2. Mustervertrag
der Schweiz Muster-Vertrag für Übersetzungen
von belletristischen Werken
Zwischen
Herrn / Frau ......................................................................................................
- nachstehend Übersetzer bzw. Übersetzerin genannt
und
dem Verlag .........................................................................................................
- nachstehend Verlag genannt
wird folgender Vertrag abgeschlossen:
1 Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Übersetzung
des Werkes mit dem Originaltitel
..................................................................................................................
zur verlegerischen Herausgabe.
Der Übersetzer bzw. die Übersetzerin übersetzt
das erwähnte Werk aus der
............................................ Sprache in die
.................................. Sprache.
1.2 Im weiteren werden folgende Besonderheiten und zusätzliche
Leistungen vereinbart:
............................................................................................................
............................................................................................................
2 Gewährleistung
2.1 Der Verlag versichert, dass er aufgrund eines entsprechenden
Vertrages das Übersetzungsrecht am Originalwerk und das
Verlagsrecht an der übersetzten Fassung eingeholt hat
und dass er damit berechtigt ist, das Originalwerk vom Übersetzer
bzw. von der Übersetzerin übersetzen zu lassen und
die übersetzte Fassung zu vervielfältigen und zu
verbreiten. Der Verlag informiert den Überset-zer bzw.
die Übersetzerin, falls der Autor bzw. die Autorin des
Originalwerkes vor Drucklegung die Übersetzung genehmigen
muss.
2.2 Die Überprüfung auf allenfalls im Werk enthaltene
Rechtsverletzungen ist Sache des Verlages. Der Übersetzer
bzw. die Übersetzerin weist den Verlag auf ihm bzw. ihr
möglich erscheinende Rechtsverletzungen hin, die sich
durch die Über-setzung ergeben.
2.3 Allfällige Schadenersatzforderungen, welche von
einem Dritten aufgrund einer Rechtsverletzung (im Sinne von
Ziffer 2.2) gegenüber dem Übersetzer bzw. der Übersetzerin
gestellt werden, übernimmt der Verlag.
2.4 Der Übersetzer bzw. die Übersetzerin versichert,
dass die von ihm bzw. ihr über-setzte Fassung des Originalwerkes
keine Teile enthält, die aus anderen bereits bestehenden
Übersetzungen stammen.
3 Rechte-Übertragung
3.1 Verlagsrecht
3.1.1 Der Übersetzer bzw. die Übersetzerin überträgt
dem Verlag zum Zwecke der Herausgabe des Werkes das ausschliessliche
Verlagsrecht an der Übersetzung (Vervielfältigungs-
und Verbrei-tungsrecht).
3.1.2 Die Übertragung des Verlagsrechtes gilt für
................. Jahre.
3.2 Nebenrechte
3.2.1 Im weiteren überträgt der Übersetzer
bzw. die Übersetzerin dem Verlag folgende Neben-rechte
(Teil-Urheberrechte und gesetzliche Vergütungsansprüche)
zur aus-schliesslichen Nutzung, vorausgesetzt, der Verlag
ist aufgrund der Rechtsein-räumung der am Originalwerk
Berechtigten zur Ausübung dieser Nebenrechte befugt:
a) Das Recht, das ganze Werk oder Teile davon in Taschen-,
Schul- oder Buchgemein-schaftsausgaben herauszugeben;
b) das Recht, das ganze Werk oder Teile davon in Zeitungen
und Zeitschriften vorabdrucken oder nachdrucken zu lassen;
c) das Recht, das ganze Werk oder Teile davon in geeigneter
Weise für Sehbe-hinderte vervielfältigen zu lassen
oder sonstwie wahrnehmbar zu machen (z.B. Blindenhörbücher);
d) das Recht, das Werk in Mundarten zu übersetzen und
in diesen übersetzten Fassungen zu vervielfältigen
und zu verbreiten;
