. Intensive Diskussionen waren den Änderungen im Verteilungsplan vorangegangen, die sich aus der Neuregelung der Verlagsbeteiligung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen ergaben. Sämtliche Berufsgruppen haben den Änderungen des Verteilungsplans und den Beteiligungsquoten zwischen Urhebern und Verlagen mit großer Mehrheit zugestimmt. Gegenüber der früheren Rechtslage (vor dem „Vogel“-Urteil) ergeben sich folgende Abweichungen:

  • Die vor allem für die Publikumsverlage seit je geltenden Verteilungsschlüssel für gesetzliche Vergütungsansprüche (70 Prozent Urheber, 30 Prozent Verlag) werden beibehalten bzw. wieder in Kraft gesetzt.
  • In den Bereichen METIS (=Meldesystem für Texte auf Internetseiten), wissenschaftliche Bücher sowie Fach- und Sachbücher und Presse wird die bisherige 50:50- bzw. 60:40% Prozent-Aufteilung geändert, schon weil das seit 7. Juni 2021 geltende Gesetz eine Beteiligung der Urheber*innen von mindestens 2/3 verlangt. Hier gilt zunächst einheitlich eine Quotierung von 2/3 Urheber*innen zu 1/3 Verlag, wobei durch die beschlossene Befristung weitere Gespräche zwischen Urheber*innen und Verlagen zur Neuaufteilung dieser Quoten ermöglicht werden sollen.
  • Im Hinblick auf das neu eingeführte Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) wird die VG Wort neue gesetzliche Vergütungsansprüche für Autorinnen und Autoren gegenüber Upload-Plattformen wahrnehmen: So besteht ein Direktvergütungsanspruch der Urheberinnen und Urheber, wenn sie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke einem Dritten eingeräumt haben (beispielsweise im Rahmen eines Filmproduktionsvertrages) und dieser mit einer Upload-Plattform eine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung der Werke abgeschlossen hat. Des Weiteren ist ein Vergütungsanspruch der Urheber*innen gegenüber Plattformen für die gesetzlich erlaubte – oder mutmaßlich erlaubte - öffentliche Wiedergabe von Sprachwerken und Teilen davon durch Nutzer für Karikaturen, Parodien und Pastiches vorgesehen.
  • Da die Ausschüttungen für das Jahr 2021 in eine Ausschüttung I (für Januar bis 5. Juni 2021) und eine Ausschüttung II (7. Juni – 31. Dezember 2021) aufgeteilt werden müssen, erfolgt die erste Ausschüttung Ende Juni/Anfang Juli 2022, die zweite dann im Herbst 2022.

(11.1.2022)