e) das Recht, das Werk oder Teile davon durch Dritte vortragen
zu lassen;
f) das Recht, das Werk oder Teile davon im Radio oder Fernsehen
senden zu lassen, soweit dieses Recht nicht von der ProLitteris
oder einer ihrer Schwe-stergesellschaften wahrgenommen wird
(vgl. Ziffer 6) ;
g) das Recht, das Werk oder Teile davon auf Ton- oder Tonbildträger
aufzu-nehmen und diese Träger in Verkehr zu bringen,
soweit dieses Recht nicht von der ProLitteris oder von einer
ihrer Schwestergesellschaften wahrge-nommen wird (vgl. Ziffer
6) ;
h) das Recht, seine Werke auf Datenträger irgendwelcher
Art aufzunehmen, mittels Bildschirm wahrnehmbar zu machen
und diese Datenträger in Ver-kehr zu bringen, soweit
dieses Recht nicht von der ProLitteris oder von einer ihrer
Schwestergesellschaften wahrgenommen wird (vgl. Ziffer 6)
;
i) sämtliche gesetzlichen, von der ProLitteris oder
einer ihrer Schwestergesell-schaften wahrgenommenen Vergütungsansprüche
(Vermietrecht, Reprogra-phierecht, Weitersenderecht, Recht
der öffentlichen Mitteilung etc.) nach de-ren Statuten,
Mitglieder- oder Mandatsverträgen und Verteilungsreglemen-ten;
k) das Recht, das Werk für Radio und Fernsehen zu bearbeiten
(Hörspiel, Fern-sehspiel etc.) unter Berücksichtigung
von Ziffer 5.1.5 dieses Vertrages;
l) das Recht, das Werk für Bühne und Film zu bearbeiten
(Theaterstück, Dreh-buch), und das Recht, das Bühnenstück
bzw. den hergestellten Film auf- bzw. vorführen zu lassen
unter Berücksichtigung von Ziffer 5.1.5 dieses Vertrages.
m) das Recht, Dritten Lizenzen für die unter lit. a)
- l) aufgeführten Rechte im In- und Ausland zu vergeben.
3.2.2 Die Übertragung der Nebenrechte gilt für
die Dauer des Verlagsrechtes gemäss Ziffer 3.1.2.
3.2.3 Übt der Verlag eines der unter Ziffer 3.2.1 eingeräumten
Nebenrechte aus, hat er das Urheberpersönlichkeitsrecht
des Übersetzers bzw. der Übersetzerin zu wah-ren.
3.3 Verlagsübernahme
Bei einer allfälligen Verlagsübernahme durch einen
Drittverlag kann der Über-setzer bzw. die Übersetzerin
bei Vorliegen wichtiger Gründe die unter Ziffer 3.1 und
3.2 auf-geführten Rechte vor Ablauf dieses Vertrages
zurückverlangen.
4 Herausgabe des Werkes
4.1 Ablieferung der Übersetzung
4.1.1 Der Übersetzer bzw. die Übersetzerin verpflichtet
sich, das Werk ohne Kürzun-gen, Zusätze und sonstige
Veränderungen gegenüber dem Originalwerk nach be-stem
Wissen und Gewissen zu übersetzen.
4.1.2 Der Verlag übergibt dem Übersetzer bzw. der
Übersetzerin kostenlos ein Exem-plar des Originalwerkes
und stellt ihm bzw. ihr zusätzlich folgende Arbeitsmittel
leihweise zur Verfügung:
.............................................................................
4.1.3 Der Übersetzer bzw. die Übersetzerin verpflichtet
sich, das Werk persönlich zu übersetzen. Die Anfertigung
der ganzen Übersetzung oder von Teilen durch Dritte oder
Hilfspersonen ist nur gestattet, wenn die schriftliche Zustimmung
des Verlages vorliegt.
4.1.4 Falls der Übersetzer bzw. die Übersetzerin
ein elektronisches Textverarbeitungs-system verwendet, stellt
er bzw. sie dem Verlag einen elektronischen Datenträger
samt Ausdruck zur Ver-fügung. Der Verlag hat dem Übersetzer
bzw. der Überset-zerin bei Vertragsabschluss mitzuteilen,
in welcher Form der Text gespeichert werden soll und welche
Druckformate zu verwenden sind.
4.1.5 Der Verlag verpflichtet sich, auf Wunsch des Übersetzers
bzw. der Übersetzerin eine Übersetzungsprobe im
Umfang von ........ Seiten des zu übersetzenden Wer-kes
zu begutachten und ihm bzw. ihr schriftlich mitzuteilen, ob
der Verlag mit der Übersetzungsprobe einverstanden ist.
4.1.6 Die Übersetzung ist am .................................................
dem Verlag abzuliefern. Kann der Übersetzer bzw. die
Übersetzerin den Ablieferungstermin nicht ein-halten,
hat er bzw. sie dies dem Verlag mindestens einen Monat vor
dem verein-barten Termin mitzuteilen.
4.1.7 Der Verlag hat das Recht, dem Übersetzer bzw.
der Übersetzerin bei Abliefe-rungsverzöge-rungen
von mehr als .............. eine angemessene Nachfrist zur
Ab-liefe-rung der Übersetzung anzusetzen und - sofern
der Übersetzer bzw. die Über-setzerin diese Frist
ungenutzt versäumt - vom Vertrag zurückzutreten.
Der Über-setzer bzw. die Übersetzerin hat dem Verlag
die für die Vorbereitung der Her-ausgabe bereits erfolgten
Aufwendungen zu vergüten.
4.1.8 Der Übersetzer bzw. die Übersetzerin sichert
dem Verlag zu, dass er bzw. sie im Besitze des Originalmanuskriptes
der Übersetzung oder des Datenträgers ist und dass
er bzw. sie diese dem Verlag zur Verfügung stellen wird,
sollte die dem Verlag übergebene Manu-skriptkopie oder
der entsprechende Datenträger vor der Vervielfältigung
verloren gehen.
4.1.9 Entspricht die Übersetzung des ganzen Werkes den
Anforderungen gemäss Ziffer 1.2 und 4.1.1 nicht, hat
der Verlag dies dem Übersetzer bzw. der Übersetzerin
innerhalb von drei Monaten nach Ablieferung der Übersetzung
schriftlich und mit detaillierten Angaben der Beanstandungen
unter Ansetzung einer angemes-senen Frist mitzuteilen. Nach
Ablauf der drei Monate ohne Beanstandungen sei-tens des Verlages
gilt die Übersetzung als abgenommen.
4.1.10 Unterlässt es der Übersetzer bzw. die Übersetzerin,
die beanstandeten Mängel innerhalb der ihm bzw. ihr gegebenen
Frist zu beheben, ist der Verlag berechtigt, die Übersetzung
unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechtes des Überset-zers
bzw. der Übersetzerin durch Dritte ändern und falls
erforderlich bearbeiten zu lassen.
Entspricht die Übersetzung auch nach nochmaligem Verbessern
durch den Über-setzer bzw. die Übersetzerin und/oder
aufgrund entsprechender Änderungen durch Dritte immer
noch nicht den Anforderungen gemäss Ziffer 1.2 und 4.1.1,
ist der Verlag nicht verpflichtet, die Übersetzung zu
vervielfältigen und heraus-zugeben, wohl aber zur Zahlung
des Honorars gemäss den Bestimmungen von Ziffer 4.4.3.
4.1.11 Wird durch eine Änderung oder Bearbeitung durch
Dritte gemäss Ziffer 4.2.4 das Urheberpersönlichkeitsrecht
des Übersetzers bzw. der Übersetzerin verletzt,
hat der Übersetzer bzw. die Übersetzerin das Recht,
entweder vom Vertrag zurück-zutreten oder dem Verlag
die Erwähnung seines bzw. ihres Namens zu untersa-gen
und gegebenenfalls ein Pseudonym zu verwenden. Untersagt der
Übersetzer bzw. die Übersetzerin die Nennung seines
bzw. ihres Namens nicht und wählt auch kein Pseudonym,
ist der Verlag berechtigt, zusätzlich zum Übersetzer
bzw. der Übersetzerin den Namen des Bearbeiters bzw.
der Bearbeiterin zu nennen.
4.1.12 Wenn der Übersetzer bzw. die Übersetzerin
im Sinne von Ziffer 4.2.5 vom Ver-trag zurücktritt, so
hat er bzw. sie dem Verlag sämtliche Honorarvorschüsse
zu-rückzuzahlen und verliert jeglichen Anspruch auf irgendwelche
Honorarzahlun-gen.
4.1.13 Verweigert der Originalautor bzw. die Originalautorin
die ihm bzw. ihr vorbe-haltene Genehmigung der Übersetzung,
hat der Verlag dem Übersetzer bzw. der Übersetzerin
gleichwohl das Honorar gemäss den Bestimmungen von Ziffer
4.1.10 Absatz 2 zu entrichten.
4.1.14 Der Verlag verpflichtet sich, das Manuskript im Rahmen
des Üblichen zu lekto-rieren und vor dem Satz dem Übersetzer
bzw. der Übersetzerin nochmals die Gelegenheit zu geben,
allfällig Korrekturen anzubringen.
4.1.15 Der Übersetzer bzw. die Übersetzerin verpflichtet
sich, die Korrektur der gelie-ferten Fahnenabzüge und
der umbrochenen Seiten ohne besondere Vergütung vorzunehmen
und innerhalb einer zu vereinbarenden Frist das Gut-zum-Druck
zu erteilen. Erhält der Verlag innerhalb dieser Frist
das Gut-zum-Druck nicht, so ist der Verlag berechtigt, das
Gut-zum-Druck selber zu erteilen und das Werk in Druck zu
geben.
4.1.16 Das Werk wird voraussichtlich am .................................
erscheinen und zwar in einer Auflagenhöhe von ca. ...................
Exemplaren und zu einem Ladenpreis von ca. Fr. ......................
4.2 Vervielfältigung und Vertrieb des Werkes
4.2.1 Der Verlag verpflichtet sich, das übersetzte Werk
in der vom Übersetzer bzw. der Übersetzerin genehmigten
Fassung (Gut-zum-Druck) zu vervielfältigen und zu verbreiten.
4.2.2 Der Verlag bestimmt die Aufmachung des Werkes.
4.2.3 Der Verlag verpflichtet sich, den Namen des Übersetzers
bzw. der Übersetzerin in ange-messener Weise auch ohne
dessen bzw. deren Anweisung auf der Titelei-seite 3 des herauszugebenden
Werkes zu nennen. Bei Werbemassnahmen für das Werk allein
ist der Übersetzer bzw. die Übersetzerin nach Möglichkeit
ebenfalls zu nennen.
4.2.4 Der Verlag sendet dem Übersetzer bzw. der Übersetzerin
halbjährlich allfällige Rezensionen zu.
4.3 Auflage, Nachdrucke, Neuausgaben, Neuauflagen
4.3.1 Die Höhe der Auflagen und der unveränderten
Nachdrucke wird vom Ver-lag bestimmt.
4.3.2 Der Verlag ist verpflichtet, den Übersetzer bzw.
die Übersetzerin über jede Fol-geauflage zu informieren.
4.3.3 Versäumt es der Verlag von der normalen Erstausgabe
oder von einer Neuausga-be eine Folgeauflage herauszugeben,
obwohl die letzte Auflage seit mehr als vierundzwanzig Monaten
vergriffen ist, gehen alle in Ziffer 3 auf den Verlag übertragenen
Rechte und Vergütungsansprüche ohne weiteres und
unentgeltlich wieder auf den Übersetzer bzw. die Übersetzerin
über und der vorliegende Ver-trag gilt als aufgelöst.
Der Bestand der während der Vertragsdauer bereits abge-schlossenen
Nutzungs- und Lizenzverträge bleibt davon unberührt.
Allfällige Honorarvorschüsse, die noch nicht verrechnet
sind, hat der Übersetzer bzw. die Übersetzerin nicht
zurückzuerstatten.
Vergriffen ist das Werk,
- wenn aus der Honorarabrechnung hervorgeht, dass keine Exemplare
aus der Verkaufsauflage vorhan-den sind oder
- wenn das Werk nicht mehr angeboten wird (in Katalogen, Reihenverzeichnis-sen,
VLB usw.) oder
- wenn das Werk verramscht oder makuliert wurde.
4.3.4 Beabsichtigt der Verlag eine nachgeführte und
bearbeitete Ausgabe des Werkes, d.h. eine Neuauflage herauszugeben,
hat er dem Übersetzer bzw. der Übersetze-rin innerhalb
von drei Monaten Gelegenheit zu geben, die Bearbeitung des
Wer-kes vorzuneh-men oder Verbesserungen anzubringen. Dabei
gelten in angemesse-ner Weise die Bestimmungen von Ziffer
4.2.3 bis 4.2.5.
Lehnt der Übersetzer bzw. die Übersetzerin die
vom Verlag gewünschte Mitar-beit zur Be-arbeitung und
Verbesserung ab oder reagiert er bzw. sie auf die Einla-dung
des Verlages im Verlaufe eines Monates nicht, so ist der Verlag
berechtigt, das Werk durch eine Drittperson unter Berücksichtigung
des Urheberpersönlich-keitsrechtes des Übersetzers
bzw. der Übersetzerin bearbeiten zu lassen. Die da-bei
entstehenden Kosten trägt der Verlag.
Nach dem Ableben des Übersetzers bzw. der Übersetzerin
kann der Verlag die gewünsch-ten Bearbeitungen ohne Zustimmung
der Rechtsnachfolger unter Be-rücksichti-gung des Urheberpersönlichkeitsrechtes
vornehmen.
4.4 Honorar
Variante 1:
4.4.1 Der Übersetzer bzw. die Übersetzerin erhält
für jedes verkaufte Exemplar ein Ho-norar auf der Basis
des Ladenverkaufspreises abzüglich Mehrwertsteuer.
Das Honorar beträgt:
........ % bis .................. Exemplare
........ % bis .................. Exemplare
........ % ab .................. Exemplaren.
4.4.2 Als nicht rückzahlbare, aber auf das Honorar anrechenbare
Vorauszahlung erhält der Übersetzer bzw. die Übersetzerin
für seine bzw. ihre Tätigkeit und für die Übertragung
der in Ziffer 3.1 aufgeführten Rechte als Gegenleistung
einen Betrag von
Fr. ..........................................
Bei Arbeitsbeginn erhält der Übersetzer bzw. die
Übersetzerin eine Akontozah-lung von
Fr. .........................................
Den Rest erhält er bzw. sie bei Abgabe des vollständigen
Manuskripts.
4.4.3 Versäumt es der Verlag, innerhalb eines Jahres
nach Ablieferung des Manuskrip-tes das Werk herauszugeben,
kann der Übersetzer bzw. die Übersetzerin ihm eine
angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen. Verstreicht
diese Frist unge-nutzt, hat er bzw. sie das Recht, vom Übersetzungsvertrag
zurückzutreten. Dabei gehen alle in Ziffer 3 auf den
Verlag übertragenen Rechte und Vergütungsansprü-che
ohne weiteres und unentgeltlich wieder auf den Übersetzer
bzw. die Überset-zerin über, und der vorliegende
Vertrag gilt als aufgelöst. Der Verlag hat dem Übersetzer
bzw. die Übersetzerin das gesamte fest vereinbarte Honorar
zu bezah-len oder - bei einem erfolgsabhängigen Honorar
- zwei Drittel der mit dem Ver-kauf der geplanten Erstauflage
verbundenen Vergütungen. Er hat keinen Anspruch auf Rückerstattung
allfälliger diesen Betrag übersteigender, bereits
geleisteter Ho-norarvorschüsse.
Variante 2:
4.4.1 Der Übersetzer bzw. die Übersetzerin erhält
für seine bzw. ihre Tätigkeit und für die Übertragung
der in Ziffer 3.1 aufgeführten Rechte als Gegenleistung
ein Hono-rar von
Fr. ...........................................
pro Normseite (1500 Zeichen inkl. Leerzeichen) des übersetzten
Textes. Bei Ar-beitsbeginn erhält der Übersetzer
bzw. die Übersetzerin eine Akontozahlung in der Höhe
von 40 % des obigen Betrages. Den Rest erhält er bzw.
sie bei Abgabe des vollständigen Manuskripts.
4.4.2 Ab einer Anzahl von ........................... verkauften
Exemplaren erhält der Übersetzer bzw. die Übersetzerin
zusätzlich ein Honorar auf der Basis des Ladenver-kaufspreises
abzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von
........ % bis .................. Exemplare
........ % bis .................. Exemplare
........ % ab .................. Exemplaren.
4.4.3 Versäumt es der Verlag, innerhalb eines Jahres
nach Ablieferung des Manuskrip-tes das Werk herauszugeben,
kann der Übersetzer bzw. die Übersetzerin ihm eine
angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen. Verstreicht
diese Frist unge-nutzt, hat er bzw. sie das Recht, vom Übersetzungsvertrag
zurückzutreten. Dabei gehen alle in Ziffer 3 auf den
Verlag übertragenen Rechte und Vergütungsansprü-che
ohne weiteres und unentgeltlich wieder auf den Übersetzer
bzw. die Überset-zerin über, und der vorliegende
Vertrag gilt als aufgelöst. Der Verlag hat dem Übersetzer
bzw. die Übersetzerin das gesamte fest vereinbarte Honorar
zu bezah-len oder - bei einem erfolgsabhängigen Honorar
- zwei Drittel der mit dem Ver-kauf der geplanten Erstauflage
verbundenen Vergütungen. Er hat keinen Anspruch auf Rückerstattung
allfälliger diesen Betrag übersteigender, bereits
geleisteter Ho-norarvorschüsse.
4.4.4 Zusätzlich zum vereinbarten Honorar erhält
der Übersetzer bzw. die Übersetzerin als Abgeltung
für die besonderen Schwierigkeiten sprachlicher und /
oder inhalt-licher Art die nachstehenden Zuschläge, und
zwar
Fr. ..................... fachliche oder wissenschaftliche
Vorarbeiten;
Fr. ..................... Recherchen;
Fr. ..................... die Überprüfung des Originals
auf Stimmigkeit und / oder sachliche Richtigkeit;
Fr. ..................... Auswertung zusätzlicher Literatur;
Fr. ..................... die aufwendige Suche nach Zitaten.
Fr. ..................... ............................................................................................
Fr. ..................... ............................................................................................
4.4.5 Mit dem Grundhonorar ist die reine Übersetzungstätigkeit
abgegolten, nicht aber Zusatzleistungen, die wie folgt zu
honorieren sind:
Fr. ..................... für Bearbeitungen (z.B. Kürzungen);
Fr. ..................... für die Erstellung von Registern,
Übertragung der Original-pagina ins Übersetzungsmanuskript
oder ähnlichem;
Fr. ..................... für Anmerkungen;
Fr. ..................... für Vor-/Nachwort;
Fr. ..................... für Eillieferungen;
Fr. ..................... für Layout-Arbeiten;
Fr. ..................... ...........................................................................................
4.4.6 Allfällige für die Übersetzungstätigkeit
gesprochene Förderungsbeiträge sind vom Verlag zu
hundert Prozent dem Übersetzer bzw. der Übersetzerin
weiterzu-leiten.
Der Verlag hat den Übersetzer bzw. die Übersetzerin
über erhaltene Förderungs-beiträge für
die Übersetzungstätigkeit zu informieren.
4.4.7 Variante 1:
Der Übersetzer bzw. die Übersetzerin erklärt
sich als selbständig Erwerbender bzw. Erwer-bende und
rechnet die der AHV-Kasse abzuliefernde Beträge selber
ab.
Variante 2:
Der Übersetzer bzw. die Übersetzerin erklärt
sich als nichtselbständig Erwerben-der bzw. Erwer-bende.
Die der AHV-Kasse abzuliefernden Beträge werden vom Verlag
abgerechnet.
4.4.8 Der Verlag hat das Recht, insgesamt bis zu 10 % der
jeweiligen Verkaufsauflage zusätzlich als Prüf-,
Frei-, Werbe-, Besprechungs-, Zuschuss- und Einführungs-ex-emplare
zu drucken und honorarfrei abzugeben.
4.4.9 Honorarabrechnungen erfolgen einmal / zweimal jährlich
und zwar auf den
.................................................
Die Zahlung hat innerhalb 30 Tage nach der Zustellung der
Honorarabrechnung zu erfolgen.
Der Verlag ist berechtigt, jährliche Honorare, welche
den Betrag von Fr. 100.- nicht erreichen, zurückzubehalten
und erst dann auszuzahlen, wenn dieser Betrag überschritten
wird. Das zurückbehaltene Honorar ist vom Verlag nicht
zu verzin-sen.
Der Verlag ist berechtigt, die Honorarzahlungen mit allfällig
ausbezahlten Vor-schüssen zu verrechnen.
4.4.10 Verzögern sich die Honorarabrechnungen oder die
Zahlungen, hat der Übersetzer bzw. die Übersetzerin
dem Verlag schriftlich eine Frist von ............... Monaten
zu setzen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, gehen die in
Ziffer 3 dem Verlag übertragenen Rechte ohne weiteres
an den Übersetzer bzw. an die Übersetzerin über
mit Ausnahme des Verlagsrechtes der bishe-rigen Auflagen.
4.4.11 Bestehen berechtigte Zweifel über die Genauigkeit
der Honorarabrechnung, so hat der Übersetzer bzw. die
Übersetzerin das Recht, die Honorarabrechnung durch eine
neutrale Treuhandstelle überprüfen zu lassen. Wenn
sich herausstellt, dass die betreffende Honorarabrechnung
offensichtlich falsch ist, hat der Verlag die Kosten der Überprüfung
zu tragen.
4.4.12 Ist der Übersetzer bzw. die Übersetzerin
mehrwertsteuerpflichtig, so zahlt der Verlag die auf Honorarbeträge,
Zuschläge und Entgelte für Zusatzleistungen an-fallende
Mehrwertsteuer zusätzlich.
4.4.13 Im Fall der Abschaffung der Buchpreisbindung verpflichtet
sich der Verlag, in Absprache mit dem Übersetzer bzw.
der Übersetzerin eine Preisempfehlung vor-zunehmen. Diese
Preisempfehlung bildet die Grundlage zur Bemessung der Ho-norare
des Übersetzer bzw. der Übersetzerin, unabhängig
zum jeweils tatsächlich erzielten Ladenpreis.
4.5 Freiexemplare, Rabatt
4.5.1 Der Übersetzer bzw. die Übersetzerin erhält
für seinen bzw. ihren eigenen Bedarf ............ Exemplare
der jeweiligen Verkaufsauflage, mindestens jedoch ...............
Exemplare, als Frei-exemplare.
Weitere Exemplare des Werkes kann der Übersetzer bzw.
die Übersetzerin vom Verlag mit einem Rabatt von ...........
% beziehen. Die so erworbenen Exemplare sind honorarpflichtig
gemäss Ziffer 4.4 und dürfen vom Übersetzer
bzw. von der Übersetzerin nicht unter dem offiziellen
Ladenpreis (inkl. MWSt) verkauft wer-den.
4.5.2 Im weiteren erhält der Übersetzer bzw. die
Übersetzerin für seinen bzw. ihren eigenen Bedarf
........................... Exemplare der jeweiligen Verkaufsauflage
von Lizenzausgaben.
4.6 Liquidierung von Restauflagen
Fällt der Absatz des Werkes nach ...... Jahren innerhalb
von zwei aufeinanderfol-genden Jahren unter .............
Exemplare, ist der Verlag berechtigt, die allfällig noch
vorhandene Restauflage zu verramschen oder zu makulieren.
Am Reinerlös hat er den Übersetzer bzw. die Übersetzerin
mit ........... % zu beteiligen, sofern und soweit der Erlös
den Einstandspreis übersteigt und vorausgesetzt, das
Hono-rar wird gemäss Ziffer 4.4.1. Variante 1 abgerechnet.
Der Verlag ist verpflichtet, den Übersetzer bzw. die
Übersetzerin von seiner Ab-sicht, das Werk zu verramschen
oder zu makulieren, rechtzeitig zu informieren und ihm bzw.
ihr Gelegenheit zu bieten, die Restauflage ganz oder teilweise
zu übernehmen.
Nach der Verramschung oder Makulierung gehen die in Ziffer
3 dem Verlag übertragenen Rechte ohne weiteres und unentgeltlich
an den Übersetzer bzw. an die Übersetzerin über.
5 Verwertung der Nebenrechte
5.1 Verpflichtung des Verlages
5.1.1 Der Verlag verpflichtet sich, alle ihm in Ziffer 3.2.1
übertragenen Nebenrechte auf angemessene Art und Weise
wahrzunehmen. Der dem Verlag für die Ver-wertung der
Neben-rechte zumutbare Aufwand bemisst sich an der Art des
Wer-kes und an der Praxis des Üblichen.
5.1.2 Im Falle von Nutzungen der Nebenrechte gemäss
Ziffer 3.2.1 lit. b, c, g, und h hat der Verlag den Übersetzer
bzw. die Übersetzerin vorgängig zu informieren.
5.1.3 Im Falle von Nutzungen der Nebenrechte gemäss
Ziffer 3.2.1 lit. a und m hat der Verlag vom Übersetzer
bzw. von der Übersetzerin vorgängig eine entsprechende
schriftliche Zustimmung einzuholen.
5.1.4 Im Falle von Nutzungen der Nebenrechte gemäss
Ziffer 3.2.1 lit. d hat der Verlag den Übersetzer bzw.
die Übersetzerin über die Art und Weise der Übersetzung
vorgängig und rechtzeitig zu informieren (Sprache, Übersetzer,
Lizenznehmer).
Der Verlag hat dem Übersetzer bzw. der Übersetzerin
auf Wunsch Gelegenheit zu geben, zur Übersetzung Stellung
zu nehmen.,
5.1.5 Beabsichtigt der Verlag, das Werk für Radio, Fernsehen,
Theater oder Film (Zif-fer 3.2.1 lit. k und l) bearbeiten
zu lassen, hat er den Übersetzer bzw. die Über-setzerin
über das Vorhaben detailliert zu informieren und seine
bzw. ihre gene-relle Zu-stimmung zum Vorhaben einzuholen.
5.1.6 Sämtliche Verpflichtungen gemäss Ziffer 5.1.1
bis 5.1.5 hat der Verlag bei Ver-gabe von Nebenrechten an
die betreffenden Lizenznehmer bekanntzugeben und zum Bestandteil
des Vertrages mit dem Lizenznehmer zu machen.
5.2 Beteiligung am Verwertungserlös
5.2.1 Der Verlag ist verpflichtet, den Übersetzer bzw.
die Übersetzerin am Erlös, den er durch die Verwertung
von Nebenrechten erzielt, wie folgt zu beteiligen:
a) Bei Verwertungen von Nebenrechten gemäss Ziffer 3.2.1
lit. a, b, c, d, e, f, g, k und m erhält der Übersetzer
bzw. die Übersetzerin
....... % vom Nettoerlös, falls die Verwertung alleine
auf Initiative des Übersetzers bzw. der Übersetzerin
zustande kam.
....... % vom Nettoerlös, falls die Verwertung alleine
auf Initiative des Verlages zustande kam.
....... % vom Nettoerlös, falls die Verwertung gemeinsam
vorgenommen wird.
b) Bei Verwertung von Nebenrechten gemäss Ziffer 3.2.1
lit. l erhält der Übersetzer bzw. die Übersetzerin
........ % vom Nettoerlös.
c) Bei Wahrnehmung der Nebenrechte gemäss Ziffer 3.2.1
lit. f, g, h und i durch die ProLitteris oder einer ihrer
Schwestergesellschaften werden die anfallenden Entschädigungen
aufgrund deren Statuten und Verteilungs-reglemente auf die
Parteien verteilt.
6 Verwertungsgesellschaften
Der Übersetzer bzw. die Übersetzerin ist zur Zeit
des Vertragsschlusses Mit-glied folgen-der Verwertungsgesellschaft(en):
...................................................................................................
...................................................................................................
Der Verlag ist zur Zeit des Vertragsschlusses Mitglied folgender
Verwertungs-gesellschaft(en):
...................................................................................................
...................................................................................................
7 Schiedsklausel
7.1 Vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte suchen die
Vertragsparteien eine Einigung im Rahmen eines aussergerichtlichen
Schlichtungsverfahrens.
7.2 Die für das aussergerichtliche Schlichtungsverfahren
zuständige Schlichtungs-stelle besteht aus je zwei Mitgliedern
des Verbandes Autorinnen und Autoren der Schweiz und des Schweizerischen
Buchhändler- und Verleger-Verbandes sowie aus einem neutralen
Präsidenten oder einer neutralen Präsidentin.
7.3 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle wird in einem
Reglement näher aus-geführt.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Der vorliegende Vertrag kann nur aufgrund schriftlicher
Vereinbarungen geändert oder ergänzt werden.
8.2 Der vorliegende Vertrag gilt im Falle des Ablebens des
Übersetzers bzw. der Übersetzerin auch für
die Rechtsnachfolger.
8.3. Die Bestimmungen des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes
und des Schweizerischen Obligationenrechtes sind ergänzend
anwendbar.
8.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des
Verlages.
............................., den .........................
..........................., den .........................
Übersetzer / Übersetzerin Verlag |